Unternehmer Huber hat im Januar 2021 einen Oldtimer als Firmenwagen erworben. Für den Oldtimer hat er 30.000 EUR zuzüglich 5.700 EUR (= 35.700 EUR) gezahlt. Der Bruttolistenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung betrug 22.000 DM : 1,95583 = 11.248 EUR (abgerundet auf volle 100 EUR = 11.200 EUR). Da der Unternehmer weder ein Fahrtenbuch geführt hat noch eine sachgerechte Schätzung des privaten Nutzungsanteils vornehmen will, kann er bei der Einkommen- und Umsatzsteuer die 1 %-Methode anwenden.

Bei der Bemessung der Umsatzsteuer dürfen pauschal 20 % abgezogen werden, weil nicht in allen Kfz-Kosten Vorsteuerbeträge enthalten sind. Maßgebend ist der Bruttolistenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung, sodass wie folgt zu rechnen ist:

Bruttolistenpreis (abgerundet)

 
11.200 EUR × 1 % × 12 Monate = 1.344,00 EUR
abzüglich 20 % 268,80 EUR
umsatzsteuerpflichtiger Anteil 1.075,20 EUR
19 % Umsatzsteuer 204,30 EUR
= Bruttobetrag 1.279,50 EUR

Buchungsvorschlag:

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
1880/2130 Unentgeltliche Wertabgaben 1.548,30 8924/4639 Verwendung von Gegenständen für Zwecke außerhalb des Unternehmens ohne USt (Kfz-Nutzung) 268,80
      8921/4645 Verwendung von Gegenständen für Zwecke außerhalb des Unternehmens 19 % USt (Kfz-Nutzung) 1.075,20
      1776/3806 Umsatzsteuer 19 % 204,30

Das Beispiel zeigt, dass die Ermittlung der privaten Nutzung mithilfe der 1 %-Methode bei einem Oldtimer besonders vorteilhaft sein kann. Bei der 1 %-Methode ist der niedrige Bruttolistenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung maßgebend.

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