Bei Überlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs an Arbeitnehmer gelten die Regelungen zu Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte für Fahrten von der Wohnung zu einem Sammelpunkt oder zu einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet entsprechend. Das heißt, dass der Nutzungswert für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie zu einem Sammelpunkt oder zu einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet pauschal besteuert werden kann.

Grundsätzlich ist die Ermittlung kalendermonatlich mit 0,03 % des Listenpreises für jeden Entfernungskilometer zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte vorzunehmen. Es ist der volle Betrag abzusetzen, weil eine Saldierung mit der Entfernungspauschale nicht zulässig ist.

Der Arbeitgeber darf die Entfernungspauschale nur erstatten, wenn er diese mit 15 % pauschal versteuert. Wird dem Arbeitnehmer ein betriebliches Kraftfahrzeug dauerhaft zur Nutzung für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte überlassen, so findet die 0,03 %-Regelung auch Anwendung für volle Kalendermonate, in denen das Fahrzeug tatsächlich nicht für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte genutzt wird. Der pauschale Nutzungswert ist auch dann anzusetzen, wenn aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarung oder anderer Umstände Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte nicht arbeitstäglich anfallen (z. B. aufgrund von Teilzeitvereinbarungen, Homeoffice, Dienstreisen, Kurzarbeit, Auslandsaufenthalt). Ein durch Urlaub oder Krankheit bedingter Nutzungsausfall ist im pauschalen Nutzungswert ebenfalls berücksichtigt. In den Fällen, in denen aufgrund dessen die 0,03 %-Regelung zu einem ungünstigen Ergebnis führen, kann die ganzjährige Einzelbewertung (= 0,002 % Regelung) gewählt werden.

Zu den Kraftfahrzeugen, bei denen die Nutzung pauschal besteuert werden kann, gehören auch:

  • Campingfahrzeuge,
  • Kombinationskraftwagen, z. B. Geländewagen,
  • Taxen,
  • Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung = Kraftfahrzeuge mit elektrischem Antrieb und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht weniger als 6 km/h und nicht mehr als 20 km/h, z. B. E-Scooter oder Elektro-Tretroller,
  • Elektrofahrräder, die verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug einzuordnen sind; Elektrofahrräder, deren Motor auch Geschwindigkeiten über 25 km/h unterstützt.

Elektrofahrräder, die verkehrsrechtlich als Fahrrad einzuordnen sind (u. a. keine Kennzeichen- und Versicherungspflicht) sind keine Kraftfahrzeuge in diesem Sinne.

Die Überlassung eines Einsatzfahrzeugs (Kommandowagen) an den Leiter der Freiwilligen Feuerwehr während seiner Bereitschaftszeiten führt nicht zu Arbeitslohn. Ein geldwerter Vorteil ist für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte nicht zu erfassen, wenn dem Arbeitnehmer ein betriebliches Kraftfahrzeug ausschließlich an den Tagen für seine Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte überlassen wird, an denen es erforderlich werden kann, dass er dienstliche Fahrten von der Wohnung aus antritt oder an der Wohnung beendet, z. B. beim Bereitschaftsdienst in Versorgungsunternehmen.

Erhöhung des Arbeitslohns nur bei einer ersten Tätigkeitsstätte

Es werden nur die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte einbezogen. Arbeitnehmer können (bezogen auf das jeweilige Beschäftigungsverhältnis) nur eine erste Tätigkeitsstätte haben.[1] Allein die Tatsache, dass ein Arbeitnehmer regelmäßig den Betrieb seines Arbeitgebers aufsucht, sagt noch nichts darüber aus, ob es sich um eine erste Tätigkeitsstätte handelt. Wenn der Arbeitnehmer z. B. fortdauernd immer wieder verschiedene Betriebsstätten seines Arbeitgebers aufsucht, kann maximal nur eine Betriebsstätte seine erste Tätigkeitsstätte sein.

Es kommt nicht darauf an, ob und welche Tätigkeiten der Arbeitnehmer am Betriebssitz ausgeübt hat.[2] Es ist die erste Tätigkeitsstätte maßgebend, die in erster Linie auf die Zuordnung des Arbeitnehmers zu einer betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers abstellt.

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