rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkünfte aus Kapitalvermögen: Keine Berücksichtigung persönlicher Freibeträge im Rahmen des gesonderten und einheitlichen Einkunfts-Feststellungsverfahrens. Kein Abzug des Werbungskosten-Pauschbetrags und des Sparer-Freibetrags bei gesonderter Feststellung von Einkünften aus Kapitalvermögen

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Berücksichtigung von persönlichen Freibeträgen (z. B. Werbungskostenpauschbetrag nach § 9a Satz 1 Nr. 1 Buchst. b EStG und Sparerfreibetrag nach § 20 Abs. 4 EStG) ist nicht Gegenstand des gesonderten und einheitlichen Einkunfts-Feststellungsverfahrens, sondern erfolgt allein im Rahmen der Einkommensteuerfestsetzung durch das mit den persönlichen Verhältnissen des Gesellschafters oder Gemeinschafters vertrauten Wohnsitzfinanzamt.

 

Normenkette

AO § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, § 179 Abs. 2 S. 2; EStG § 9a S. 1 Nr. 1 Buchst. b, § 20 Abs. 4; AO 1977 §180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a

 

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über den Inhalt der gesonderten und einheitlichen Feststellung von Einkünften aus Kapitalvermögen.

Die Klägerin zu 1. war die Ehefrau, die Kläger zu 2. und 3. sind die Kinder des am 7. November 1991 verstorbenen … Aus … An dem Nachlaß sind die Klägerin zu 1. zur Hälfte sowie die Kläger zu 2. und 3. zu je einem Viertel beteiligt.

In der Feststellungserklärung für die Erbengemeinschaft für das Streitjahr 1993 wiesen die Kläger Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von 7.013,– DM aus und setzten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen Zinserträge aus einem Bankguthaben von 1.251,17 DM, einen Werbungskosten-Pauschbetrag von 100,– DM sowie anrechenbare Kapitalertragsteuern von 375,33 DM an.

Durch einen mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung erstellten Bescheid für 1993 vom 13. Februar 1995 über die „gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen” für die Erbengemeinschaft, bestätigt durch Einspruchsentscheidung vom 11. Mai 1995 (Bl. 29, 48 der Feststellungsakte = F-Akte), stellte der Beklagte nach den – unstreitigen – Einkünften aus Vermietung und Verpachtung folgendes fest:

„Einkünfte aus Kapitalvermögen

Einnahmen aus Kapitalvermögen (ohne Abzug von Werbungskosten)

1.251,00 DM

Diese Einnahmen setzen sich wie folgt zusammen: Einnahmen (nach Quote verteilt)

1.251,00 DM

Nachrichtliche Angaben 30 %ige Kapitalertragsteuer (Zinsabschlag)

375,33 DM”.

Diese Besteuerungsgrundlagen wurden sodann zu 50/100 auf die Klägerin zu 1. und zu je 25/100 auf die Kläger zu 2. und 3. aufgeteilt.

Hiergegen richtet sich die vorliegende Klage, mit der die Kläger rügen, der Beklagte habe den Werbungskosten-Pauschbetrag von 100,– DM zu Unrecht nicht berücksichtigt.

Die Kläger führen aus: Gesellschaften und Gemeinschaften wie einer Erbengemeinschaft komme eine beschränkte Steuerrechtssubjektivität zu. Auf der Ebene der Gesellschaft oder Gemeinschaft würden die Einkünfte ermittelt und dann bei den Gesellschaftern oder Gemeinschaftern besteuert. Zur Ermittlung der Überschußeinkünfte seien die Einnahmen und die Werbungskosten, darunter die Werbungskosten-Pauschbeträge, gegenüberzustellen. Es gebe keinen rechtfertigenden Grund dafür, bei Gesellschaften und Gemeinschaften die Systematik der Einkunftsermittlung zu durchbrechen. Die Auffassung des Beklagten, bei einer Erbengemeinschaft Seien lediglich die Einnahmen aus Kapitalvermögen festzustellen, widerspreche dem Gesetz.

Die Kläger beantragen,

den Feststellungsbescheid für 1993 vom 13. Februar 1995 und die Einspruchsentscheidung vom 11. Mai 1995 dahin zu ändern, daß nicht Einnahmen, sondern Einkünfte aus Kapitalvermögen festgestellt werden, und zwar unter Berücksichtigung eines Werbungskosten-Pauschbetrags von 100,– DM.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er macht geltend: Bei der gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte aus Kapitalvermögen könne nicht verbindlich darüber entschieden werden, ob die Feststellungsbeteiligten jeweils einen Anspruch auf die Gewährung des Werbungskosten-Pauschbetrags hätten. Der Pauschbetrag komme erst bei der Einkommensteuerveranlagung des Gesellschafters oder Gemeinschafters, und zwar bei der Erfassung sämtlicher Einkünfte aus Kapitalvermögen, zur Anwendung. Seien z. B. die Einkünfte aus Kapitalvermögen insgesamt negativ, so entfalle der Pauschbetrag insgesamt. Im Feststellungsverfahren würden nur die tatsächlichen Werbungskosten, und zwar solche, die über dem Pauschbetrag lägen, festgestellt.

Die Beteiligten haben auf eine mündliche Verhandlung verzichtet.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig.

Der Senat versteht den Kläger dahin, daß er im Wege einer Änderungsklage (§ 40 Abs. 1 Fall 2 i.V.m. § 100 Abs. 2 Satz 1 FGO) die Herabsetzung der ausdrücklich festgestellten „Einkünfte” aus Kapitalvermögen von 1.251,– DM um den Werbungskosten-Pauschbetrag von 100,– DM auf 1.151,– DM begehrt und nicht lediglich eine Ersetzung der in zutreffender Höhe festgestellten „Einnahmen” aus Kapit...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge