Insbesondere bei Außendienstmitarbeitern, die auf einen Firmenwagen angewiesen sind, kann der feste Monatsbetrag zu unsachgerechten Ergebnissen führen, wenn der Arbeitnehmer zweimal pro Woche ganztägig seine Firma aufsucht. Die Finanzverwaltung hält zwar auch in diesen Fällen daran fest, dass mangels geeignetem Aufteilungsmaßstab eine Kürzung der Entfernungspauschale nicht infrage kommt, lässt aber unter bestimmten Voraussetzungen eine tageweise Berechnung des geldwerten Vorteils für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mit der 0,002 %-Pauschale zu.[1]

 
Praxis-Beispiel

Außendienstmonteur mit erster Tätigkeitsstätte

Einem Kundendienstmonteur steht für seine berufliche Auswärtstätigkeit ab 2023 ein Firmenwagen (Bruttolistenpreis 30.000 EUR) auch zu privaten Zwecken zur Verfügung. Jeweils montags und freitags sucht er einen ganzen Tag die Firma auf, um seine Aufträge entgegenzunehmen bzw. abzurechnen. Die Entfernung Wohnung – Betrieb beträgt 45 km. Einzelaufzeichnungen über die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte liegen dem Lohnbüro nicht vor.

Die regelmäßigen Fahrten des Außendienstmitarbeiters an den Betriebssitz begründen auch ohne arbeitsrechtliche Festlegung seine erste Tätigkeitsstätte, da er dort einen nicht unwesentlichen Teil seiner Arbeitsleistung (mindestens 20 % der vereinbarten Arbeitszeit) erbringt. Bei der Firmenwagenbesteuerung muss deshalb ein zusätzlicher geldwerter Vorteil für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte angesetzt werden.

Der monatliche geldwerte Vorteil berechnet sich bei Anwendung der 1 %-Methode wie folgt:

 
Privatfahrten: 1 % von 30.000 EUR = 300 EUR
Fahrten Wohnung – erste Tätigkeitsstätte: 0,03 % × 30.000 EUR × 45 km = 405 EUR
Steuerpflichtiger geldwerter Vorteil 705 EUR

Bei Anwendung der fahrtbezogenen Berechnungsweise hätte sich gegenüber der Monatspauschale lediglich ein geldwerter Vorteil von insgesamt 408 EUR (= 300 EUR + 4 Fahrten × 0,002 % × 30.000 EUR × 45 km) pro Monat ergeben.

Insbesondere bei größeren Entfernungen zwischen Wohnung und Betrieb kann der Wechsel zur Tagespauschale einen deutlichen Vorteil bringen. Möglichkeiten, bei größeren Entfernungen zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte den Ansatz eines geldwerten Vorteils ganz zu vermeiden, eröffnen sich dort, wo z. B. durch die Einrichtung eines Homeoffice die Fahrten zur Firma auf gelegentliche Besuche reduziert werden können, sodass auch nach der Neuabgrenzung keine erste Tätigkeitsstätte im Betrieb begründet wird.

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