Wo die Probleme sind:

  • Das richtige Konto
  • Private Nutzung
  • Ermäßigung bei Elektrofahrzeugen
  • Unterschiedliche Bemessungsgrundlagen
  • Bemessungsgrundlage USt
  • Überlassung an Arbeitnehmer

1 So kontieren Sie richtig!

 
Praxis-Wegweiser: Das richtige Konto
Kontenbezeichnung SKR 03 SKR 04 Eigener Kontenplan Bilanz/GuV-Position
Verwendung von Gegenständen für Zwecke außerhalb des Unternehmens 19 % USt (Kfz-Nutzung) 8921 4645   sonstige betriebliche Erträge
Verwendung von Gegenständen für Zwecke außerhalb des Unternehmens ohne USt (Kfz-Nutzung) 8924 4639   sonstige betriebliche Erträge
Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte und Familienheimfahrten (Haben) 4680 6690   sonstige betriebliche Aufwendungen
Unentgeltliche Wertabgaben 1880 2130   Privat (Eigenkapital)

So kontieren Sie richtig!

Bei Firmenwagen mit Verbrennungsmotor ist sowohl bei der Einkommensteuer als auch bei der Umsatzsteuer von einem einheitlichen Bruttolistenpreis auszugehen. Bei Elektrofahrzeugen oder extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen weichen die Bemessungsgrundlagen voneinander ab. Werden die tatsächlichen Kosten zugrunde gelegt, wird die Abschreibung oder die Leasingrate oder die Fahrzeugmiete nur mit einem Viertel oder zur Hälfte zugrunde gelegt, bei der Umsatzsteuer jedoch in voller Höhe. Die Beträge mit Umsatzsteuer, die als Nutzungsentnahme zu erfassen sind, bucht der Unternehmer auf das Konto "Verwendung von Gegenständen für Zwecke außerhalb des Unternehmens 19 % USt (Kfz-Nutzung)" 8921 (SKR 03) bzw. 4645 (SKR 04).

 

Buchungssatz:

Unentgeltliche Wertabgaben

an Verwendung von Gegenständen für Zwecke außerhalb des Unternehmens 19 % USt (Kfz-Nutzung)

2 Praxis-Beispiel für Ihre Buchhaltung: 1-%-Regelung bei einem Elektrofahrzeug mit Bruttolistenpreis bis 60.000 EUR bei Anschaffungen ab 1.1.2019

Ein Unternehmer erwirbt im Januar 2022 ein Elektrofahrzeug mit einem Bruttolistenpreis von 48.000 EUR. Die betriebliche Nutzung beträgt 65 %. Für die private Nutzung wird bei der 1-%-Regelung der Bruttolistenpreis nur mit einem Viertel (= 12.000 EUR) angesetzt. Die Nutzungsentnahme nach der 1-%-Regelung beträgt somit 120 EUR pro Monat. Die Umsatzsteuer ist mit 19 % zu berechnen.

 
Positionen Gewinnerhöhung Bemessungsgrundlage Umsatzsteuer
Geminderter Bruttolistenpreis = 48.000 EUR : 4 = 12.000 EUR × 1 % = 120 EUR  
Nicht geminderter Bruttolistenpreis = 48.000 EUR × 1 % = 480 EUR; davon 80 % =   384 EUR
Umsatzsteuer 19 % (davon entfallen auf die Gewinnerhöhung von 120 EUR = 22,80 EUR)   72,96 EUR
 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
1880/2130 Unentgeltliche Wertabgaben 142,80 8921/4645 Verwendung von Gegenständen für Zwecke außerhalb des Unternehmens 19 % USt (Kfz-Nutzung) 120,00
      1776/3806 Umsatzsteuer 19 % 22,80
1880/2130 Unentgeltliche Wertabgaben 50,16 1776/3806 Umsatzsteuer 19 % 50,16

3 Privatnutzung des Unternehmers von Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen: Anwendung der 1-%-Regelung

Schafft der Unternehmer ein Elektrofahrzeug oder ein extern aufladbares Hybridelektrofahrzeug als Firmenwagen an, schreibt er die tatsächlichen Anschaffungskosten über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer ab (i. d. R. über 6 Jahre). Für die Ermittlung der Kosten, die auf die private Nutzung, auf die Fahrten zum Betrieb bzw. zur ersten Betriebsstätte und auf Familienheimfahrten entfallen, wurde eine Sonderregelung für Elektrofahrzeuge und extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge geschaffen.[1]

3.1 Übersicht der Regelungen für reine Elektrofahrzeuge: 1-%-Regelung

Die private Nutzung eines Firmenfahrzeugs kann pauschal mithilfe der 1-%-Regelung ermittelt werden, wenn das Fahrzeug zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird. Die Überlassung eines Firmenwagens an Arbeitnehmer ist immer zu 100 % betrieblich. Bemessungsgrundlage ist der Bruttolistenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich Sonderausstattung. Bei der privaten Nutzung von Elektrofahrzeugen ist der Bruttolistenpreis nicht in voller Höhe anzusetzen, sondern nur zur Hälfte (= 0,5-%-Regelung) oder mit einem Viertel (= 0,25-%-Regelung). Welche Regelung angewendet werden kann, hängt u. a. vom Zeitpunkt der Anschaffung ab.[1]

 
Anschaffung von Elektrofahrzeugen im Jahr 2019
Bruttolistenpreis mehr als 60.000 EUR Bruttolistenpreis nicht mehr als 60.000 EUR
Die private Nutzung wird mit 1 % des halben Bruttolistenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich Sonderausstattung ermittelt (sog. 0,5-%-Regelung).

Die private Nutzung wird mit 1 % des halben Bruttolistenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich Sonderausstattung ermittelt (sog. 0,5-%-Regelung)

Aber! Die private Nutzung wird ab dem 1.1.2020 mit 1 % von einem Viertel des Bruttolistenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Sonderausstattung ermittelt (sog. 0,25-%-Regelung).
 
Anschaffung von Elektrofahrzeugen ab 1.1.2020 und vor dem 1.1.2031
Bruttolistenpreis mehr als 60.000 EUR Bruttolistenpreis nicht mehr als 60.000 EUR
Die private Nutzung wird mit 1 % des halben Bruttolistenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich Sonderausstattung ermittelt (sog. 0,5-% Regelung) Die private Nutzung wird mit 1 % von einem Viertel des Bruttolistenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich Sonderausstattung ermittelt (sog. 0,25-% Regelung)

3.2 Private Nutzung von reinen Elektrofahrzeugen: Welche Regelung gilt ab wann

Der private Nutzungsanteil eines Kraftfahr...

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