Soweit das Fitnessstudio nach den vorstehenden Ausführungen steuerfreie Umsätze erbringt, besteht ein Vorsteuerausschluss.[1] Vorsteuerbeträge, die diesen Umsätzen direkt zugeordnet werden können, wie dies z. B. bei einer angegliederten Krankengymnastikpraxis möglich wäre, sind vom Abzug auszuschließen. Vorsteuerbeträge, die sowohl den steuerfreien als auch den steuerpflichtigen Unternehmensbereich betreffen, sind aufzuteilen (Vorsteueraufteilung).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge