Ein Investitionsabzugsbetrag gem. § 7g EStG kann bis zur Höhe von 40 %, seit 2020 bis zur Höhe von 50 % der voraussichtlichen Anschaffungskosten geltend gemacht werden. Maßgebend sind die voraussichtlichen tatsächlichen Anschaffungskosten. Der BFH hat entschieden, dass für Gegenstände, die mit der privaten Lebensführung zusammenhängen, ein Investitionsabzugsbetrag nur hinsichtlich der angemessenen Anschaffungskosten zulässig ist.[1]

Der BFH bezieht sich hier auf § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG, wonach unangemessene Aufwendungen steuerlich nicht abziehbar sind. Das wirkt sich auch auf den Investitionsabzugsbetrag aus. Der BFH reduziert die tatsächlichen Anschaffungskosten auf die seiner Ansicht nach angemessenen Anschaffungskosten und lässt den Investitionsabzugsbetrag nur vom angemessenen Betrag zu. Was als angemessen anzusehen ist, ist im Einzelfall schwer zu ermitteln. Da die Betrachtung hier unterschiedlich ausfallen kann, hilft der Hinweis des BFH nicht, wenn er auf die "Auffassung nach allgemeiner Verkehrsauffassung" abstellt.

Wird z. B. ein Oldtimer angeschafft, entfällt die Möglichkeit Abschreibungen als Betriebsausgaben abzuziehen, wenn er nur für gelegentliche betriebliche Fahrten genutzt wird. Es kommt also darauf an, ob und inwieweit der Pkw die private Lebensführung berührt. Diese Betrachtung wirkt sich dann entsprechend auch auf die Bildung eines Investitionsabzugsbetrags aus, sodass die Möglichkeit, einen Investitionsabzugsbetrag zu bilden, entfallen kann. Maßgebend für den Investitionsabzugsbetrag ist die geplante Nutzung. Wenn diese später nach der Anschaffung tatsächlich wesentlich anders ausfällt, stellt sich die Frage, ob die Planung unzutreffend war. Konsequenz ist, dass es zu Auseinandersetzungen mit dem Finanzamt kommen wird.

 
Praxis-Tipp

Verbindliche Auskunft einholen

Unter steuerlichen Gesichtspunkten lohnt es sich nicht, Fahrzeuge anzuschaffen, bei denen das Finanzamt einen Teil der Anschaffungskosten als unangemessen einstuft. Das gilt nicht nur bei der Einkommensteuer, sondern auch beim Vorsteuerabzug und der Umsatzsteuer für die private Nutzung. In diesem Zusammenhang kann es sinnvoll sein, sich vor der Anschaffung eine verbindliche Auskunft beim Finanzamt einzuholen.

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