Es ist aufwendig, ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch zu führen. Unternehmer bzw. Freiberufler sollten diesen Aufwand deshalb auch nur dann betreiben, wenn ihnen das Fahrtenbuch finanzielle Vorteile bringt. Da ein Fahrtenbuch nicht nachträglich erstellt werden kann, sollte vorher geprüft werden, ob sich ein Fahrtenbuch überhaupt lohnt. Die nachfolgende Übersicht ist als Orientierungshilfe gedacht und enthält "Faustregeln", um auf Anhieb feststellen zu können, welche Berechnungsmethode zur Berechnung der privaten Pkw-Nutzung vorteilhaft ist.

Übersicht der einzelnen Fallgruppen für die Entscheidung, welche Berechnungsmethode zu Berechnung des privaten Nutzungsanteils vorteilhaft ist:

 
Art des Fahrzeugs Umfang der Privatnutzung günstigste Lösung Auswirkung durch Fahrten zur ersten Betriebsstätte
Fahrtenbuch 1-%-Methode
Neufahrzeug unter 20.000 EUR (Listenpreis) weniger als 35 % X -- Mit wachsender Entfernung reduziert sich der Vorteil des Fahrtenbuchs
zwischen 35 % und 49 % -- X 1-%-Methode ist grundsätzlich vorteilhafter
Neufahrzeug über 20.000 EUR (Listenpreis) weniger als 35 % X -- Günstigste Lösung: Keine Änderung aufgrund der Entfernungspauschale
zwischen 35 % und 49 %   X 1-%Methode ist grundsätzlich vorteilhafter
Fahrzeug abgeschrieben mit niedrigerem Bruttolistenpreis weniger als 35 % X -- Günstigste Lösung: Keine Änderung aufgrund der Entfernungspauschale
zwischen 35 % und 49 % X -- Günstigste Lösung: Keine Änderung aufgrund der Entfernungspauschale
Fahrzeug abgeschrieben mit höherem Bruttolistenpreis weniger als 35 % X -- Günstigste Lösung: Keine Änderung aufgrund der Entfernungspauschale
zwischen 35 % und 49 % X -- Günstigste Lösung: Keine Änderung aufgrund der Entfernungspauschale

Tab. 1: Welche Berechnungsmethode zur Berechnung der privaten Pkw-Nutzung wann vorteilhaft ist

Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte dürfen nur begrenzt auf 0,30 EUR je Entfernungskilometer als Betriebsausgaben abgezogen werden. Für das Jahr 2022 gilt ab dem 21. Entfernungskilometer eine erhöhte Entfernungspauschale von 0,35 EUR und ab 2022 bis 2026 von 0,38 EUR. Für die Berechnung des nicht abziehbaren Teils gibt es 2 Methoden, die davon abhängen, ob die Privatnutzung nach den tatsächlichen Kosten oder mithilfe der pauschalen 1-%-Methode ermittelt wird.

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