Überlässt der Unternehmer seinem Arbeitnehmer einen Firmenwagen, erfolgt die private Nutzung im Rahmen des Arbeitsverhältnisses. Dadurch treten folgende Konsequenzen ein:

  • Für den Arbeitnehmer ist die Möglichkeit, den Firmenwagen privat nutzen zu können, ein geldwerter Vorteil (Sachbezug), den er als Arbeitslohn versteuern muss.
  • Der Arbeitnehmer erhält diesen Vorteil, weil er seinem Arbeitgeber dafür seine Arbeitskraft zur Verfügung stellt.
  • Die Höhe des Sachbezugs richtet sich nach den Regelungen in § 8 Abs. 2 EStG.

Da die private Nutzung durch den Arbeitnehmer als Arbeitslohn zu erfassen ist, handelt es sich für den Unternehmer insgesamt um einen betrieblichen Vorgang, sodass bezogen auf das Unternehmen immer eine 100 %ige betriebliche Nutzung vorliegt.

Der Arbeitgeber erfasst den geldwerten Vorteil beim Arbeitnehmer gem. § 8 Abs. 2 EStG. Dabei sind die Fahrten für die private Nutzung wie folgt zu erfassen: Fahrten für die

  • allgemeine Privatnutzung:

    • pauschal mithilfe der 1 %-Methode (es ist 1 % vom Bruttolistenpreis des Firmenwagens zuzüglich Sonderausstattung als monatlicher Arbeitslohn anzusetzen) oder
    • mit den tatsächlichen Kosten, die auf die Privatfahrten entfallen (diese Variante ist nur möglich, wenn der Arbeitnehmer ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch führt, aus dem ersichtlich ist, wie sich seine Fahrten zusammensetzen), und
  • die Strecke zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sind zusätzlich entweder pauschal oder mit den tatsächlichen Kosten als Arbeitslohn anzusetzen und
  • Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung sind nur dann anzusetzen, wenn der Arbeitnehmer pro Woche mehr als eine Fahrt unternimmt (nur über eine einmalige Fahrt pro Woche hinausgehende Fahrten sind beim Arbeitslohn zu erfassen).
 
Nutzungsart 1. Variante (pauschale Ermittlung) 2. Variante (tatsächliche Kosten)
Privatnutzung

1 % vom Bruttolistenpreis + Sonderausstattung

bei Elektro-/Plug-In-Elektrohybrid-Fahrzeugen und Überlassung ab 2019: 1 % vom halben bzw. einem viertel Bruttolistenpreis

anteilige tatsächliche Kosten, die auf die privat gefahrenen Kilometer entfallen (lt. Fahrtenbuch)

bei Elektro-/Plug-In-Elektrohybrid- Fahrzeugen und Überlassung ab 2019: Abschreibung/ Leasingrate, Miete sind zu 50 % bzw. 25 % abzusetzen
Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte

0,03 % pro Monat bzw. 0,002 % pro Fahrt vom Bruttolistenpreis

bei Elektro-/Plug-In-Elektrohybrid-fahrzeugen und Überlassung ab 2019: vom halben bzw. einem viertel Bruttolistenpreis

anteilige tatsächliche Kosten, die auf die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte entfallen (lt. Fahrtenbuch)

bei Elektro-/Plug-In-Elektrohybrid-fahrzeugen und Überlassung ab 2019: Abschreibung/ Leasingrate, Miete sind zu 50 % bzw. 25 % anzusetzen
Familienheimfahrten

0,002 % pro Fahrt vom Bruttolistenpreis für mehr als eine Familienheimfahrt pro Woche

bei Elektro-/Plug-In-Elektrohybrid-fahrzeugen und Überlassung ab 2019: vom halben bzw. viertel Bruttolistenpreis

anteilige tatsächliche Kosten, die auf mehr als eine Familienheimfahrt pro Woche entfallen

bei Elektro-/Plug-In-Elektrohybrid-fahrzeugen und Überlassung ab 2019: Abschreibung/ Leasingrate, Miete sind zu 50 % bzw. 25 % abzusetzen

3.1 Ermittlung des geldwerten Vorteils bei der Lohnsteuer

Für die Überlassung des Pkw an den Arbeitnehmer zur privaten Nutzung fallen

  • Lohnsteuer,
  • Sozialversicherungsbeiträge und
  • Umsatzsteuer an.

Dabei bestehen 2 Möglichkeiten, diesen geldwerten Vorteil zu ermitteln. Die private Nutzung kann mithilfe der pauschalen 1-%-Methode ermittelt werden oder mit den tatsächlichen Kosten, die auf die Privatfahrten entfallen.

3.1.1 Ermittlung des geldwerten Vorteils mit der pauschalen 1 %-Methode

Bei der pauschalen Methode spielt es keine Rolle, in welchem Umfang der Firmenwagen für betriebliche und private Fahrten genutzt wird. Der Unternehmer kann die 1 %-Methode sogar dann anwenden, wenn sein Arbeitnehmer den Firmenwagen nahezu ausschließlich für private Fahrten verwendet.

Die Monatswerte sind auch dann anzusetzen, wenn das Kraftfahrzeug dem Arbeitnehmer (z. B. wegen Urlaub oder Krankheit) im Kalendermonat nur zeitweise zur Verfügung steht. Kürzungen der Werte, z. B. wegen einer Beschriftung des Kraftwagens, oder wegen eines privaten Zweitwagens sind nicht zulässig.

Listenpreis ist – auch bei gebraucht erworbenen oder geleasten Fahrzeugen – die auf volle hundert EUR abgerundete unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers für das genutzte Kraftfahrzeug im Zeitpunkt seiner Erstzulassung zuzüglich

  • der Kosten für werkseitig im Zeitpunkt der Erstzulassung eingebaute Sonderausstattungen (z. B. Navigationsgeräte, Diebstahlsicherungssysteme) und
  • der Umsatzsteuer.

Grundlage für die Berechnung ist der Listenpreis

Der maßgebliche Listenpreis ist der Preis, zu dem ein Steuerpflichtiger das Fahrzeug als Privatkunde erwerben kann.[1] So muss z. B. die Privatnutzung von Taxis auf der Grundlage des allgemeinen Listenpreises erfolgen und nicht nach den besonderen Herstellerpreislisten für Taxis und Mietwagen. Der BFH führt aus, dass der im Gesetz bezeichnete Listenpreis weder auf die Neuanschaffungskosten noch auf den gegenwärtige...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge