Finanzgerichte gehen bei einem Pkw nicht von der amtlichen Nutzungsdauer aus, sondern legen grundsätzlich 8 Jahre und eine Kilometerleistung von 120.000 km zugrunde. Legt das Finanzamt z. B. bei einem 5 Jahre alten Pkw eine Restnutzungsdauer von 3 Jahren zugrunde, kann sich der Unternehmer dagegen nicht erfolgreich wehren. Eine Klage gegen das Finanzamt lohnt sich nur, wenn das Finanzamt von einer Gesamtnutzungsdauer ausgeht, die weit über 8 Jahre hinausgeht.

 
Praxis-Beispiel

Nutzungsdauer: Unternehmer möchte Gebrauchtwagen sofort abschreiben

Herr Huber hat einen 5 Jahre alten Pkw gekauft und möchte den Kaufpreis sofort im Jahr der Anschaffung als Betriebsausgaben abziehen. Das Finanzamt ist damit nicht einverstanden und legt bei dem 5 Jahre alten Pkw eine Restnutzungsdauer von 3 Jahren zugrunde.

Herr Huber kann sich dagegen nicht erfolgreich wehren. Bei einer Klage gegen das Finanzamt würden die Finanzgerichte von einer Gesamtnutzungsdauer von mindestens 8 Jahren ausgehen, so dass die vom Finanzamt geschätzte 3-jährige Restnutzungsdauer anerkannt wird. Zweckmäßig wäre es, die Restnutzungsdauer mit 2 Jahren anzusetzen.

Die Wahrscheinlichkeit, dass das Finanzamt die Abschreibung über 2 Jahre akzeptiert, ist wesentlich größer.

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