Der Gesetzeswortlaut beschränkt sich auf die Grundzüge der beiden Berechnungsverfahren. Die Detailregelungen hierzu hat die Finanzverwaltung in den Lohnsteuer-Richtlinien festgelegt. Danach ist der zwingende Ansatz einer der beiden genannten Methoden nicht nur für Fahrzeuge zu beachten, die im Eigentum der Firma stehen, sondern auch für Leasingfahrzeuge, die als Firmenwagen überlassen werden. Andere Verfahren zur Berechnung des lohnsteuerpflichtigen Sachbezugs sind nicht zulässig. Der BFH hat diese Rechtsauslegung auch für Leasingfahrzeuge bestätigt, die auf Veranlassung des Arbeitgebers vom Arbeitnehmer geleast werden. Entscheidend für die Anwendung der 1 %-Regelung auf solche Leasingfahrzeuge ist, dass der Arbeitgeber die gesamten Kfz-Kosten inkl. der Leasingraten trägt und im Innenverhältnis allein über die Nutzung des Kfz bestimmt.[1] Außerdem ergibt sich aus dem Urteilsfall, dass als Firmenwagen auch die Überlassung eines Campingfahrzeugs infrage kommt.

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