Wo die Probleme sind:

  • Das richtige Konto
  • Umfang der Privatnutzung
  • Ermittlung des Privatanteils
  • 1-%-Methode

1 So kontieren Sie richtig!

 
Praxis-Wegweiser: Das richtige Konto
Kontenbezeichnung SKR 03 SKR 04 eigener Kontenrahmen Bilanz/GuV-Position
Verwendung von Gegenständen für Zwecke außerhalb des Unternehmens 19 % USt (Kfz-Nutzung) 8921 4645   Sonstige betriebliche Erträge
Verwendung von Gegenständen für Zwecke außerhalb des Unternehmens ohne USt (Kfz-Nutzung) 8924 4639   Sonstige betriebliche Erträge
Unentgeltliche Wertabgaben 1880 2130   privat

So kontieren Sie richtig!

Der Unternehmer muss seinen Pkw, den er zu mehr als 50 % betrieblich nutzt, in seinem Betriebsvermögen ausweisen, weil der Pkw zum notwendigen Betriebsvermögen gehört. Spätestens beim Jahresabschluss muss er die Kosten, die auf die private Nutzung entfallen, als Einnahmen (ggf. zuzüglich Umsatzsteuer) erfassen. Der Unternehmer bucht die Kosten, die auf die private Nutzung entfallen, auf das Konto "Verwendung von Gegenständen für Zwecke außerhalb des Unternehmens 19 % USt (Kfz-Nutzung)" 8921 (SKR 03) bzw. 4645 (SKR 04).

 

Buchungssatz:

Unentgeltliche Wertabgaben

an Verwendung von Gegenständen für Zwecke außerhalb des Unternehmens19 % USt (Kfz-Nutzung)

2 Praxis-Beispiel für Ihre Buchhaltung: Buchung des privaten Pkw-Nutzungsanteils ohne Umsatzsteuer

Ein Versicherungsmakler erzielt ausschließlich umsatzsteuerfreie Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen. Er hat einen neuen Firmenwagen erworben, der 35.700 EUR einschließlich Umsatzsteuer gekostet hat. Da er die Vorsteuer nicht abziehen darf, betragen die Anschaffungskosten 35.700 EUR, die er über 6 Jahre mit 5.950 EUR pro Jahr abschreibt.

Der Versicherungsmakler hat ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt, wonach der Umfang seiner Privatfahrten bei 25 % liegt. Er muss also nicht die 1-%-Methode ansetzen. Die Kostensituation sieht wie folgt aus:

 
Tatsächliche Kosten pro Jahr Kosten mit und ohne Umsatzsteuer
Zinsen 1.008 EUR
Abschreibung (von 35.700 EUR) 5.950 EUR
Laufende Kosten (Benzin) 2.452 EUR
Reparatur/Wartung/Pflege 1.416 EUR
Versicherung 986 EUR
Kfz-Steuer 278 EUR
sonstige Kosten (z. B. ADAC) 226 EUR
Beträge insgesamt 12.316 EUR
privater Nutzungsanteil 25 % 3.079 EUR
 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
1880/2130 Unentgeltliche Wertabgaben 3.079 8924/4639 Verwendung von Gegenständen für Zwecke außerhalb des Unternehmens ohne USt (Kfz-Nutzung) 3.079

3 Es gibt 5 Varianten für die Berechnung des privaten Pkw-Nutzungsanteils

Die private Nutzung des Firmenwagens ist bei der Einkommensteuer und Umsatzsteuer unterschiedlich geregelt. Nutzt der Unternehmer seinen Firmenwagen überwiegend (zu mehr als 50 %) für betriebliche Fahrten, hat er folgende Wahlmöglichkeiten:

 
Variante Einkommensteuer Umsatzsteuer
1 Fahrtenbuch Keine Umsatzsteuer, wenn ausschließlich umsatzsteuerfreie Umsätze erzielt werden
2 1-%-Methode Keine Umsatzsteuer, wenn ausschließlich umsatzsteuerfreie Umsätze erzielt werden
3 Fahrtenbuch Fahrtenbuch
4 1-%-Methode 1-%-Methode
5 1-%-Methode sachgerechte Schätzung

Ohne ordnungsgemäßes Fahrtenbuch greift ertragsteuerlich automatisch die 1-%-Methode. Das bedeutet, es muss pro Monat 1 % des Bruttolistenpreises des Firmenwagens (einschließlich Umsatzsteuer) im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich Sonderausstattung als Wert der privaten Nutzung versteuert werden. Bei der Umsatzsteuer gibt es zusätzlich die sachgerechte Schätzung, die allerdings die Wahlmöglichkeiten bei der Einkommensteuer nicht beeinflusst. Die sachgerechte Schätzung bei der Umsatzsteuer kann nur mit der 1-%-Methode bei der Einkommensteuer kombiniert werden.

  • Ermittelt der Unternehmer die private Nutzung bei der Einkommensteuer nach der pauschalen 1-%-Methode, kann er diesen Wert aus Vereinfachungsgründen auch bei der Umsatzsteuer zugrunde legen. Bei der Bemessung der Umsatzsteuer dürfen pauschal 20 % für die Kfz-Kosten abgezogen werden, für die keine Vorsteuerbeträge geltend gemacht werden konnten.

    Bei der Umsatzsteuer kann der private Nutzungsanteil anstelle der 1-%-Regelung auch sachgerecht geschätzt werden. Es werden nur die Kosten der Umsatzsteuer unterworfen, bei denen ein Vorsteuerabzug möglich war.

  • Wenn ertragsteuerlich die 1-%-Methode nicht angewendet wird, sind die Kosten zugrunde zu legen, die laut Fahrtenbuch auf die privaten Fahrten des Unternehmers entfallen. Der Umsatzsteuer unterliegen nur die Kosten, bei denen zuvor ein Vorsteuerabzug möglich war.
 
Wichtig

Zunächst berechnen, welche Methode günstiger ist

Der Unternehmer bzw. sein Steuerberater müssen sich für eine Lösung (Variante) entscheiden. Selbst dann, wenn der Unternehmer ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch führt, kann er die private Nutzung mithilfe der 1-%-Methode ermitteln. Das macht natürlich nur dann Sinn, wenn die Anwendung der Fahrtenbuch-Methode ungünstiger ist als die 1-%-Methode. Sollte der Unternehmer ein Elektrofahrzeug nutzen, sind Besonderheiten bei der Ermittlung des Nutzungsanteils für Zwecke der Einkommensteuer zu beachten.[1] Im Gegensatz dazu gibt es bei der Umsatzsteuer keine abweichenden Regelungen.

3.1 Variante 1: Fahrtenbuch und keine Berechtigung zum Vorsteuerabzug

Kleinunternehmer i. S. d. § 19 UStG oder Un...

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