Nutzt der Gesellschafter sein Fahrzeug, das er der Gesellschaft insgesamt vermietet hat, auch für private Fahrten, ist die (Rück-)Überlassung des Fahrzeugs an den Gesellschafter zur privaten Nutzung als Leistungsaustausch zwischen Personengesellschaft und Gesellschafter zu besteuern. Bei einer betrieblichen Nutzung von nicht mehr als 50 %, muss der private Nutzungsanteil nach den tatsächlichen Kosten ermittelt werden.

 
Praxis-Beispiel

Gesellschafter kauft eine Firmen-Pkw

Gesellschafter A der ABC OHG hat im Januar 01 einen neuen Pkw erworben. Der Kaufpreis hat 30.000 EUR zuzüglich 5.700 EUR (19 %) Umsatzsteuer betragen. Gesellschafter A hat dieses Fahrzeug für insgesamt 500 EUR zuzüglich 95 EUR Umsatzsteuer pro Monat an die ABC OHG vermietet.

 
Konto SKR 03 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03 Haben Kontenbezeichnung Betrag
4500/6500 Fahrzeugkosten 500,00      
1576/1406 Abziehbare Vorsteuer 95,00 1200/1800 Bank 595,00

Dieses Fahrzeug wird ausschließlich vom Gesellschafter A sowohl für betriebliche als auch für private Fahrten genutzt. Nach den Aufzeichnungen über einen repräsentativen Zeitraum von 3 Monaten beträgt der Umfang der betrieblichen Fahrten 40 %, sodass auf die Privatfahrten 60 % entfallen.

Die tatsächlichen Kosten sind dann nach dem Verhältnis der betrieblichen zu den privaten Kosten aufzuteilen. Die Kosten, die auf die private Nutzung entfallen, sind dann als Betriebseinnahmen zu erfassen, die im Rahmen der Gewinnermittlung allein dem jeweiligen Gesellschafter zugerechnet werden. Die Kfz-Kosten sind deshalb für jedes Fahrzeug getrennt in der Buchführung zu erfassen.

Kfz-Kosten im Jahr 01:

 
Art der ­Aufwendungen Kosten mit ­Vorsteuer (netto) Abziehbare ­Vorsteuer 19 % Kosten ohne ­Vorsteuer
Abschreibung 5.000,00 EUR    
Benzin 2.184,87 EUR 415,13 EUR  
Wartung, Pflege 420,00 EUR 79,80 EUR  
Reparaturen 250,00 EUR 47,50 EUR  
Kfz-Steuer     581,00 EUR
Versicherung     1.376,90 EUR
Automobilclub     126,00 EUR
Finanzierungskosten (Zinsen)     812,00 EUR
Summe 7.854,87 EUR 542,43 EUR 2.895,90 EUR

Die private Nutzung des Firmenwagens unterliegt der Umsatzsteuer. Das gilt auch bei Personengesellschaften, wenn der Gesellschafter das Fahrzeug sowohl für betriebliche als auch für private Fahrten nutzt. Der Umsatzsteuer unterliegen alle Kosten, also auch die, für die ein Vorsteuerabzug nicht möglich war.

Aufteilung der tatsächlichen Kosten auf die Privatfahrten:

 
lt. vorheriger Zusammenstellung privater Anteil/Leistungsaustausch
Bemessungsgrundlage (7.854,87 EUR + 2895,90 EUR) x 60 % = 6.450,46 EUR
zzgl. 19 % Umsatzsteuer 1.225,59 EUR
Bruttobetrag 7.676,05 EUR
 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
1800/2100 Privatentnahmen allgemein, Gesellschafter A 7.676,05 8921/4645 Verwendung von Gegenständen für Zwecke außerhalb des Unternehmens 19 % USt (Kfz-Nutzung) 6.450,46
      1776/3806 Umsatzsteuer 19 % 1.225,59

Behandlung beim Gesellschafter

Der Gesellschafter ist unabhängig von der Gesellschaft Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes. Im Übrigen muss er für sich eine eigene Gewinnermittlung erstellen, in der er die steuerliche Behandlung des Pkw abwickelt. Gesellschafter A muss hier die Anschaffung, die laufenden Kosten und auch die Mieteinnahmen erfassen.

 
Konto SKR 03 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03 Haben Kontenbezeichnung Betrag
0320/0520 Pkw 30.000,00      
1576/1406 Abziehbare Vorsteuer 19 % 5.700,00 1200/1800 Bank 35.700,00
 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
4832/6222 Abschreibung auf Kfz 5.000,00 0320/0520 Pkw 5.000,00
 
Konto SKR 03 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03 Haben Kontenbezeichnung Betrag
1200/1800 Bank 595,00 8200/4200 Erlöse 500,00
      1776/2806 Umsatzsteuer 19 % 95,00

Die laufenden Betriebskosten muss Gesellschafter A in seiner getrennten Buchführung ebenfalls erfassen, wenn diese nicht von der Gesellschaft getragen werden. Die Buchungen erfolgen dann wie bei jedem anderen Einzelunternehmer. Ertragsteuerlich ist die getrennte Buchführung als ein Teil der gesamten Buchführung der Personengesellschaft zu betrachten.

Der Pkw gehört zum Betriebsvermögen (= Sonderbetriebsvermögen) der Personengesellschaft. Bei den Aufwendungen handelt es sich um Sonderbetriebsausgaben, die bei der gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellung der Personengesellschaft berücksichtigt werden müssen. Die Mietzahlungen an den Gesellschafter dürfen den Gewinn nicht mindern und sind auf der anderen Seite dann auch nicht als Mieteinnahmen zu versteuern. Die Ergebnisse bei der Umsatzsteuer und Ertragsteuer klaffen hier weit auseinander. Die erforderlichen ertragsteuerlichen Korrekturen sollten am besten im Rahmen des Jahresabschlusses vorgenommen werden.

Fazit:

  • Personengesellschaft und Gesellschafter sind umsatzsteuerlich unterschiedliche Unternehmer und können für umsatzsteuerliche Zwecke wirksame Mietverträge schließen.
  • Die Mietzahlungen der Personengesellschaft an den Gesells...

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