Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerliche Anerkennung einer schenkweisen Unterbeteiligung

 

Leitsatz (amtlich)

Die schenkweise Zuwendung einer typisch stillen Unterbeteiligung an einen Angehörigen ist im Sinne des § 518 Abs. 2 BGB mit der Einbuchung bei der Personengesellschaft bewirkt, wenn dem unterbeteiligten Gesellschafter von Anfang an zugleich mitgliedschaftliche Rechte an der Personengesellschaft eingeräumt werden, er beispielsweise bei grundlegenden die Personengesellschaft betreffenden Entscheidungen vorher zustimmen muss. In diesem Fall steht dem Betriebsausgabenabzug der dem unterbeteiligten Gesellschafter ausgekehrten Gewinnanteile der Personengesellschaft gemäß § 4 Abs. 4 EStG nicht entgegen, dass die ihm im Wege der Schenkung zugewendete Unterbeteiligung nach § 518 Abs. 1 BGB nicht formwirksam übertragen worden ist. Wie die im Übrigen auch zur Begründung einer selbstständigen Lebensstellung eines Kindes aus dem Elternvermögen zugewendet, bedarf es zudem schon deshalb keiner notariellen Beurkundung der Schenkung der Unterbeteiligung, weil eine Ausstattung im Sinne des § 1624 Abs. 1 BGB vorliegt. Diese ist nicht notariell zu beurkunden.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 4; BGB § 518 Abs. 1 und 2; BGB § 1624

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die von der Klägerin den Kindern ihrer Kommanditisten – den Beigeladenen - in den Streitjahren 2006 und 2007 ausgekehrten Gewinnanteile für die ihnen im Jahr 2005 gewährten stillen Beteiligungen als Betriebsausgaben abzugsfähig sind.

Die Klägerin ist eine Kommanditgesellschaft in der Rechtsform der GmbH & Co. KG. Sie ermittelt ihren Gewinn durch Bestandsvergleich gemäß § 4 Abs. 1 EStG und hat ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr vom 1. Oktober eines Jahres bis zum 30. September des Folgejahres. An ihrem Gesellschaftsvermögen sind neben der E Verwaltungs-GmbH als Komplementärin - im Folgenden: GmbH - Frau E mit 30 % und Herr E mit 70 % als Kommanditisten - die Beigeladenen - beteiligt. Ihre Beteiligungen werden im Privatvermögen gehalten. Die Einkünfte der Klägerin aus Gewerbebetrieb werden nach den zwischen den Gesellschaftern vereinbarten Verteilungsschlüsseln in den beiden Streitjahren 2006 und 2007 zu 0 % der GmbH, zu 70 % Herrn E und zu 30 % Frau E zugewiesen.

Mit privatschriftlichen Vereinbarungen vom 30. September 2005 wiesen die Kommanditisten der Klägerin - die Beigeladenen – ihren volljährigen Kindern an der Klägerin eine stille Beteiligung in Höhe von jeweils 150.000,00 € durch Umbuchung zu Lasten ihrer Gesellschafterdarlehenskonten zu. Die Tochter der Beigeladenen befand sich nach den Angaben der Klägerin im letzten Jahr der Ausbildung zur Steuerfachgehilfin. Der Sohn der Beigeladenen war nach den Angaben der Klägerin an der Fachhochschule im Fachbereich Produktionstechnik eingeschrieben und hatte zuvor bereits den Grundwehrdienst und ein Berufspraktikum absolviert. Insgesamt wandten die Beigeladenen ihren Kindern jeweils 300.000,00 € zu. Nach den Angaben des Beigeladenen zu 1. in der mündlichen Verhandlung ist sein Sohn zwischenzeitlich im Produktionsbereich der Klägerin beschäftigt und seine Tochter wird nach dem Abschluss ihres Studiums im kaufmännischen Bereich der Klägerin tätig werden.

Bei der Zuwendung der stillen Beteiligungen vom 30. September 2005 sollten die vertraglichen Bedingungen der bereits im Jahr 1999 ihren Kindern durch notariell beurkundete Verträge vom 23. Juni 1999 nebst den diesen Urkunden als mitverlesene Anlagen beigefügten Verträgen gelten. Auf die notariellen Verträge und die jeweils mitverlesenen Verträge wird verwiesen. In diesen war u. a. zugunsten der stillen Gesellschafter bestimmt worden, dass die Umwandlung der Klägerin in eine andere Rechtsform, die Aufnahme von Gesellschaftern, ihre Aufgabe und ihre Veräußerung den vorherigen Zustimmungen der stillen Gesellschafter bedurften, dass den stillen Gesellschaftern das Kontrollrecht gemäß § 233 HGB zustand, dass den stillen Gesellschaftern ein Auseinandersetzungsanspruch beschränkt auf ihr Einlagekonto gewährt wurde, dass sie während der Dauer der stillen Beteiligung nicht berechtigt waren zur Klägerin ein Konkurrenzunternehmen zu betreiben und dass schließlich Vertragsänderungen zu ihrer Rechtsgültigkeit der Schriftform bedurften.

Die Vereinbarungen zu den zum 30. September 2005 schenkweise eingeräumten typischen stillen Beteiligungen an die Kinder der Kommanditisten der Klägerin hatten nachfolgenden Inhalt:

„Schenkweise Einräumung einer typisch stillen Beteiligung

Mit notarieller Urkunde vom 23. Juni 1999 habe ich meinem Sohn/ meiner Tochter eine typisch stille Beteiligung an der F GmbH & Co. KG in Höhe von 80.000 DM eingeräumt.

Durch Nachtrag vom 23. Mai 2002 wurde § 4 des Vertrages (Gewinn- und Verlustbeteiligung der stillen Gesellschafter) wie folgt geregelt:

1. Der stille Gesellschafter ist am Gewinn und Verlust der GmbH & Co. KG mit 20 % beteiligt. Das Gewinnbezugsrecht wird jedoch auf 12 % seiner Einlage beschränkt. Der dem stillen Gesellschafter zu...

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