Der Arbeitgeber, der seinem Arbeitnehmer einen Firmenwagen überlässt, versteuert den geldwerten Vorteil für Privatfahrten i. d. R. nach der 1-%-Methode. Als Ausgleich für die nicht abziehbaren Kosten bei Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte erfasst er bei seinem Arbeitnehmer entweder

  • pauschal 0,03 % vom Bruttolistenpreis des Fahrzeugs je Entfernungskilometer pro Monat (die pauschale 0,03 %-Regelung geht von 15 Fahrten pro Monat aus) oder
  • 0,002 % vom Bruttolistenpreis des Fahrzeugs je Entfernungskilometer für jede Fahrt zur ersten Tätigkeitsstätte (maximal 1-mal pro Tag).

D. h., um einen dieser beiden Beträge muss der Arbeitslohn erhöht werden.

Nach dem BMF-Schreiben vom 3.3.2022 [1] haben Arbeitgeber und Arbeitnehmer ein Wahlrecht, das wie folgt ausgeübt werden kann:

  • Der Arbeitgeber bzw. der Arbeitnehmer kann das Wahlrecht für ein Jahr nur einheitlich ausüben. D. h., bei der Lohnabrechnung ist die einmal gewählte Methode beizubehalten.
  • Der Arbeitnehmer kann diese Wahl nach Ablauf des Jahres in seiner persönlichen Einkommensteuererklärung ändern.
  • Es ist im Übrigen immer auf ein vollständiges Jahr abzustellen. Es ist also nicht möglich, für jeden Monat eine eigene Rechnung aufzumachen. Monate, in denen der Arbeitnehmer an deutlich weniger Tagen zum Betrieb fährt, können nicht für sich betrachtet werden, sodass von 180 Tagen pro Jahr auszugehen ist.
  • Bei Anwendung der 0,002-%-Methode muss der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber jeden Monat schriftlich mitteilen, an welchen Tagen (mit Datumsangabe) er den Firmenwagen für Fahrten zum Betrieb genutzt hat. Angaben, wie der Arbeitnehmer an den anderen Tagen zum Betrieb gefahren ist, sind nicht erforderlich und müssen auch vom Arbeitgeber nicht kontrolliert werden.
  • Bei mehreren Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte an einem Tag wird nur eine Fahrt erfasst.
  • Entscheidet sich der Arbeitgeber in Abstimmung mit seinem Arbeitnehmer zu Beginn eines Jahres dafür, die 0,002 %-Methode anzuwenden, kann sich dies später als Nachteil herausstellen. Das ist der Fall, wenn der Arbeitnehmer an mehr als 180 Tagen im Jahr zum Betrieb fährt. Damit kein Nachteil eintritt, darf nach dem o. a. BMF-Schreiben die 0,002 %-Methode auf 180 Tage beschränkt werden. D. h., dass Fahrten, die darüber hinausgehen, unberücksichtigt bleiben.
 
Praxis-Beispiel

Ermittlung der Tage zur Berechnung des 0,002 %-Werts

Der Arbeitnehmer zeichnet die Daten auf, an denen er mit dem Firmenwagen von seiner Wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte gefahren ist. Nach diesen Aufzeichnungen ergibt sich folgende Situation:

  • Januar – Juni:

    jeweils 14 Fahrten = 14 × 0,002 % = 0,028 % pro Monat (insgesamt 84 Tage)

  • Juli – November:

    jeweils 19 Fahrten = 19 × 0,002 % = 0,038 % pro Monat (insgesamt 95 Tage)

  • Dezember:

    4 Fahrten = 4 × 0,008 % für Dezember, höchstens aber 1 × 0,002 %,

    weil von Januar bis November bereits 179 tatsächliche Fahrten von der Wohnung zum Betrieb ausgeführt wurden, bleibt bis zum Erreichen der Höchstgrenze von 180 Tagen nur noch 1 Tag übrig, der im Dezember zu erfassen ist.

 
Praxis-Tipp

Bei wenigen Fahrten zur Tätigkeitsstätte ist die 0,002 %-Methode günstiger

Wenn ein Arbeitnehmer häufiger nicht zu seiner ersten Tätigkeitsstätte fährt, ist es besser, 0,002 % pro Fahrt anzusetzen. Nach dem BMF-Schreiben kann die 0,002 %-Methode auf 180 Tage pro Jahr begrenzt werden und entspricht dann der 0,03 %-Methode. Arbeitgeber und Arbeitnehmer gehen bei der 0,002 %-Methode wegen der Begrenzung auf 180 Tage im Jahr kein Risiko ein.

[1] BMF, Schreiben v. 3.3.2022, IV C 5 – S 2334/21/10004:001;

3.4.1 Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte bei mehreren Wohnungen

Bei der Nutzung eines Firmenwagens für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ist bei der Ermittlung des pauschalen Nutzungswert die einfache Entfernung zugrunde zu legen. Diese ist auf den nächsten vollen Kilometer abzurunden. Maßgebend ist regelmäßig die kürzeste benutzbare Straßenverbindung; es kann auch eine längere Strecke in Betracht kommen, wenn sie offensichtlich verkehrsgünstiger ist. Der pauschale Nutzungswert ist nicht zu erhöhen, wenn der Arbeitnehmer das Kraftfahrzeug an einem Arbeitstag mehrmals zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte benutzt.

Fährt der Arbeitnehmer abwechselnd von mehreren Wohnungen zur ersten Tätigkeitsstätte, werden die Fahrten von der nächstliegenden und der weiter entfernt liegenden Wohnung unterschiedlich berechnet. Bei Anwendung der 0,03 %-Regelung ist der pauschale Monatswert für die Fahrten zur näher gelegenen Wohnung anzusetzen. Für jede Fahrt von und zu der weiter entfernt liegenden Wohnung ist zusätzlich ein pauschaler Nutzungswert von 0,002 % des inländischen Listenpreises des Kraftfahrzeugs für jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte dem Arbeitslohn zuzurechnen, soweit sie die Entfernung zur näher gelegenen Wohnung übersteigt.

 
Praxis-Beispiel

Abwechselnde Fahrten zu mehreren Wohnungen

Ein Arbeitgeber hat seinem Arbeitnehmer einen Firmenwagen überlassen (Bruttolistenpreis 28.000 EUR). Der Arbeitnehmer hat 2 Wohnungen, von d...

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