Bei Elektrofahrzeugen oder extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen ist vom reduzierten Bruttolistenpreis auszugehen.
Nutzung eines Hybridelektrofahrzeugs für Fahrten zur ersten Betriebsstätte
Ein Unternehmer hat im Jahr 2018 ein Hybridelektrofahrzeug mit einer Batteriekapazität von 16 kWh erworben. Er nutzt das Fahrzeug für private Fahrten und für Fahrten zur 8 km entfernten ersten Betriebsstätte.
Der Bruttolistenpreis betrug 44.310 EUR. Die betriebliche Nutzung liegt bei 65 %. Der Bruttolistenpreis ist während der gesamten Nutzungsdauer um 4.000 EUR (16 kWh × 250 EUR) zu mindern. Der geminderte Bruttolistenpreis beträgt (44.310 EUR – 4.000 EUR = 40.310 EUR, abgerundet auf volle Hundert EUR =) 40.300 EUR. Der Unternehmer rechnet wie folgt:
Reduzierter Bruttolistenpreis 40.300 EUR × 0,03 % × 8 km = | 96,72 EUR |
Entfernungspauschale: 8 km × 20 Fahrten × 0,30 EUR = | 48,00 EUR |
Nicht abziehbare Kosten pro Monat | 48,72 EUR |
Konto SKR 03/04 Soll | Kontenbezeichnung | Betrag | Konto SKR 03/04 Haben | Kontenbezeichnung | Betrag |
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1880/2130 | Unentgeltliche Wertabgaben | 48,72 | 4680/6690 | Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte und Familienheimfahrten (Haben) | 48,72 |
Für die nicht abziehbaren Kosten bei Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb fällt bei Einzelunternehmern keine Umsatzsteuer an.
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