Umsatzsteuer kann auch auf Bestandteile des Firmen-Pkws fällig werden. Das kann der Fall sein, wenn Bestandteile nachträglich in das Fahrzeug eingebaut wurden und hierfür der Vorsteuerabzug geltend gemacht wurde. Dann ist im Falle einer Entnahme des Firmenwagens die Umsatzsteuer auf den nachträglich eingebauten Bestandteil begrenzt.[1]

Dabei sind Bestandteile solche Gegenstände, die durch den Einbau ihre körperliche und wirtschaftliche Eigenart verloren haben. Das setzt voraus, dass sie nicht einfach wieder entfernt werden können und Kaufgegenstand eines eigenen Geschäfts sein dürfen. Außerdem muss der eingebaute Gegenstand zu einer dauerhaften Werterhöhung des Fahrzeugs geführt haben. Er darf nicht lediglich zu dessen Werterhaltung beitragen. Letztlich darf bei Entnahme des Firmenfahrzeugs der eingebaute Gegenstand noch nicht verbraucht sein.

 
Hinweis

1.000-EUR-Bagatellgrenze für die Werterhöhung

Es wird keine dauerhafte Werterhöhung angenommen, wenn die vorsteuerentlasteten Aufwendungen für den Einbau von Bestandteilen weder 20 % der Anschaffungskosten des Gegenstands noch einen Betrag von 1.000 EUR übersteigen (R 3.3 Abs. 4 UStAE).

 
Praxis-Beispiel

Einbau eines stärkeren Motors

Unternehmer Hans Groß erwirbt von Privatmann Wolfgang Müller einen Pkw für 15.000 EUR, den er seinem Unternehmen zuordnet. Später lässt er einen stärkeren Motor für 4.000 EUR einbauen. Als er 2 Jahre später den Pkw ins Privatvermögen übernimmt, entfallen auf den neuen Motor 2.500 EUR (= Aufschlag nach Schwacke-Liste auf den Marktwert des Pkw im Zeitpunkt der Entnahme).

Folge:

Das aufgewendete Entgelt für den stärkeren Motor beträgt 4.000 EUR und beträgt damit mehr als 20 % der ursprünglichen Anschaffungskosten des Pkw. Also sind 2 500 EUR der Umsatzsteuer zu unterwerfen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge