Begriff

Finanzierungskosten sind die Aufwendungen, die für die Beschaffung und den Erhalt von Darlehens- oder Kreditmitteln anfallen. Dazu gehören u. a. Schuldzinsen, Agio, Disagio, Damnum, Bearbeitungs- und Verwaltungsgebühren des Kreditinstituts oder des Finanzierungsberaters.

Finanzierungskosten gehören bei betrieblicher oder beruflicher Veranlassung, Aufnahme und Verwendung der Darlehens- oder Kreditmittel, für die sie entstehen, zu den typischen Betriebsausgaben oder Werbungskosten. Ein lediglich rechtlicher Zusammenhang reicht nicht aus. Darlehensgeschäfte sind einheitliche Geschäfte. Die in ihrem Zusammenhang bestehenden rechtlichen Beziehungen können nicht in mehrere Einzelgeschäfte aufgeteilt werden (BFH, Urteil v. 22.6.2011, I R 7/10, BStBl 2011 II S. 870). Ein Kredit, der zur Ablösung eines einkünfterelevanten Darlehens aufgenommen wird, ist nur insoweit dem Einkünftebereich zuzuordnen, als das getilgte Darlehen diesem Bereich zuzuordnen war (BFH, Urteil v. 6.3.2003, XI R 24/02, BStBl 2003 II S. 656). Der Abzug der Finanzierungskosten ist zum Teil nur beschränkt zulässig, wie z. B. bei Überentnahmen oder bei Anwendung der Zinsschranke. Bei der Gewerbesteuer ist das Entgelt für Schulden dem Gewinn aus Gewerbebetrieb hinzuzurechnen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

§ 4 Abs. 4 EStG regelt den Betriebsausgabenabzug, § 9 Abs. 1 Nr. 1 EStG den Werbungskostenabzug.

§ 4 Abs. 4a EStG schränkt den Betriebsausgabenabzug von Schuldzinsen ein in Fällen, in denen Überentnahmen getätigt worden sind. Das BMF-Schreiben v. 2.11.2018, IV C 6 – S 2144/07/10001 :007, BStBl 2018 I S. 1207, unter Berücksichtigung der Änderungen durch das BMF, Schreiben v. 18.1.2021, IV C 6 – S 2144/19/10003 :004, BStBl 2021 I S. 119, und das BMF, Schreiben v. 5.11.2021, IV C 6 – S 2144/19/10003 :008, BStBl 2021 I S. 2.211, enthält dazu die Anwendungsregelungen (Diese Schreiben sind weiterhin anzuwenden, BMF, Schreiben v. 10.3.2023, IV A 2 – O 2000/22/10003: 001, Anlage 1 Nr. 666, 667, 668, BStBl 2023 I S. 406).

§ 4h EStG[1] beschränkt den Abzug des Nettozinsaufwands eines Betriebs auf das verrechenbare EBITDA (= Gewinn vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen auf das Anlagevermögen; Zinsschranke). § 8a KStG enthält dazu die Regelungen für Körperschaften.

§ 3c Abs. 1 EStG untersagt den Betriebsausgaben- oder Werbungskostenabzug, soweit die Aufwendungen mit steuerfreien Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. § 3c Abs. 2 EStG beschränkt den Abzug auf 60 % der Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Teileinkünfteverfahren (§ 3 Nr. 40, 40a EStG). § 3c Abs. 3 EStG beschränkt den Abzug auf 50 % der Aufwendungen im Zusammenhang mit Betriebsvermögensmehrungen einer REIT-AG (§ 3 Nr. 70 EStG). § 3c Abs. 4 EStG schränkt den Abzug von Betriebsausgaben ein, die in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang mit einem Sanierungsgewinn nach § 3a EStG stehen.

§ 6 Abs. 1 Nr. 1b EStG (i. d. F. des Gesetzes zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens v. 18.7.2016, BGBl 2016 I S. 1679) enthält ein Ansatzwahlrecht für Fremdkapitalzinsen als Herstellungskosten.

§ 20 Abs. 1 Nr. 6 i. V. m. § 10 Abs. 2 Satz 2 EStG 2004 und § 52 Abs. 28 Satz 5 EStG regelt Finanzierungen unter Einsatz von Ansprüchen aus Lebensversicherungsverträgen für Versicherungsverträge, die vor dem 1.1.2005 abgeschlossen worden sind. Das BMF-Schreiben v. 15.6.2000, IV C 4 – S 2221 – 86/00, BStBl 2000 I S. 1118 enthält dazu die Anwendungsregelungen (Dieses Schreiben ist weiterhin anzuwenden, BMF, Schreiben v. 10.3.2023, IV A 2 – O 2000/22/10003: 001, Anlage 1 Nr. 795, BStBl 2023 I S. 406).

§ 8 Nr. 1a i. V. m. § 7 GewStG bestimmt, dass das Entgelt für Schulden zur Ermittlung des Gewerbeertrags dem Gewinn aus Gewerbebetrieb wieder hinzuzurechnen ist.

§ 255 Abs. 3 HGB regelt, wann Zinsen für Fremdkapital zu den Herstellungskosten gerechnet werden dürfen. §§ 275, 277 HGB bestimmen den Ausweis von Zinsen in der handelsrechtlichen Gewinn- und Verlustrechnung. Nach § 284 Abs. 2 Nr. 4 HGB ist die Einbeziehung von Zinsen für Fremdkapital in die Herstellungskosten im Anhang zu erläutern.

Zur steuerrechtlichen Anerkennung von Darlehensverträgen zwischen Angehörigen vgl. BMF, Schreiben v. 23.12.2010, IV C 6 – S 2144/07/10004, BStBl 2011 I S. 37 ergänzt durch BMF, Schreiben v. 29.4.2014, IV C 6 – S 2144/07/10004, BStBl 2014 I S. 809.[2]

[1] Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 3 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/514 des Rates vom 22. März 2021 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Modernisierung des Steuerverfahrensrechts v. 20.12.2022, BGBl 2022 I S. 2.730.
[2] Diese Schreiben sind weiterhin anzuwenden, BMF, Schreiben v. 10.3.2023, IV A 2 – O 2000/22/10003: 001, Anlage 1 Nrn. 662, 663, BStBl 2023 I S. 406.

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