Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Frage, ob der Verkauf eigener Geschäftsanteile und der damit im zeitlichen Zusammenhang stehende Verzicht des Erwerbers auf eine Darlehensforderung gegenüber dem Veräußerer bei diesem zu einer Gewinnerhöhung führt

 

Leitsatz (amtlich)

Gewinn aus Veräußerung eigener Anteile: Ist bei der Veräußerung eigener Anteile einer GmbH ein steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn entstanden oder handelt es sich um eine gewinnneutrale Gesellschaftereinlage?

 

Normenkette

GewStG § 7

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 23.02.2005; Aktenzeichen I R 44/04)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob eine durch die Klägerin am 29. Juni 1989 erfolgte Veräußerung eigener Geschäftsanteile und der hiermit in zeitlichem Zusammenhang stehende Verzicht der Erwerberin auf eine am 30. Juni 1989 begründete Darlehensforderung gegenüber der Klägerin zu einer Gewinnerhöhung bei der Klägerin geführt hat.

Gegenstand der mindestens seit 1978, zunächst - auch im Streitjahr 1989 - in der Rechtsform einer GmbH bestehenden Klägerin ist u.a. die Entwicklung, Herstellung und der Vertrieb von elektronischen Baugruppen, Geräten und Datenverarbeitungsanlagen. An ihrem (voll eingezahlten) Stammkapital von (1982) 100.000 DM war Herr K seinerzeit zu 100 % beteiligt. Zum 26. Oktober 1983 wurde das Stammkapital auf 134.400 DM erhöht. Die weiteren Stammeinlagen von 34.400 DM übernahmen die neueingetretenen Gesellschafter B sowie die Angestellten G, F und S mit je 8.600 DM zu einem Kaufpreis von jeweils 248.320 DM (Beteiligung jeweils mit 6,4 %). Gleichzeitig übertrug K im Schenkungswege und unter dem Vorbehalt des Nießbrauchs Geschäftsanteile von nominal 32.800 DM auf seine Ehefrau V, eine Realschullehrerin, so dass nunmehr K mit 50 % und V mit 24,4 % an der Klägerin beteiligt waren. Mit notariellem Vertrag vom 17. April 1986 veräußerte K von den ihm verbliebenen Geschäftsanteilen von 67.200 DM zum Nominalwert Geschäftsanteile von jeweils 11.100 DM an B und S sowie von jeweils 5.900 DM an G und F (insgesamt 34.000 DM; Vertrag vom 17. April 1986 als Heftung am Ende der Prozessakten des Verfahrens 1 K 1963/95 -aE PA 1 K 1963/95-). Die Beteiligungsverhältnisse stellten sich hiernach ab 17. April 1986 wie folgt dar:

Gesellschafter

Geschäftsanteil

v.H.-Beteiligung

K

33.200 DM

24,7 %

V

32.800 DM

24,4 %

G

14.500 DM

10,79 %

B

19.700 DM

14,66 %

F

14.500 DM

10,79 %

S

19.700 DM

14,66 %

Stammkapital

134.400 DM

100 %

In demselben Vertrag vom 17. April 1986 verpflichteten sich die Gesellschafter V, B und S, Teilgeschäftsanteile von nominal je 5.200 DM (B und S) bzw. von 22.400 DM (V) an einen von der Klägerin benannten Dritten oder an die Klägerin selbst zu veräußern, und zwar zu einem Preis von je 160.000 DM (B und S) bzw. von mindestens 680.000 DM (V). Für V sollte diese Verpflichtung frühestens ab 1. Januar 1989 wirksam werden. Sofern für die Anteile von V ein höherer Kaufpreis erzielt werden sollte, verpflichtete sich V, den Differenzbetrag sofort nach Zahlung der Gesellschaft unbefristet und als zinsloses Darlehen zur Verfügung zu stellen.

Ende 1987 gründete die Klägerin Tochtergesellschaften in Kalifornien/USA (American ...; Anteil der Klägerin: 90 %) und Anfang 1988 in Frankreich ... international SARL; Anteil der Klägerin: 70 %). Seit der zweiten Jahreshälfte 1987 stand sie in Vertragsverhandlungen über die Veräußerung eines Volumens von 25,1 % ihres Stammkapitals mit der Firma ... Unternehmensbeteiligungs AG in ... UBG), einem Tochterunternehmen de k AG. Ausweislich eines Auszugs aus der 6. Aufsichtsratssitzung der UBG vom 24. Oktober 1988 (BI. 180 ff. Bp-Akte II) lag bereits durch Beschluss vom 22. Oktober 1987 eine Zustimmung des Aufsichtsrats zum Erwerb eines Beteiligungsvolumens an der Klägerin von 25,1 % vor, wonach seinerzeit von der UBG ein erstes Kaufangebot von 3 Mio. DM unterbreitet worden sein soll (BI. 183 Bp-Akte II). Die Beteiligungsgespräche seien jedoch Ende 1987 mangels Einigung im Gesellschafterkreis zum Stillstand gekommen; sie seien im August 1988 wieder aufgenommen worden. In seinem Bericht stellte der Vorstand gegenüber dem Aufsichtsrat der UBG u.a. unter Berücksichtigung der bisherigen klägerischen Umsatzsteigerungen eine prognostizierte Wachstumsrate von jährlich 23 % für die Zeit bis 1991 dar und schlug einen Anteilserwerb zum 1. Januar 1989 von 25,07 % zum Kaufpreis von 2.250.000 DM zuzüglich einer zusätzlichen Rücklagenstärkung von maximal 1.500.000, DM im Wege eines mit 8 % verzinslichen Gesellschafterdarlehens auf drei Jahre, das nach Maßgabe der in den Jahren 1989 bis 1991 effektiv erreichten Ergebnisse über eine "Besserungslösung" verrechnet werden sollte, vor. Der Kaufpreis von 2.250.000 DM sollte in Höhe von 1 Mio. DM den veräußernden Gesellschaftern und in Höhe von 1.250.000 DM der Klägerin zur Rücklagenstärkung zufließen. Der Aufsichtsrat stimmte dem Vorschlag zu.

Unter dem 11. November 1988 kam es zu einem notariellen Vertragsentwurf (BI. 60 Bp-Akte III), wonach die UBG mit Wirkung zum 1. Januar 1989 Geschäftsanteile der Gesellsc...

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