Ein Pkw kann nur dann dem Privatvermögen zugeordnet werden, wenn die betriebliche Nutzung höchstens 50 % beträgt. Behandelt der Unternehmer den Pkw als Privatvermögen, kann er seinen Privat-Pkw gleichwohl für betriebliche Fahrten verwenden. Für seine betrieblichen Fahrten macht er entweder

  • die anteiligen tatsächlichen Kosten geltend[1] oder
  • er rechnet pauschal 0,30 EUR pro betrieblich gefahrenen Kilometer ab.
 
Praxis-Beispiel

Privat-Pkw wird betrieblich genutzt

Der Firmen-Pkw von Herrn Huber befindet sich in der Werkstatt. Er nutzt deshalb für eine anstehende Geschäftsreise seinen privaten Pkw (oder den seiner Ehefrau). Die Entfernung beträgt 150 km, hin und zurück also 300 km. Der Unternehmer kann 300 × 0,30 EUR = 90 EUR als Betriebsausgaben abziehen.

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
4590/6590 Kfz-Kosten für betrieblich genutzte zum Privatvermögen gehörende Kraftfahrzeuge 90 1890/2180 Privateinlagen 90

Bei Fahrzeugen, die sich im Privatvermögen befinden, reicht es aus, nur die betrieblichen Fahrten aufzuzeichnen. Bei den betrieblichen Fahrten sind die gleichen Angaben erforderlich, die auch im Fahrtenbuch gemacht werden müssen. Privatfahrten müssen nicht aufgezeichnet werden. Für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Betriebsstätte kann der Unternehmer nur die Entfernungspauschale geltend machen.

Rechnet der Unternehmer seine betrieblichen Fahrten nicht pauschal mit 0,30 EUR pro betrieblich gefahrenen Kilometer ab, sondern mit den tatsächlichen Kosten, müssen auch die Kilometerstände zum Beginn und Ende eines Jahres und die betrieblichen Fahrten aufgezeichnet werden.

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