Entscheidungsstichwort (Thema)

Unzulässigkeit gewerbsmäßigen Inkassos bei Steuerberatungsgesellschaft

 

Leitsatz (amtlich)

Der Gesellschaftszweck einer GmbH "Inkasso von Honorarforderungen von Berufsangehörigen" steht der Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft entgegen.

 

Normenkette

StBerG §§ 1, 33, 55 Abs. 2 S. 1 Nr. 2, § 57 Abs. 3, 4 Nrn. 1-2, § 64 Abs. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 28.01.2014; Aktenzeichen VII R 26/10)

BFH (Beschluss vom 24.11.2010; Aktenzeichen VII R 26/10)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Beklagte zu Recht die Anerkennung der klagenden GmbH als Steuerberatungsgesellschaft gem. § 55 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Steuerberatungsgesetz -StBerG- widerrufen hat.

Gemeinsam mit ihrem 1965 geborenen Sohn, dem Steuerberater U. S., Vorstandsvorsitzender der ... Verrechnungsstelle, errichtete die als freiberufliche Steuerberaterin tätige, 1940 geborene I. S. (S) mit einem Stammkapital von 25.000,00 € am 8. Mai 2008 die Klägerin, deren Gegenstand nach § 2 Abs. 1 ihrer Satzung "die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen sowie die damit zu vereinbarenden Tätigkeiten i.S.d. StBerG" waren (Bl. 28 u. 69; im Folgenden jeweils: Widerrufsakte). Von den Stammeinlagen übernahmen S 22.500,00 € (Anteil: 90 %) und der Sohn U.S. 2.500,00 € (10%). S wurde zur alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführerin bestellt. Mit Urkunde vom 15. Oktober 2008 erkannte die Beklagte die Klägerin als Steuerberatungsgesellschaft an (Bl. 75).

Mit notariell beurkundetem Gesellschafterbeschluss vom 15. Mai 2009 wurde der in § 2 Abs. 1 bestimmte Unternehmensgegenstand ergänzt durch den dort angefügten Halbsatz (Bl. 78; HR-Auszug: Bl. 102):

"insbesondere des § 64 StBerG".

Im Schreiben der Beklagten vom 10. Juni 2009 äußerte diese ihre Auffassung, dass die aufgenommene Ergänzung eine unzulässige Erweiterung des Unternehmensgegenstandes darstelle, da nach § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG der als gewerbliche Tätigkeit zu qualifizierende geschäftsmäßige Forderungseinzug, also die Inkassotätigkeit, mit dem Beruf des Steuerberaters unvereinbar sei. Es wurde der Klägerin im Hinblick auf einen im Raum stehenden Widerruf der Anerkennung bis spätestens 8. Juli 2009 Gelegenheit gegeben, "den dem Gesetz entsprechenden Zustand wieder herbeizuführen".

Mit anwaltlichem Schreiben vom 19. Juni 2009 widersprach die Klägerin dieser Meinung unter Hinweis, dass Steuerberater auch "im Inkassobereich" tätig sein dürften. Sie - die Klägerin - verfüge über eine "Inkassoerlaubnis". Die Konformität der Inkassotätigkeit könne nicht davon abhängen, ob und in welchem Umfang diese Tätigkeit ausgeübt werde. Im Übrigen könne eine Ausnahmegenehmigung nach § 57 Abs. 4 Nr. 1 Halbsatz 2 StBerG erteilt werden.

Unter dem Aktenzeichen: 75 E-37/08 wurde die Klägerin mit dem Bereich "Inkassodienstleistungen" beim Landgericht im Rechtsdienstleistungsregister eingetragen (Bl. 137, 138).

Da es die Klägerin bei ihrer Satzungsergänzung in § 2 Abs. 1 beließ, widerrief die Beklagte im Anschluss an ihren diesbezüglichen Vorstandsbeschluss vom 9. Juli 2009 mit Bescheid vom 7. August 2009 die Anerkennung der Klägerin als Steuerberatungsgesellschaft gem. § 55 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StBerG "wegen unzulässigen Unternehmensgegenstands" (Bl. 116).

Hiergegen richtet sich die vorliegende, rechtzeitig erhobene Klage.

In etwa zeitgleich parallel zum vorbezeichneten Geschehen hatte die Geschäftsführerin der Klägerin - S - nach Vorgesprächen und schriftlicher Korrespondenz mit Schreiben vom 14. März 2008 bei der Beklagten einen Antrag auf Anerkennung einer noch zu errichtenden GmbH: "... Verrechnungsstelle/Steuerberatungsges. mbH" gestellt gehabt. Beigefügt gewesen war u.a. ein Satzungsentwurf, wonach als Unternehmensgegenstand neben der Hilfeleistung in Steuersachen "Tätigkeiten i.S.d. § 64 Abs. 2 StBerG" genannt war. Beabsichtigt war neben steuerlicher Beratung vornehmlich der geschäftsmäßige Einzug von Honorarforderungen Berufsangehöriger auf Basis einer "Honorarvereinbarung" bzw. einer "Pauschalhonorarvereinbarung" durch die zu errichtende Gesellschaft. Mit Bescheid vom 2. Dezember 2008 lehnte die Beklagte mangels Vorliegen der in §§ 49 Abs. 3 Satz 2, 50 Abs. 6 StBerG genannten Voraussetzungen und auch deswegen ab, weil der geplante Gesellschaftszweck, nämlich u.a. "Einzug von Honorarforderungen" als gewerbliche Tätigkeit nach § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG als mit dem Beruf des Steuerberaters nicht vereinbar sei; aus der ab 12. April 2008 geltenden Neufassung des § 64 Abs. 2 StBerG folge nicht, dass der gewerbliche Einzug von Honorarforderungen Unternehmensgegenstand einer Steuerberatungsgesellschaft sein könne. Die beim Senat unter dem Aktenzeichen 2 K 1028/09 hiergegen erhobene Klage wurde im Juni 2009 zurückgenommen.

Im vorliegenden Verfahren macht die Klägerin geltend, dass in der Satzung als ihr Gegenstand ausschließlich typische Steuerberatungstätigkeiten im Sinne der §§ 32 Abs. 1 und 33 StBerG sowie vereinbare Tätigkeiten im Sinne des § 57 Abs. 3 StBerG fixiert seien. Das Inkasso stelle eine mit dem Beruf des St...

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