Der monatliche Zuschlag berechnet sich für den einzelnen Entfernungskilometer zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mit 0,03 % des Bruttolistenpreises. Abzustellen ist auf die einfache Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, diese ist auf den nächsten vollen Kilometerbetrag abzurunden.

 
Praxis-Beispiel

Zuschlag für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte

Ein Arbeitnehmer erhält ab 2023 einen gebraucht angeschafften Firmenwagen auch zur Privatnutzung. Der Bruttolistenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung 2019 hat 30.000 EUR betragen. Die Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte beträgt 20 km.

Der geldwerte Vorteil für den Monat Januar berechnet sich wie folgt:

 
  • Geldwerter Vorteil für eigentliche Privatfahrten (1 % von 30.000 EUR)
300 EUR
  • Zuschlag für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (0,03 % × 30.000 EUR × 20 km)
180 EUR
lohnsteuerpflichtiger Sachbezug Firmenwagen für den Monat Januar 2023 480 EUR

Der Arbeitgeber hat die Möglichkeit, den geldwerten Vorteil für die Fahrten zur Arbeit bis zur Höhe der Entfernungspauschale i. H. v. 0,30 EUR bzw. ab dem 21. Entfernungskilometer 0,38 EUR (2021: 0,35 EUR) pro Entfernungskilometer mit 15 % pauschal zu versteuern.

Der Zuschlag für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ist auch zu erheben, wenn der Arbeitnehmer seine arbeitstägliche Strecke zum Betrieb im "Park-and-ride-System" zurücklegt. Wird das überlassene Fahrzeug nur für eine Teilstrecke eingesetzt, weil der Arbeitnehmer für den übrigen Weg zum Arbeitgeber öffentliche Verkehrsmittel benutzt, ist nach Verwaltungsauffassung[1] gleichwohl der Ermittlung des geldwerten Vorteils die gesamte Entfernung zugrunde zu legen. Eine Beschränkung der Zuschlagsberechnung auf die mit dem Firmenwagen zurückgelegte Entfernung ist dann zulässig, wenn der Arbeitgeber das Fahrzeug ausdrücklich nur für diese Teilstrecke zur Verfügung stellt. Die weitergehende Nutzung zu Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte muss dem Arbeitnehmer untersagt sein.[2] Ein entsprechendes Nutzungsverbot muss der Arbeitgeber nicht überwachen.[3]

 
Wichtig

0,03 %-Zuschlag für Teilstrecke bei Jahresbahnfahrkarte

Die Begrenzung auf die tatsächliche Fahrstrecke gilt auch dann, wenn die weitergehende Nutzung zu Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte dem Arbeitnehmer arbeitsrechtlich nicht untersagt ist. Auch ohne Nutzungsverbot ist die Berechnung des Zuschlags von 0,03 % nach der tatsächlich zurückgelegten Teilstrecke zulässig, wenn der Arbeitnehmer nachweist, dass er den Dienstwagen ausschließlich für den Weg von der Wohnung zum jeweiligen Bahnhof einsetzt. Ausreichend ist es bereits, wenn eine auf den Arbeitnehmer ausgestellte Jahres-Bahnfahrkarte vorgelegt wird, aus der sich eine tatsächliche Nutzung des Firmenfahrzeugs nur für den Weg von der Wohnung zum jeweiligen Bahnhof ergibt. In diesem Fall ist der Zuschlag von 0,03 % ausschließlich nach den Entfernungskilometern der Teilstrecke zu berechnen, für die der Firmenwagen tatsächlich eingesetzt wird.[4] Zur Beweisvorsorge sollte der Arbeitgeber die Jahresfahrkarte nach Ablauf des Jahres als Beleg zum Lohnkonto nehmen.

Im Übrigen bleibt es dagegen bei der bisherigen Besteuerungspraxis. Ohne Nutzungsverbot oder Jahresfahrausweis für öffentliche Verkehrsmittel ist der Ermittlung des 0,03 %-Zuschlags gleichwohl die gesamte Entfernung zugrunde zu legen, auch wenn der Arbeitnehmer ein ihm überlassenes Fahrzeug bei den Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte nur für eine Teilstrecke einsetzt.

[1] H 8.1 Abs. 9–10 LStH "Park-and-ride".
[2]

Zur steuerlichen Anerkennung eines solchen Nutzungsverbots s. Abschnitt 1.5.

[4] BFH, Urteil v. 4.4.2008, VI R 68/05, BFHNV 2008 S. 1240, BStBl 2008 II S. 890.

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