Bei Elektrofahrzeugen oder extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen ist vom halben Bruttolistenpreis auszugehen, bzw. von den Kosten die auf die Privatnutzung entfallen, wobei die Abschreibung, Leasingzahlungen oder die Miete nur zu 50 % anzusetzen sind.

Bei reinen Elektrofahrzeugen mit einem Bruttolistenpreis von nicht mehr als 60.000 EUR ist ab 2020 von einem Viertel des Bruttolistenpreises auszugehen bzw. von den Kosten, die auf die Privatnutzung entfallen, wobei die Abschreibung, Leasingzahlungen oder die Miete nur zu 25 % anzusetzen sind.

 
Praxis-Beispiel

Kauf eines Hybridelektrofahrzeugs: Nutzung für Fahrten zur ersten Betriebsstätte

Ein Unternehmer hat im Januar 2022 ein Hybridelektrofahrzeug erworben, das unter ausschließlicher Nutzung des elektrischen Antriebs mindestens 40 km zurücklegt. Der Bruttolistenpreis beträgt 48.000 EUR. Er verwendet seinen Firmenwagen für betriebliche und private Fahrten und für Fahrten zwischen Wohnung und erster Betriebsstätte. Die betriebliche Nutzung beträgt mehr als 50 %. Die Entfernung zum Betrieb, die er an 150 Tagen im Jahr zurücklegt, beträgt 30 km. Den privaten Nutzungsanteil ermittelt der Unternehmer nach der 1-%-Methode. Die Entfernungspauschale, die als Betriebsausgabe abgezogen werden kann, errechnet sich wie folgt:

 
Berechnung 0,03-%-Regelung

pauschaler Wert lt. § 4 Abs. 5 Nr. 6 EStG:

Bruttolistenpreis 48.000 EUR ÷ 2 = 24.000 EUR × 0,03 % = 7,20 EUR × 30 km × 12 =
2.592,00 EUR

Entfernungspauschale:

20 km × 0,30 EUR × 150 Tage = 900 EUR + (10 km x 0,35 EUR x 150 Tage =) 525 EUR
1.425,00 EUR
nicht abziehbare Aufwendungen 1.165,00 EUR
 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
1880/2130 Unentgeltliche Wertabgaben 1.165 4679/6689 Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte und Familienheimfahrten (nicht abziehbarer Anteil) 1.165

Für die nicht abziehbaren Kosten bei Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb fällt bei Einzelunternehmern keine Umsatzsteuer an.

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