Ausgenommen von der Nutzungswertbesteuerung sind Fahrzeuge, die typischerweise zum privaten Gebrauch nicht geeignet sind.

 
Praxis-Beispiel

Nutzungswertbesteuerung gilt nicht für Werkstattwagen

Dem Außendienstmitarbeiter einer Heizungs- und Sanitärfirma steht ein Wartungsfahrzeug zur Verfügung. Das Finanzamt will daher einen privaten Nutzungswert besteuern.

Der BFH hat klargestellt, dass die Nutzungswertbesteuerung nicht für Werkstattwagen oder Transportfahrzeuge gilt – also für Fahrzeuge die nach ihrer Bauart und Einrichtung typischerweise nicht zum privaten Gebrauch geeignet sind.[1] Nach Auffassung des BFH ist ein solches Fahrzeug schon mangels ausreichender Sitzplätze nicht für Privatfahrten mit der Familie geeignet. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Fahrer die Ladefläche eines Transportes für private Besorgungen leer räumt. Es erschien dem BFH daher glaubhaft, dass private Fahrten ausschließlich mit dem privaten Pkw durchgeführt werden. Eine Privatnutzung darf nicht allgemein unterstellt, sondern muss im Einzelnen festgestellt werden, wobei das Finanzamt die Feststellungslast trägt.

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