Die Wettbewerbsnachteile von Elektrofahrzeugen liegen neben der begrenzten Reichweite vor allem im Kaufpreis, der deutlich höher ausfällt als bei Fahrzeugen mit Verbrennungsmotor. Die Ursache hierfür liegt im Wesentlichen in den Zusatzkosten für den Akkumulator bzw. die Batterie. Die Folge ist ein höherer Bruttolistenpreis, der sich wiederum nachteilig auf die Dienstwagenbesteuerung auswirkt. Dasselbe gilt für Brennstoffzellenfahrzeuge, bei denen Energie aus Wasserstoff oder Methanol erzeugt wird.

Für Dienstfahrzeuge mit Elektro- oder Hybridelektroantrieb sowie für Brennstoffzellenfahrzeuge gibt es verschiedene gesetzliche Bonusregelungen, um diese umweltfreundlichen Motoren steuerlich zu fördern. Bei der 1 %-Regelung wird dabei durch unterschiedliche Kürzungsmethoden jeweils eine Minderung des Bruttolistenpreises herbeigeführt, die als Ergebnis einen geringeren lohnsteuerpflichtigen geldwerten Vorteil aus der Überlassung eines E-Dienstwagens bewirkt.[1] Durch die Minderung des Bruttolistenpreises wird die Dienstwagenbesteuerung von Elektro- bzw. Hybridfahrzeugen der Steuerbelastung bei herkömmlichen Dienstwagen mit Verbrennungsmotoren gleichgestellt. Auch Brennstoffzellenfahrzeuge werden in die Vergünstigung einbezogen.[2]

 
Hinweis

Nachweis der Steuervergünstigung

Elektrofahrzeuge und Plug-in-Hybridelektrofahrzeuge sind am E-Kennzeichen erkennbar. Ansonsten ergibt sich der Nachweis dieser Fahrzeuge aus der Codierung in Teil 1, Feld 10 der Kfz-Zulassungsbescheinigung:

  • für Elektrofahrzeuge inkl. Brennstoffzellenfahrzeuge Code 004 und 00,
  • für Hybridelektrofahrzeuge Code 0016-0019 und 0025-003.[3]
[2] BMF, Schreiben v. 5.11.2021, IV C 6 – S 2177/19/10004 :008/VI C 5 – S 2334/19/10009 :003, BStBl 2021 I S. 2205; BMF, Schreiben v. 29.9.2020, IV C 5 – S 2334/19/10009 :004, BStBl 2021 I S. 972.
[3] BMF, Schreiben v. 5.11.2021, IV C 6 – S 2177/19/10004:008/IV C 5 – S 2334/19/10009 :003, BStBl 2021 I S. 2205, Tz. 1-5; BMF, Schreiben v. 29.9.2020, IV C 5 – S 2334/19/10009:004, BStBl 2020 I S. 972, Rz. 6-9.

2.2.1 Kürzung des Bruttolistenpreises je nach Umfang der Akku-Kapazität

Die hohen Anschaffungskosten von Elektro- bzw. Hybridelektrofahrzeugen sind bei diesen Fahrzeugen nachteilig für das sog. Dienstwagensegment. Dasselbe gilt für sog. Brennstoffzellenfahrzeuge. Hier schafft eine Sonderregelung für die Firmenwagenbesteuerung Abhilfe. Ein entsprechender "Preisnachlass" findet sich im Gesetz.[1] Ein ­umfassendes Anwendungsschreiben[2] ergänzt die gesetzlichen Sonderregelungen zur Berechnung des ­Bruttolistenpreises als Bemessungsgrundlage für die Firmenwagenbesteuerung bei Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen.

Der Bruttolistenpreis als Bemessungsgrundlage für die 1 %-Methode wird um die Aufwendungen gekürzt werden, die auf das Batterien- und Speichersystem entfallen. Aus Vereinfachungsgründen ist ein pauschaler Abschlag von 500 EUR pro kWh der Batteriekapazität vorgesehen. Die Kürzung ist auf einen Maximalbetrag von 10.000 EUR begrenzt. Der pauschale Abschlag wird ab 2014 sukzessive um jährliche 50 EUR, der hierbei zu beachtende Höchstbetrag um jährlich 500 EUR abgeschmolzen. Der jeweilige kWh-Wert (= Umfang der Batterienkapazität) kann dem Teil 1, Feld 22 der Zulassungsbescheinigung entnommen werden.

Die Kürzung ist auf einen Zeitraum bis zum 31.12.2022 beschränkt. Sie gilt für den Erwerb von Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen, die vor dem 1.1.2023 angeschafft werden. Die nach dem Anschaffungsjahr maßgebende Kürzung gilt für den gesamten Zeitraum der Firmenwagenüberlassung an den Arbeitnehmer, also auch über 2022 hinaus. Erst für Anschaffungen ab 2023 können die nach der Batterienkapazität berechneten pauschalen Abschläge nicht mehr angewendet werden.[3] Die Abrundung des Bruttolistenpreises auf volle 100 EUR ist nach der pauschalen Kürzung in Höhe des maßgebenden Abschlags vorzunehmen.[4]

Der jeweilige pauschale Abschlag sowie die maßgebende Obergrenze bestimmen sich nach dem Jahr der Anschaffung bzw. bei Gebrauchtfahrzeugen nach dem Jahr der Erstzulassung des Firmenwagens. Die in den Jahren 2013 bis 2022 zulässigen Kürzungsbeträge ergeben sich aus der nachfolgenden Tabelle. Die pauschalen Abschlagsbeträge für die Jahre 2019 bis 2022 sind im Wesentlichen für Hybridelektrofahrzeuge von Bedeutung, die die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Elektromobilitätsgesetz nicht erfüllen, z. B. weil sie keine elektrische Mindestfahrleistung von 40 bzw. 60 (ab 2022) Kilometern erreichen. Im Übrigen gilt für die Anschaffung von Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen in den Jahren 2019 bis 2022 der Nachteilsausgleich in Form der zeitlich befristeten Halbierung des Bruttolistenpreises bzw. ab 2020 der Ansatz von 25 % des Bruttolistenpreises, wenn dieser 60.000 EUR nicht übersteigt.[5]

 
Anschaffung/ Jahr der Erstzulassung Kürzung pro kWh Batterienkapazität in EUR Höchstbetrag der Kürzung in EUR
2013 und ...

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