Sowohl die 1 %-Regelung als auch die Fahrtenbuchmethode stellen lediglich unterschiedliche Wege zur Bewertung dieses Vorteils dar. Der BFH hat in seiner Rechtsprechung deutlich gemacht, dass es sich bei den Zuzahlungen des Arbeitnehmers dem Grunde nach nicht um Werbungskosten handelt. Vielmehr mindern monatliche Nutzungsentgelte sowie vom Arbeitnehmer getragene Kosten bereits auf der Einnahmenseite den geldwerten Vorteil des Arbeitnehmers. Es ist zu berücksichtigen, dass die Regelung in R 8.1 Abs. 9 Nr. 4 LStR eine Vereinfachungsregelung der Finanzverwaltung darstellt. Durften früher Zuzahlungen im Zahlungsjahr lediglich mit dem für die Privatnutzung anzusetzenden geldwerten Vorteil "bis auf null" verrechnet werden, gingen überschießende Zahlungen verloren. Dies hatte zur Folge, dass die Beteiligten darauf achten mussten, dass die Zuzahlungen den als Arbeitslohn anzusetzenden Betrag nicht überstiegen und die Zuzahlung ggf. auf mehrere Jahre verteilt werden musste.

Im vorliegenden Fall[1] wurde jedoch eine ausdrückliche Vereinbarung zwischen dem Kläger und der GmbH zur Nutzungsdauer und zur Verteilung der Zuzahlung auf 8 Jahre getroffen. Außerdem ist § 11 Abs. 2 Satz 3 EStG zu berücksichtigen, wonach Ausgaben, die für eine Nutzungsüberlassung von mehr als 5 Jahren im Voraus geleistet werden, insgesamt gleichmäßig auf den Zeitraum zu verteilen sind, für den die Vorauszahlung geleistet wird. Hier handelte es sich um einen Nutzungszeitraum von 8 Jahren, sodass die Regelung des § 11 Abs. 2 Satz 3 EStG anzuwenden ist. Auch diese Regelung zeigt, dass eine gleichmäßige Verteilung der Zuzahlung über die Nutzungsdauer zu erfolgen hat, wenn von vornherein ein Zeitraum für die Nutzung und dementsprechend für die Zuzahlung zwischen den Beteiligten vereinbart worden ist.

Konsequenz ist somit, dass der monatliche Bruttoarbeitslohn des Klägers 449 EUR (5.388 EUR ÷ 12 Monate) betrug. Der Arbeitgeber hatte daher zu Recht den Lohn pauschal mit 2 % versteuert. Entsprechend darf das Finanzamt keine Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit des Klägers bei der Veranlagung berücksichtigen.

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