Hinsichtlich der Bilanzierung von Anteilen an anderen Unternehmen im Einzelabschluss differenzieren die IFRS zwischen

  • unter alleiniger Kontrolle stehenden Tochterunternehmen (IFRS 10),
  • unter signifikantem Einfluss stehenden assoziierten Unternehmen (IAS 28),
  • unter gemeinsamer Kontrolle stehenden Gemeinschaftsunternehmen (IFRS 11) und schließlich
  • sonstigen (einfachen) Anteilen ohne signifikante Einflussmöglichkeit (IFRS 9).

Bei der einzelbilanziellen Darstellung von Beteiligungen, also Anteilen an Tochterunternehmen, assoziierten Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen, besteht ein Wahlrecht zwischen Anschaffungskostenansatz, fair-value-Bewertung und Bewertung at equity (IAS 27.10).

Für die Abgrenzung zwischen Beteiligungen und einfachen Anteilen kommt es darauf an, ob ein maßgeblicher Einfluss vorliegt. Hier formuliert IAS 28.5 eine widerlegbare Vermutung:

  • Beträgt der unmittelbar oder mittelbar gehaltene Stimmrechtsanteil mindestens 20 %, so wird ein maßgeblicher Einfluss unterstellt, es sei denn, dass diese Annahme eindeutig widerlegt werden kann.
  • Umgekehrt wird bei einem Stimmrechtsanteil unter 20 % angenommen, dass kein maßgeblicher Einfluss vorliegt, es sei denn, ein solcher Einfluss könnte eindeutig belegt werden.

    Abb. 3: Anteile im IFRS-Einzelabschluss

Eine ähnliche Regelung findet sich in § 271 Abs. 1 Satz 3 HGB. Als Beteiligung gelten handelsrechtlich im Zweifel Anteile an einer Kapitalgesellschaft, die insgesamt 20 % des Nennkapitals dieser Gesellschaft überschreiten. Der Beteiligungsbegriff des HGB stellt jedoch nicht auf die Einflussnahme, sondern auf die Herstellung einer dauernden Bindung zum eigenen Unternehmen ab. Anders als nach IFRS genügt es daher handelsrechtlich nicht, eine Einflussnahme auf die Geschäftsführung auszuschließen. Es muss weiterhin ausgeschlossen sein, dass die Anteile zur Herstellung einer sonstigen dauernden Verbindung dienen sollen. Die HGB-Definition ist insofern subjektiver, da sie an den Verwendungszweck und nicht an die objektive Einflussmöglichkeit anknüpft.

 

Tipp

Bei der Aufstellung der Handelsbilanz wird die Frage, ob ein z. B. 15 %iger Anteil schon als Beteiligung oder noch als sonstige Finanzanlage einzustufen ist, gemeinhin rasch entschieden. Insbesondere der steuerrechtlich Geschulte ist es gewohnt, kein "Ausweisfetischist" zu sein und sich nicht lange mit Fragen aufzuhalten, die für die Bewertung und den Erfolg unerheblich sind.

Bei Aufstellung der IFRS-Bilanz gilt es umzudenken: Die Einstufung als Beteiligung oder sonstige Finanzanlage entscheidet über Bewertung und Bewertungserfolg. Die Einstufungsfrage ist deshalb sorgsam und als allererstes zu prüfen.

Die Frage, wann Gewinne und Verluste aus Beteiligungen im HGB-Einzelabschluss (und in der Steuerbilanz) zu realisieren sind, ist nicht einfach zu beantworten. Die Antwort hängt u. a.m von der Rechtsform und von der Beteiligungsquote ab. Sie fällt überdies für Gewinne anders aus als für Verluste. Im "einfachsten" Fall eines identischen Geschäftsjahres der Unternehmen gelten u. a. folgende Regelungen für die Handelsbilanz:

  • Handelt es sich bei dem Beteiligungsunternehmen um eine Personengesellschaft und gelten die gesetzlichen Bestimmungen für Entnahmen usw., so ist der Gewinnanteil ggf. bereits phasengleich, d. h. im gleichen Geschäftsjahr, beim Mutterunternehmen zu erfassen. Sieht der Gesellschaftsvertrag des Personenunternehmens einen Gewinnverwendungsbeschluss der Gesellschafter vor, so kann es darauf ankommen, ob dem Gesellschafter die Mehrheit der Stimmrechte zusteht (IDW RS HFA 7).
  • Besteht die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, so bedarf es für die Realisierung des Gewinns eines Dividendenbeschlusses. Ergeht der Beschluss während des Aufstellungszeitraums des übergeordneten Unternehmens, ist im Fall einer Mehrheitsbeteiligung von einer Aktivierungspflicht des Dividendenanspruchs auszugehen.
  • Dem handelsrechtlichen Aktivierungsgebot steht nach der Entscheidung des Großen Senats des BFH vom 7.8.2000[1] steuerbilanziell ein Aktivierungsverbot gegenüber.
  • Verluste wiederum sind handelsbilanziell nur dann zu berücksichtigen, wenn sie eine außerplanmäßige Abschreibung begründen.
  • Steuerbilanziell kommt es bei Verlusten darauf an, ob die Beteiligung an einer Personengesellschaft besteht oder an einer Kapitalgesellschaft. Im ersten Fall erfolgt die Verlustberücksichtigung ohne weiteres über die sog. Spiegelbildmethode, im zweiten Fall müssen die Voraussetzungen einer Teilwertabschreibung gegeben sein.

Diese verwirrende Rechtslage ist ein gutes Beispiel für die Grenzen abstrakter Gesetzesregeln. Eine Vorschrift, nach der Gewinne nur dann zu berücksichtigen sind, wenn sie am Abschlussstichtag realisiert sind (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB), gibt für konkrete Fragen wenig her. Es kommt deshalb zu unterschiedlichen und im Zeitlauf schwankenden Antworten.

IFRS 9 enthält demgegenüber eine eher kurze Regel: Dividenden sind als Ertrag zu vereinnahmen, wenn ein Rechtsanspruch auf die Zahlung etabliert ist (IFRS 9.5.7.1A). Ob dies ...

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