rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Abstandszahlungen wegen Nichtverwirklichung eines privaten Bauvorhabens sind steuerlich nicht berücksichtigungsfähig. Keine steuerliche Berücksichtigung einer Abstandszahlung für nicht durchgeführte Errichtung eines Eigenheims wegen Umzugs. Einkommensteuer 1993

 

Leitsatz (redaktionell)

(1) Abstandszahlungen wegen Nichtverwirklichung eines privaten Bauvorhabens stellen auch dann keine Werbungskosten aus nichtselbstständiger Arbeit dar, wenn die Abstandnahme anlässlich eines beruflichen Umzuges erfolgte, da diese Entscheidung vornehmlich die private Vermögenssphäre berührt.

(2) Geleistete Abstandzahlungen können auch nicht als außergewöhnliche Belastung Berücksichtigung finden, wenn die rechtliche Verpflichtung zur Zahlung auf einem zuvor freiwillig begründeten Vertragsverhältnis beruht, da es insoweit an der erforderlichen „Zwangsläufigkeit” i.S.d. § 33 Abs. 2 EStG fehlt.

 

Orientierungssatz

Nimmt ein Steuerpflichtiger aufgrund seiner Versetzung von der am bisherigen Dienstort vorgesehenen Errichtung eines Eigenheims Abstand, ist eine dadurch auslöste Abstandszahlung an den Bauunternehmer nicht als umzugsbegleitende Aufwendung als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit abziehbar. Die Abstandszahlung kann mangels Zwangsläufigkeit auch nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 S. 1, § 33 Abs. 1-2, § 12 Nr. 1

 

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Abzugsfähigkeit einer Abstandszahlung von 5.000,– DM.

Die Kläger sind zur Einkommensteuer zusammenveranlagte Eheleute. Sie haben zwei gemeinsame Kinder: Tochter …, geboren am …, und Sohn …, geboren am …. Der 1960 geborene Kläger ist Berufssoldat im Rang eines Hauptfeldwebels; die 1963 geborene Klägerin ist Altenpflegerin. Zum 1. April 1993 wurde der Kläger aus dienstlichen Gründen von seinem Standort in … nach … versetzt. Zum 1. September 1993 zog er mit seiner Familie nach … in die dort mit Kaufvertrag vom 26. März 1993 erworbene Eigentumswohnung in … um. Die Kläger hatten zuvor, und zwar ab Februar 1991, in einer am 15. Oktober 1990 erworbenen Eigentumswohnung in … gewohnt. Am 11. Dezember 1992 hatten sie in der Erwartung, daß der Kläger in absehbarer Zeit nicht mehr versetzt werde, an die Firma … (GmbH) in … einen Auftrag zur Erstellung eines Eigenheims in … erteilt. Der Vertrag beinhaltet eine Klausel, wonach eine Abstandsabzahlung von 5.000,– DM für die Erstellung von Eingabeplänen und Einholung der Baugenehmigung zu zahlen sei, wenn das Bauvorhaben nicht verwirklicht werden sollte (vgl. Rechnung vom 4. März 1993, Bl. 18 ESt-Akte und Auftragsbestätigung vom 11. Dezember 1992, Bl. 42 Prozeß-Akte). Als der Kläger im Januar 1993 von seiner zum 1. April 1993 vorgesehenen Versetzung nach … erfuhr, traten die Kläger – da die Versetzung nicht habe verhindert werden können – von dem Vertrag mit der GmbH zurück. Die von ihnen geleistete Abstandszahlung von 5.000,– DM machten sie – letztlich ohne Erfolg – bei der Veranlagung zur Einkommensteuer 1993 als außergewöhnliche Belastung geltend (nach § 129 AO berichtigter Einkommensteuerbescheid 1993 vom 14. Juni 1994, Bl. 33; Einspruchsentscheidung vom 21. Februar 1995, Bl. 51, jeweils ESt-Akte).

Mit der vorliegenden Klage begehren die Kläger die Berücksichtigung der Zahlung vornehmlich als Werbungskosten bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit. Die Aufwendungen seien ausschließlich durch die beruflich bedingte Versetzung des Klägers angefallen und stünden daher mit seinen Arbeitseinkünften im unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang. Der Kläger habe der Versetzungsanordnung aus dienstlichen Gründen Folge leisten müssen. Daher sei die die Abstandszahlung auslösende Entscheidung zur Aufgabe des Bauvorhabens ausschließlich berufsbezogen. Wäre das Bauvorhaben verwirklicht worden, wären die pauschal in Rechnung gestellten Arbeiten nicht gesondert erhoben worden; sie wären als „begleitender Service” in die Kosten des Gesamtauftrags aufgegangen. Unabhängig hiervon seien die Aufwendungen jedenfalls als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG zu berücksichtigen. Zwar hätten die Kläger von der GmbH Baupläne erhalten; diese stellten für sie jedoch keinen Gegenwert dar. Die Zahlung sei auch zwangsläufig erfolgt, da sich die Kläger den Aufwendungen nicht hätten entziehen können. Mit einer baldigen Versetzung des Klägers habe seinerzeit nicht gerechnet werden können, da der Kläger innerhalb der vorangegangenen vier Jahre bereits dreimal versetzt worden sei.

Die Kläger beantragen,

den berichtigten Einkommensteuerbescheid 1993 vom 14. Juni 1994 in der Fassung der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 21. Februar 1995 dahin zu ändern, daß bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit weitere 5.000,– DM als Werbungskosten abgezogen werden;

hilfsweise,

den genannten Betrag als außergewöhnliche Belastung nach ...

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