Die Bestimmung der ersten Tätigkeitsstätte ist von zentraler Bedeutung, weil Arbeitnehmer (bezogen auf das jeweilige Beschäftigungsverhältnis) nur eine erste Tätigkeitsstätte haben können. Für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte dürfen nicht die tatsächlichen Kosten, sondern nur die Entfernungspauschale von 0,30 EUR pro Entfernungskilometer geltend gemacht werden.

Wann von einer ersten Tätigkeitsstätte auszugehen ist, ist in § 9 Abs. 4 EStG gesetzlich geregelt. Danach ist die erste Tätigkeitsstätte eine ortsfeste betriebliche Einrichtung

  • des Arbeitgebers,
  • eines verbundenen Unternehmens[1] oder
  • eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten,
  • welcher der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist.

Von einer dauerhaften Zuordnung ist insbesondere auszugehen, wenn der Arbeitnehmer

  • unbefristet oder
  • für die Dauer des Dienstverhältnisses oder
  • über einen Zeitraum von 48 Monaten hinaus an einer solchen Tätigkeitsstätte tätig werden soll (Prognose).

Fehlt die Festlegung auf eine Tätigkeitsstätte oder ist sie nicht eindeutig, ist die erste Tätigkeitsstätte die betriebliche Einrichtung, in welcher der Arbeitnehmer

  • typischerweise arbeitstäglich tätig werden soll oder
  • je Arbeitswoche 2 volle Arbeitstage oder
  • mindestens 1/3 seiner vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit

tätig werden soll.

Hat der Arbeitgeber mehr als einen Betriebssitz, kann der Arbeitnehmer höchstens an einem Betriebssitz eine erste Tätigkeitsstätte haben. Das gilt auch dann, wenn die Voraussetzungen für mehrere Tätigkeitsstätten vorliegen. In diesem Fall bestimmt der Arbeitgeber, welche Tätigkeitsstätte die erste Tätigkeitsstätte sein soll. Trifft der Arbeitgeber hierzu keine oder keine eindeutige Bestimmung, ist die Tätigkeitsstätte als erste Tätigkeitsstätte anzusehen, die der Wohnung örtlich am nächsten liegt.

 
Praxis-Beispiel

Ein Arbeitnehmer ist an mehreren Niederlassungsstellen des Arbeitgebers tätig

Ein Arbeitnehmer ist an 3 Tagen in der Woche in der Hauptniederlassung des Arbeitgebers in Köln tätig. An einem Tag in der Woche ist er in der Niederlassung in Düsseldorf tätig und an einem weiteren Tag der Woche in Bonn.

Lösung: Der Arbeitnehmer hat in Köln seine erste Tätigkeitsstätte. Bei einem Firmen-Pkw ermittelt er die Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte mithilfe der 0,002 %-Methode. Seine Fahrten zu den Niederlassungen in Düsseldorf und Bonn sind als auswärtige Tätigkeiten einzustufen, die nach Reisekostengrundsätzen abzurechnen sind. Die Entfernungspauschale für die Fahrten nach Köln kann er nur in seiner Einkommensteuererklärung geltend machen.

 
Wichtig

Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte als Arbeitslohn

Der Arbeitgeber muss die Kosten des Firmenwagens, die auf die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte des Arbeitnehmers entfallen, als steuerpflichtigen Arbeitslohn erfassen. Der Arbeitgeber erfasst den vollen Betrag, weil eine Saldierung mit der Entfernungspauschale nicht zulässig ist. Der Arbeitgeber darf die Entfernungspauschale allerdings erstatten, wenn er diese mit 15 % pauschal versteuert.

 
Praxis-Tipp

Der Arbeitgeber muss von vornherein wissen, wo die erste Betriebsstätte seines Arbeitnehmers ist

Berufliche Fahrten sind auswärtige Tätigkeiten, wenn und soweit keine erste Tätigkeitsstätte vorhanden ist. Überlässt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer einen Firmenwagen, den dieser auch für Privatfahrten und für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte nutzen kann, muss er von vornherein wissen, ob der Arbeitnehmer in seinem Betrieb bzw. in welcher seiner Betriebsstätten der Arbeitnehmer seine erste Tätigkeitsstätte hat.

Gibt es keine erste Tätigkeitsstätte, sind alle Fahrten mit ihren tatsächlichen Kosten steuerlich abziehbar, sodass die Fahrten des Arbeitnehmers zum Betrieb nicht als geldwerter Vorteil versteuert werden müssen.

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