Zubehör ist ein Wirtschaftsgut, das zusammen mit dem Pkw genutzt wird, ohne dass es mit dem Pkw fest verbunden wird, wie z. B. ein Autotelefon oder ein mobiles Navigationsgerät. Entscheidend ist, dass die Verbindung des Wirtschaftsguts mit dem Fahrzeug jederzeit problemlos gelöst werden kann.

Aufwendungen für Gegenstände, die nur privat durch den Unternehmer/Gesellschafter verwendet werden können, wie z. B. Gürtel, Armbanduhren, Reisetaschen. sind kein Pkw-Zubehör, auch wenn sie mit den entsprechenden Markenemblemen versehen sind. Bei Einzelunternehmern und Personengesellschaften handelt es sich um Privatentnahmen.

Wenn eine GmbH diese Aufwendungen zahlt, muss sie

  • sich den Betrag vom Gesellschafter erstatten lassen oder
  • den Betrag als geldwerten Vorteil beim Arbeitslohn einbeziehen oder
  • als verdeckte Gewinnausschüttung behandeln.

Die Zuordnung von Zubehör in der Buchführung hängt von der Funktion ab, die unterschiedlich sein kann. Es gibt deshalb auch nicht ein Konto, das für jedes Zubehörteil passt. Aufwendungen für Zubehör, das sich unmittelbar auf das Auto bezieht, können z. B. wie folgt gebucht werden:

 
Bezeichnung des Zubehörs SKR 03 SKR 04 Kontobezeichnung
Dachgepäckträger

4985

4980

6845

6850
Werkzeuge und Kleingeräte Betriebsbedarf
Fußmatten 4580 6570 Sonstige Kfz-Kosten
Gepäckraumeinlage, um Gegenstände sicher im Kofferraum zu lagern 4980 6850 Betriebsbedarf
Transportbox 4985 6845 Werkzeuge und Kleingeräte
Sonnenschutz, wenn nicht fest eingebaut 4980 6850 Betriebsbedarf
Verbandskasten 4580 6570 Sonstige Kfz-Kosten
Warndreieck 4580 6570 Sonstige Kfz-Kosten
Warnwesten 4580 6570 Sonstige Kfz-Kosten
Windshot (Windabweiser) für Cabrios 4900 6300 Sonstige betriebliche Aufwendungen

Ein Autotelefon gehört nach R 8.1. Abs. 9 Nr. 1 LStR nicht zur Sonderausstattung. Es wird vielmehr als eigenständiges Wirtschaftsgut über 5 Jahre abgeschrieben. Bei Anschaffungskosten von nicht mehr als 150 EUR bzw. 410 EUR (netto ohne Umsatzsteuer) kann es im Jahr der Anschaffung zu 100 % als geringwertiges Wirtschaftsgut abgeschrieben werden.

Ein mobiles Navigationsgerät, ein Handy oder Smartphone mit Internetzugang usw. wird nicht in den Firmenwagen eingebaut, sondern allenfalls in eine Halterung gesteckt, die im Fahrzeug angebracht ist. Das mobile Gerät kann also jederzeit entnommen werden. Diese mobilen Geräte können daher nicht als Sonderausstattung den Anschaffungskosten des Fahrzeugs hinzugerechnet werden.

 

Praxis-Beispiel: Kauf eines mobilen Navigationsgeräts

Eine GmbH erwirbt für 178,50 EUR ein mobiles Navigationsgerät einschließlich 19 % = 28,50 EUR Umsatzsteuer. Das mobile Navigationsgerät ist selbstständig nutzbar, sodass es sich um die Anschaffung eines selbstständigen Wirtschaftsguts handelt. Die Anschaffungskosten (ohne Umsatzsteuer) betragen 150 EUR, sodass es sich um ein geringwertiges Wirtschaftsgut handelt.

Buchungsvorschlag:

SKR 03

 
4855 Sofortabschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter 150,00        
1576 Abziehbare Vorsteuer 19 % 28,50 an 1200 Bank 178,50

SKR 04

 
6260 Sofortabschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter 150,00        
1406 Abziehbare Vorsteuer 19 % 28,50 an 1800 Bank 178,50

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