Es müssen objektive Anhaltspunkte für die vorherige Entnahme vorliegen, das geht aus dem Urteil des FG Baden-Württemberg hervor.[1]

Im entschiedenen Fall hatte der Kläger, ein selbstständiger Betriebswirt, seinen privaten Pkw in sein Betriebsvermögen eingebracht und seinem Betriebsvermögen zugeordnet. Er hat den Pkw ohne Vorsteuerabzug eingebracht und später umsatzsteuerfrei veräußert. Beim Kauf eines neuen Pkw hatte er den alten Pkw in Zahlung gegeben. Er machte aus dem Neukauf die Vorsteuer geltend, ohne die Umsatzsteuer aus dem Altwagenverkauf zu erklären. In einem Begleitschreiben zu seiner Umsatzsteuererklärung führte er hierzu aus, das Altfahrzeug unmittelbar vor der Inzahlunggabe entnommen zu haben, so dass ein nicht der Umsatzsteuer unterliegender Privatverkauf vorliege. Finanzamt und ihm folgend das Finanzgericht waren jedoch anderer Auffassung. Dabei wies das Gericht ausdrücklich auf das EuGH-Urteil vom 8.3.2001[2] und auf die Folgeentscheidung des BFH[3] hin, wonach bei der Entnahme eines Gegenstandes aus dem Betriebsvermögen und dessen anschließender Veräußerung keine Umsatzsteuer anfällt. Wenn der Steuerpflichtige einen entnommenen Gegenstand später veräußere, sei diese Leistung seinem Privatbereich zuzurechnen und unterliege daher nicht der Umsatzsteuer.

Im entschiedenen Fall bezweifelte das Gericht jedoch eine vorherige Entnahme. Die einfache Erklärung, den Umsatz nicht zu versteuern, sei keine Entnahmehandlung. Auch der Umstand, dass die Entnahme am gleichen Tag wie die Inzahlunggabe erfolgt sei, spreche gegen eine Entnahmehandlung.

 
Praxis-Tipp

Dokumentation ist empfehlenswert

In einem derartigen Fall geht auf Nummer Sicher, wer die Entnahme dem Finanzamt unter Angabe des genauen Datums vor dem Verkauf mitteilt. Zu der Frage, wie groß die Zeitspanne zwischen Entnahme und Verkauf sein muss, gibt es keine Rechtsprechung.

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