Überlässt der Unternehmer seinem Arbeitnehmer einen Firmenwagen, erfolgt die private Nutzung im Rahmen des Arbeitsverhältnisses. Die Überlassung des Firmenwagens an den Arbeitnehmer hat die folgenden Konsequenzen:

  • Für den Arbeitnehmer stellt die Möglichkeit der Privatnutzung des Firmenwagens einen geldwerten Vorteil (Sachbezug) dar.
  • Der Arbeitnehmer erhält diesen Vorteil, weil er seinem Arbeitgeber dafür seine Arbeitskraft zur Verfügung stellt.
  • Der Vorteil der privaten Pkw-Nutzung ist deshalb beim Arbeitnehmer als Arbeitslohn (Sachbezug) zu versteuern.
  • Die Höhe des Sachbezugs richtet sich nach § 8 Abs. 2 EStG.
  • Da die private Nutzung durch den Arbeitnehmer als Arbeitslohn zu erfassen ist, handelt es sich für den Unternehmer insgesamt um einen betrieblichen Vorgang.
  • Für den Unternehmer liegt aus diesem Grund immer eine 100 %ige betriebliche Nutzung vor.

Der Unternehmer erfasst den geldwerten Vorteil beim Arbeitnehmer gem. § 8 Abs. 2 EStG. Dabei sind die Fahrten wie folgt anzusetzen:

  • Die allgemeine Privatnutzung ist

    • pauschal mithilfe der 1 %-Methode, also mit 1 % vom Bruttolistenpreis des Firmenwagen zuzüglich Sonderausstattung, als monatlicher Arbeitslohn anzusetzen (für Elektro- bzw. Plug-In-Hybridfahrzeuge gelten abweichende Regelungen), oder
    • mit den tatsächlichen Kosten, die auf die Privatfahrten entfallen; diese Variante ist nur möglich, wenn der Arbeitnehmer ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch führt, aus dem die Zusammensetzung der Fahrten ersichtlich ist (auch hier gelten für Elektro- bzw. Plug-In-Hybridfahrzeuge abweichende Regelungen).
  • Die Strecke zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte (erster Tätigkeitsstätte) ist zusätzlich entweder pauschal oder mit den tatsächlichen Kosten als Arbeitslohn anzusetzen und
  • Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung sind nur dann anzusetzen, wenn der Arbeitnehmer pro Woche mehr als eine Fahrt unternimmt – nur darüber hinausgehende Fahrten sind beim Arbeitslohn zu erfassen.

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