rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Unfallkosten als Werbungskosten bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit

 

Leitsatz (amtlich)

Versicherungsleistungen aus einer Vollkaskoversicherung sind in voller Höhe auf als Werbungskosten abzugsfähige Unfallkosten anzurechnen.

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 S. 1

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Berücksichtigungsfähigkeit von Unfallkosten als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit.

Die Kläger sind Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Der Kläger ist Ingenieur und erzielt als Niederlassungsleiter der H Sicherheitstechnik GmbH, einem Tochterunternehmen der ... Versicherung AG, Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Die Klägerin ist als Filialleiterin nichtselbständig tätig.

Der Kläger war Eigentümer eines Pkw Mercedes Benz C 200, den er am 15.11.2001 bei einem Kilometerstand von 700 km für einen Preis von 52.000,- DM erworben hatte. Diesen Pkw nutzte der Kläger auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, für die der Beklagte im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer die Entfernungspauschale als Werbungskosten berücksichtigte (Bl. 5,39 EStA). Am 28.11.2003 ereignete sich auf dem Weg von der Wohnung des Klägers zu seinem Büro in S ein von dem Kläger selbst verschuldeter Verkehrsunfall, bei dem das Fahrzeug, das zu dieser Zeit einen Kilometerstand von 60.795 km aufwies, erheblich beschädigt wurde. Der von der H Versicherung als Kaskoversicherer beauftragte Gutachter gelangte zu dem Ergebnis, dass die Reparaturkosten in Höhe von 22.894,14 € den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs von 21.400,- € - später korrigiert auf 20.650,-€ - überstiegen und somit ein Totalschaden vorliege. Der Restwert des Pkw betrage 9.000,- € (Bl. 14 ff. EStA). Die Versicherung leistete dem Kläger eine Entschädigung i.H.v. 11.650 €, die sich aus der Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert errechnete. In ihrer Einkommensteuererklärung für 2003 machten die Kläger Unfallkosten in Höhe von 8.818,- € als Werbungskosten geltend, die sie wie folgt berechneten (Bl. 7 EStA):

Kaufpreis des Pkw

26.587,18 €

Fiktive AfA

8.862,39 €

Zeitwert vor dem Unfall

17.724,79 €

Zeitwert nach dem Unfall

9.000,00 €

Wertminderung

8.724,79 €

Folgekosten

93,10 €

Summe der Erstattungen

0,00 €

Unfallkosten

8.818,00 €

In dem Einkommensteuerbescheid 2003 vom 22.07.2004 (Bl. 39 EStA) lehnte der Beklagte einen Werbungskostenabzug mit der Begründung ab, nach Abzug der Versicherungsleistung verblieben aus steuerlicher Sicht keine abzugsfähigen Kosten.

Gegen diesen Bescheid legten die Kläger mit der Begründung Einspruch ein, durch die Neuanschaffung eines gleichwertigen Fahrzeugs, das Grundvoraussetzung für die Ausübung des Berufs sei, seien erhebliche Kosten entstanden. Im Übrigen seien Reparaturkosten für den eigenen Pkw infolge eines selbst verschuldeten Unfalls abzugsfähig.

Mit Einspruchsentscheidung vom 06.05.2005 (Bl. 54 EStA) wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Hierzu heißt es: Werbungskosten seien nach § 9 Abs. 1 S. 1 EStG Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Hierzu zählten als außergewöhnliche Aufwendungen neben den Pauschbeträgen auch Unfallkosten mit dem Kraftfahrzeug. Voraussetzung für einen solchen Werbungskostenabzug sei allerdings, dass die Ausgaben durch ihr Abfließen eine Vermögensminderung bewirkten. Soweit die Kläger im Streitfall von der Versicherung eine Entschädigung erhalten hät-ten, hätten sie keine Vermögensminderung erlitten, weshalb aufgrund der die tatsächliche Wertminderung (8.724,79 €) übersteigenden Versicherungsleistung (11.650,- €) keine Belastung bei den Klägern verblieben sei, die zu einem Werbungskostenabzug berechtige. Die Tatsache, dass die Kläger für den Erwerb eines neuen Fahrzeugs erhebliche Aufwendungen hätten tätigen müssen, führe nicht zu einer Vermögensminderung. Vielmehr hätten sie in Höhe der Anschaffungskosten den Wert eines Neuwagens erworben. Insofern befänden sich die Kläger in der Situation eines Steuerpflichtigen, der sich einen Pkw anschaffe, den er u.a. auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte benutze. Die Anschaffungskosten seien aber nicht als Werbungskosten abziehbar.

Mit ihrer Klage machen die Kläger geltend: Bei dem versicherten Pkw handele es sich nicht um ein dem Einkünftebereich zuzurechnendes Wirtschaftsgut. Vielmehr sei der Pkw dem Privatvermögen zuzuordnen. Es sei angemessen, den Wert des Fahrzeuges angesichts des hohen Wertes des Fahrzeuges und der heutigen technischen Entwicklung über eine achtjährige Nutzungsdauer abzuschreiben. Die jährliche Abschreibung sei daher lediglich mit 3.323,40 € anzunehmen. Daraus ergebe sich ein Buchwert zum Unfallzeitpunkt von 19.940,38 €. Bei Berücksichtigung des Restwerts entstehe eine Differenz von 10.940,38 €. Eine Kompensation durch die erlangte Versicherungsleistung sei nicht steuerlich zu berücksichtigen. Der Ersatz sei durch die private Vollkaskoversicherung erfolgt. Die Beiträge für d...

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