Entscheidungsstichwort (Thema)

Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer gegen den Insolvenzverwalter

 

Leitsatz (amtlich)

Der Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer gegen den Insolvenzverwalter steht weder entgegen, dass dieser das auf den Gemeinschuldner angemeldete Fahrzeug nicht in Besitz genommen hat noch, dass er die Freigabe des Fahrzeugs aus der Insolvenzmasse erklärt hat.

 

Normenkette

KraftStG § 1 Nr. 1, § 5 Abs. 4-5, § 7 Abs. 1; StVZO § 23 Abs. 7, § 27 Abs. 3

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 29.08.2007; Aktenzeichen IX R 20/07)

BFH (Urteil vom 29.08.2007; Aktenzeichen IX R 20/07)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Kläger als Insolvenzverwalter für das Fahrzeug mit dem Kennzeichen X-Y 111 für die Zeit nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Kraftfahrzeugsteuer herangezogen werden konnte.

Mit Beschluss des Amtsgerichts N vom 7. Dezember 2001 Gesch.Nr.: 6 IN 69/01 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der A GmbH, ...-Str. ..., G (im Folgenden: A) eröffnet, der Kläger wurde zum Insolvenzverwalter bestellt. Auf die A war zu diesem Zeitpunkt das Fahrzeug mit dem Kennzeichen X-Y 1 zugelassen, ein Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 3.500 kg. Die Kraftfahrzeugsteuer für dieses Fahrzeug war auf jährlich 210,65 € festgesetzt gewesen und am 25. Juni 2001 gezahlt worden (Bl. 8, 10 der Steuerakte). Das Fahrzeug wurde ausweislich der Abmeldebescheinigung der Zulassungsstelle S (S-Kreis) am 8. März 2002 ordnungsgemäß als vorübergehend stillgelegt abgemeldet. Die Stilllegung wurde nach den Eintragungen in der Abmeldebestätigung (Bl. 71 Prozessakte (PA) 4 K 1140/05) im Brief vermerkt, der Fahrzeugschein eingezogen. Als letzter Halter ist die A angegeben. Am 30. Januar 2002 (Bl. 105 PA) hatte der Kläger gegenüber dem Geschäftsführer der A schriftlich erklärt:

"in meiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter gebe ich hiermit die Fahrzeuge X-Y 222, X-Y 333, X-Y 444 und X-Y 111 aus der Masse frei."

Am 15. Januar 2002 berechnete der Beklagte für das streitbefangene Fahrzeug die Kraftfahrzeugsteuer für den Zeitraum vom 15. Mai 2001 bis zum 6. Dezember 2001 neu auf 119,-- €, da die Steuerpflicht am 6. Dezember 2001 geendet habe. Die Berechnung wurde dem Kläger als Insolvenzverwalter übersandt. Das sich aus der Abrechnung der bereits gezahlten Beträge ergebende Guthaben von 91,65 € verrechnete der Beklagte mit Umsatzsteuerrückständen des Gemeinschuldners. Mit Bescheid vom selben Tage setzte der Beklagte für das Fahrzeug X-Y 111 die Kraftfahrzeugsteuer für die Zeit ab 7. Dezember 2001 auf jährlich 210,-- € als sonstige Masseverbindlichkeit gegen den Kläger als Insolvenzverwalter fest. Zur Begründung des am 29. Januar 2002 erhobenen Einspruchs erklärte der Klägervertreter zunächst, dass u.a. das streitbefangene Fahrzeug mit gleicher Post aus der Masse freigegeben worden sei; eine etwa bestehende Steuerpflicht sei daher jedenfalls mit sofortiger Wirkung entfallen. Weiter trug er vor, dass die Kraftfahrzeugsteuer für den jetzt geltend gemachten Zeitraum längst bezahlt gewesen sei. Für eine neue und nochmalige Veranlagung gegen den Insolvenzverwalter, ohne dass ein Halterwechsel eingetreten sei, bestehe daher kein Raum. Selbst wenn eine Verpflichtung des Insolvenzverwalters bestehe, ab Verfahrenseröffnung unbezahlte Kraftfahrzeugsteuer zu bezahlen, sei eine Neuveranlagung nicht möglich. Es bestehe dann allenfalls die Möglichkeit, für den Zeitraum, für den die Steuer tatsächlich nicht bezahlt sei, den Verwalter durch Bescheid zur Zahlung zu veranlassen. Mit Schriftsatz vom 31. Juli 2002 stellte der Beklagte seine Sicht der Sach- und Rechtslage ausführlich dar und forderte den Klägervertreter zur Stellungnahme auf. Trotz Erinnerung am 19. September 2002 ging keine Stellungnahme des Klägervertreters ein.

Bereits am 3. April 2002 hatte der Beklagte einen Änderungsbescheid erlassen, in dem er wegen einer Beendigung der Steuerpflicht am 8. März 2002 die Kraftfahrzeugsteuer für den Zeitraum vom 7. Dezember 2001 bis zum 7. März 2002 neu auf 56,-- € festsetzte (Bl. 7 Steuerakte).

Mit Einspruchsentscheidung vom 25. Oktober 2002 wies der Beklagte den Einspruch zurück. Zur Begründung führte er aus, dass das bisher auf die A angemeldete Fahrzeug aus buchungstechnischen Gründen als abgemeldet behandelt worden sei; zugleich sei ein neuer Kraftfahrzeugsteuerbescheid für die Gemeinschuldnerin mit dem Kläger als gesetzlichen Vertreter erlassen worden. Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens werde zwar der Besteuerungszeitraum nicht unterbrochen, aber nach insolvenzrechtlichen Grundsätzen sei mit Verfahrenseröffnung ein Ausgleich zwischen den Vermögen des Insolvenzschuldners vor und nach der Verfahrenseröffnung vorzunehmen. Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens habe die A ihr Verfügungsrecht über das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen verloren; das bis dahin zum Vermögen der A gehörenden Fahrzeug sei Vermögen der Masse geworden. Nur der Insolvenzverwalter sei ab diesem Zeitpunkt über das Fahrzeug verfügungsberechtigt. Er entscheid...

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