Leitsatz

Die AO regelt generalisierend, wann eine durch Scheck­einreichung bewirkte Zahlung als entrichtet anzusehen ist; sie nimmt in Kauf, dass eine Zahlung mitunter als nicht entrichtet anzusehen ist, obwohl die Finanzbehörde bereits über den Zahlbetrag verfügen kann.

 

Normenkette

§ 224 Abs. 2 AO

 

Sachverhalt

Die vierteljährlich fällige Umsatzsteuervoranmeldung über rd. 860 EUR war von der Steuerpflichtigen rechtzeitig eingereicht und dem FA dabei ein Scheck übergeben worden: Letzterer ging dort am 8. 11. ein und wurde am 10. 11. dem Konto der Finanzverwaltung gutgeschrieben. Das FA hat einen Abrechnungsbescheid erlassen, wonach ein Säumniszuschlag von 8,50 EUR entstanden ist, weil gem. § 224 Abs. 2 Nr. 1 AO die Zahlung als erst am 11.11. entrichtet wurde, sie jedoch bereits am 10.11.2010 fällig gewesen sei.

Vor dem FG bekam die Steuerpflichtige Recht (FG Münster, Urteil vom 30.11.2011, 11 K 454/11 AO, Haufe-Index 2890462, EFG 2012, 786). Das FG sah die Zahlung als am 10.11. erbracht an.

 

Entscheidung

Die Revision des FA führte zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Klageabweisung. Der BFH befand den Abrechnungsbescheid für rechtmäßig.

 

Hinweis

Wird eine Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist bekanntlich für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 % des abgerundeten rückständigen Steuerbetrags zu entrichten (§ 240 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 AO). Entrichtet ist eine Zahlung bei Hingabe oder Übersendung eines Schecks drei Tage nach dem Eingang desselben bei der Finanzbehörde (§ 224 Abs. 2 Nr. 1 Halbs. 2 AO).

Diese klare Vorschrift ist keiner Auslegung dahin zugänglich, dass die Zahlung dann früher als drei Tage nach Scheckeinreichung entrichtet ist, wenn der Scheckbetrag im Einzelfall der Finanzkasse früher gutgeschrieben worden ist. Sie ist auch verfassungsrechtlich zu beanstanden: Sie dient der Vereinfachung der Festsetzung von Nebenleistungen, indem sie der Behörde die Last einer Feststellung des tatsächlichen Zahlungseingangs abnimmt. Die Tatsache, dass diese Last im Zeitalter elektronischer Datenverarbeitung leicht tragbar sein dürfte, ändert daran deshalb nichts, weil Zahlungen mittels Scheck ohnehin selten geworden sind und es dem Steuerpflichtigem leicht möglich ist, das Entstehen eines Säumniszuschlags durch eine etwas frühere Scheck­einreichung auszuschließen.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 28.8.2012 – VII R 71/11

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