Aus Vereinfachungsgründen lässt es die Finanzverwaltung zu, dass der Arbeitgeber den pauschalen lohnsteuerlichen Wert auch bei der Umsatzsteuer zugrunde legt. Diesen Wert behandelt er als Bruttowert, aus dem er die Umsatzsteuer herausrechnet.[1] Für die Familienheimfahrten des Arbeitnehmers fällt Umsatzsteuer an, die aus Vereinfachungsgründen auch bei der Umsatzsteuer aus 0,002 % des Listenpreises je Entfernungskilometer für jede Fahrt herausgerechnet werden kann. Das gilt selbst dann, wenn kein lohnsteuerlicher Wert nach § 8 Abs. 2 Satz 5 EStG anzusetzen ist.

 
Praxis-Beispiel

Ermittlung der Umsatzsteuer für die Firmenwagenüberlassung

Ein Arbeitgeber hat seinem Arbeitnehmer, der einen doppelten Haushalt führt, einen Firmenwagen mit einem Bruttolistenpreis von 30.000 EUR überlassen. Das Fahrzeug nutzt er im gesamten Jahr für Privatfahrten, für Fahrten zur 10 km entfernten ersten Tätigkeitsstätte und für 20 Familienheimfahrten zum 150 km entfernten Wohnsitz der Familie. Die Umsatzsteuer für die Firmenwagenüberlassung ermittelt der Arbeitgeber wie folgt aus den lohnsteuerlichen Werten:

 
Privatnutzung: 30.000 EUR × 1 % × 12 Monate 3.600,00 EUR
Für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte:  
30.000 EUR × 0,03 % × 10 km × 12 Monate = 1.080,00 EUR
 
Der Bruttowert der sonstigen Leistung an den Arbeitnehmer beträgt demnach 4.680,00 EUR
darin enthaltene Umsatzsteuer (19/119 von 4.680 EUR 747,23 EUR
Bemessungsgrundlage (Nettobetrag) 3.932,77 EUR

Familienheimfahrten (kein Ansatz als Arbeitslohn; Berechnung nur für Umsatzsteuerzwecke):

 
30.000 EUR × 0,002 % × 150 km × 20 Fahrten = 1.800,00 EUR
 
Der Bruttowert der sonstigen Leistung an den 1.800.00 EUR
Arbeitnehmer beträgt demnach
darin enthaltene Umsatzsteuer (19/119 von 1.800 EUR) 287,40 EUR
   
 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag

4120/

6020
Gehälter 4.680,00

8511/

4947
Verrechnete sonstige Sachbezüge aus Kfz-Gestellung 19 % USt 3.932,77
     

1776/

3806
Umsatzsteuer 19 % 747,23
 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag

4120/

6020
Gehälter 287,40

1776/

3806
Umsatzsteuer 19 % 287,40

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