Die private Nutzung des Firmenwagens ist monatlich mit 1 % des inländischen Bruttolistenpreises anzusetzen, der im Zeitpunkt der Erstzulassung für den Pkw festgelegt ist. Abzustellen ist auf die an diesem Stichtag maßgebende Preisempfehlung des Herstellers, die für den Endverkauf des tatsächlich genutzten Fahrzeugmodells auf dem inländischen Neuwagenmarkt gilt.[1] Betriebliche Besonderheiten auf der Käuferseite bleiben unberücksichtigt. Als Bruttolistenpreis kommt nur ein Preis infrage, zu dem das Fahrzeug als Privatkunde erworben werden könnte. Dies gilt auch für ein privat genutztes Taxi, für das betriebliche Sonderkonditionen bestehen.[2]

Diese Berechnung gilt auch für Gebrauchtfahrzeuge. Der Arbeitnehmer wird also im Ergebnis so behandelt, als wäre er immer mit einem Neufahrzeug unterwegs, was natürlich insbesondere bei älteren Firmenwagen zu unsachgerechten Ergebnissen führen kann. Der Arbeitgeber hat in diesen Fällen die Möglichkeit, den geldwerten Vorteil auf den tatsächlich angefallenen Gesamtaufwand für das Firmenfahrzeug zu begrenzen.[3]

 
Wichtig

Ansatz des Bruttolistenneupreises für Gebrauchtwagen

Der Ansatz des Bruttolistenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung für die Pauschalbewertung der privaten Kfz-Nutzung begegnet, insbesondere im Hinblick auf die dem Arbeitgeber zur Wahl gestellten Möglichkeit, den geldwerten Vorteil aus der Privatnutzung eines Firmenwagens nach der Fahrtenbuchmethode zu ermitteln, keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.[4] Die vom Gesetzgeber gewählte typisierende Regelung umfasst nicht nur den Vorteil der Fahrzeugüberlassung, sondern auch die Übernahme sämtlicher damit verbundenen (nutzungsabhängigen und -unabhängigen) Kosten. Dementsprechend bleibt der inländische Listenneupreis im Rahmen der 1 %-Regelung auch dann Bemessungsgrundlage, wenn der Arbeitgeber das Fahrzeug gebraucht angeschafft hat oder beim Neuwagenkauf einen Händlerrabatt erhält, der zu einem Neukaufpreis führt, der deutlich unter dem Bruttolistenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung liegt.[5]

Diese Berechnung gilt unverändert auch für Leasingfahrzeuge, ebenso für reimportierte Fahrzeuge.[6] Die 1 % des Bruttolistenpreises sind auch in den Fällen maßgeblich, in denen dem Arbeitnehmer für Privatfahrten ein eigener Zweitwagen zur Verfügung steht. Ebenso führt die Beschriftung des Firmenwagens, z. B. mit dem Firmenlogo, zu keiner Minderung des lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohns für die Privatnutzung.

 
Wichtig

Ansatz des Bruttolistenpreises mit 16 % Mehrwertsteuer

Der Regelsteuersatz bei der Umsatzsteuer wurde für Anschaffungen im Zeitraum vom 1.7.–31.12.2020 von 19 % auf 16 % abgesenkt.[7] Vorteilhafte Auswirkungen ergeben sich dabei für die Firmenwagenbesteuerung. Der Bruttolistenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung als Bemessungsgrundlage bei der 1 %-Methode fällt um 3 % geringer aus. Für Erstzulassungen von Juli bis Dezember 2020 bewirkt der verminderte Bruttolistenpreis einen um 3 % niedrigeren geldwerten Vorteil für die Privatfahrten und Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mit dem Dienstwagen. Da der Ansatz des Neupreises bei Anwendung der 1 %-Methode auch für Gebrauchtfahrzeuge gilt, bleibt der 3 %-Nachlass für die Gesamtnutzung des betrieblichen Kraftfahrzeugs als Firmenwagen auch bei einem Käuferwechsel erhalten.

2.1 Bemessungsgrundlage Bruttolistenpreis

Die private Nutzung des Firmenwagens ist monatlich mit 1 % des inländischen Bruttolistenpreises anzusetzen, der im Zeitpunkt der Erstzulassung für den Pkw festgelegt ist. Der Ansatz des inländischen Bruttolistenpreises gilt auch für reimportierte Fahrzeuge. Existiert für reimportierte Firmenfahrzeuge kein inländischer Bruttolistenpreis, ist die Bemessungsgrundlage für die 1 %-Regelung im Wege der Schätzung zu ermitteln. Der Bruttolistenpreis geht von einem empfohlenen Händlerabgabepreis aus, der die Verkaufsmarge umfasst. Als inländischer Bruttolistenpreis kann deshalb der typische Bruttoverkaufspreis angesetzt werden, den Importfahrzeughändler von ihren Endkunden verlangen. Soweit das reimportierte Fahrzeug mit Sonderausstattung versehen ist, die sich im inländischen Listenpreis nicht niedergeschlagen hat, ist der Wert der Zusatzausstattung zusätzlich zu berücksichtigen.[1] Zum Bruttolistenpreis zählen nicht die Kfz-Zulassungsgebühren und die Überführungskosten für das Fahrzeug. Aufwendungen für Sonderausstattungen erhöhen die Ausgangsgröße. Hierzu gehört z. B. auch der Kaufpreis für ein Kfz-Navigationsgerät oder einer eingebauten Diebstahlsicherung.[2] Dies gilt aber nur dann, wenn das Fahrzeug bereits werkseitig im Zeitpunkt der Erstzulassung damit ausge...

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