Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur zeitlichen Erfassung von Sondervergütungen bei der Bildung einer Rückstellung für Jahresabschlusskosten

 

Leitsatz (amtlich)

Eine Neutralisierung der in der Steuerbilanz der Personengesellschaft zu bildenden Rückstellung für die Jahresabschlusskosten durch Aktivierung eines korrespondierenden Anspruchs in der Sonderbilanz des Gesellschafters, der im Rahmen eines Steuerberatungsauftrags für die Gesellschaft tätig ist, kommt nicht in Betracht. Der Gesellschafter hat insoweit noch keine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 Halbsatz 2 EStG erbracht.

 

Normenkette

EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; FGO §§ 48, 60

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 21.12.2017; Aktenzeichen IV R 44/14)

BFH (Urteil vom 21.12.2017; Aktenzeichen IV R 44/14)

 

Tatbestand

Streitig ist die Höhe der im Streitjahr 2008 zu erfassenden Sondervergütungen im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 Halbsatz 2 EStG.

Der Kläger ist Steuerberater und Wirtschaftsprüfer und betreibt in M eine Steuerberaterpraxis.

Die Firma M GmbH war im Streitjahr ein im Bereich der Erbringung von Personaldienstleistungen - Personalberatung, Personalvermittlung und Arbeitnehmerüberlassung - tätiges Unternehmen. Am Stammkapital von € waren der Kläger und Herr M. G. als Gesellschaft des bürgerlichen Rechts mit einer Einlage von € und Frau E. M. mit € beteiligt. Als Geschäftsführer waren im Streitjahr Frau E. M. und die Herren R. M. und M. G. bestellt. Mit Beschluss des Amtsgerichts M vom 23.08.2010 - Az. - wurde über das Vermögen der M-GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet. Entsprechende Anträge wurden im Juni 2010 beim Insolvenzgericht gestellt. Im gutachterlichen Bericht der Insolvenzverwalterin vom 19.08.2010 (Bl. 20f der Vertragsakte Firma M GmbH & atypisch Still) wird u. a. ausgeführt, dass der ehemaligen Geschäftsführerin der M-GmbH, Frau M., am 30.01.2009 die Erlaubnis zur gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung erteilt worden sei und sie seit Februar 2009 ein Einzelunternehmen betreibe, dessen Unternehmensgegenstand dem der M-GmbH entspreche. Nachdem sie sowohl sämtliche bei der Gesellschaft beschäftigten Arbeitnehmer, die auf ihre Veranlassung ihr bestehendes Arbeitsverhältnis mit der M-GmbH mit Wirkung zum 31.07.2009 gekündigt hätten, als auch sämtliche Kunden der Gesellschaft abgeworben habe, habe die M-GmbH ihre operative Geschäftstätigkeit zum 31.07.2009 faktisch einstellen müssen. Ferner heißt es in dem Gutachten:

"Die Lohn- und Finanzbuchhaltung wurden bis einschließlich Juli 2009 von dem Steuerberater und Gesellschafter der G GbR, welche 60 % der Geschäftsanteile des schuldnerischen Unternehmens hält, Herrn O. [...] geführt, wobei der letzte ordnungsgemäß aufgestellte Jahresabschluss für das zurückliegende Geschäftsjahr 2008 vorliegt..."

Im Februar 2011 wurde von Seiten der Insolvenzverwalterin Masseunzulänglichkeit angezeigt.

Mit Vertrag vom 01.04.2007 wurde die B-GbR zwecks "Begründung einer atypisch stillen Gesellschaft mit der M-GmbH" errichtet, an der der Kläger zusammen mit den Herren Dr. M. W. und Dr. U. M. beteiligt war. Die Geschäftsführung stand im Außenverhältnis allein dem Kläger zu. Zudem war der Kläger berechtigt, neue Gesellschafter aufzunehmen, diese zeitanteilig am Ergebnis zu beteiligen und steuerliche Erklärungen allein mit Wirkung für alle Beteiligte abzugeben (§ 4 des Gesellschaftsvertrags - GV -, Bl.7 bis 10 der Vertragsakte Firma M GmbH & atypisch Still). Die Beteiligung am Gewinn oder Verlust der Gesellschaft richtete sich nach den Kapitalanteilen der Gesellschafter (§ 7 GV). Wegen der weiteren vertraglichen Vereinbarungen wird auf den Gesellschaftsvertrag vom 01.04.2007 (Bl.7 bis 10 der Vertragsakte Firma M GmbH & atypisch Still) verwiesen.

Mit Vertrag ebenfalls vom 01.04.2007 beteiligte sich die B-GbR als atypisch stille Gesellschafterin am Handelsgewerbe der M-GmbH mit einer Einlage von maximal € (§ 3 des Vertrages). Tatsächlich führte die B-GbR der M-GmbH € im Jahr 2007 und weitere € im Streitjahr 2008 zu. Die Geschäftsführung stand nach § 4 Abs. 1 GV allein dem Handelsunternehmen zu. Daneben war in § 4 Abs. 2 GV u. a. vereinbart, dass das Handelsunternehmen bestimmte Maßnahmen, darunter auch den Wechsel des steuerlichen Beraters, der seinerzeit der Kläger war, nur mit Einwilligung des stillen Gesellschafters vornehmen darf (Bl.3ff der Vertragsakte Firma M GmbH & atypisch Still).

Nach den Regelungen im Gesellschaftsvertrag (§§ 6, 7 GV) nahm die atypisch stille Gesellschafterin im Verlustfall am steuerlichen Jahresergebnis des Handelsunternehmens in Höhe von 50 v. H., höchstens jedoch in Höhe ihrer Einlage teil. Im Gewinnfall sollte ihr eine Teilhabe am steuerlichen Jahresergebnis in Höhe von 12 v. H., mindestens jedoch in Höhe von 10 v. H. ihrer Einlage zugesprochen werden. Im Falle der Beendigung des Beteiligungsmodells hatte die stille Gesellschafterin einen Anspruch auf ein Abfindungsguthaben, wobei sie am Zuwachs an den stillen Reserven unter Einschluss des Firmenwerts betei...

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