Ein Investitionsabzugsbetrag darf in der Steuerbilanz für bewegliche und abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens beansprucht werden. Daher kann ein Investitionsabzugsbetrag grundsätzlich auch für Firmen-Pkw in Anspruch genommen werden.

Der Investitionsabzugsbetrag beträgt ab 2020 maximal 50 % der voraussichtlichen Investitionskosten. Mit dem Investitionsabzugsbetrag wird de facto die Abschreibung von beweglichen Wirtschaftsgütern vorgezogen, die noch nicht angeschafft worden sind, aber in den folgenden 3 Jahren angeschafft werden sollen.

Für die Darstellung der Anforderungen zur Bildung eines Investitionsabzugsbetrag wie z. B. der Nachweis der fast ausschließlich betrieblichen Nutzung im Jahr der Anschaffung und im Folgejahr wird auf den Beitrag "Investitionsabzugsbetrag ab 2020: Voraussetzungen, Bildung und Auflösung" verwiesen.

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