Revision eingelegt (BFH IV R 19/13)

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Zu den Voraussetzungen einer Entnahme von landwirtschaftlichen Grundstücken

 

Leitsatz (amtlich)

Der Billigkeitserlass des BMF vom 15.03.1979 (BStBl I S. 162) rechtfertigt nicht die Annahme einer Entnahme wegen Nutzungsänderung (Verpachtung an Stelle von Selbstbewirtschaftung), auch nicht im Billigkeitswege.

Eine nicht durch §§ 163, 227 AO gedeckte Übergangsregelung der Verwaltung ist von den Gerichten nicht zu beachten.

Die Einbeziehung eines Grundstücks in eine Baulandumlegung begründet keine Entnahme

 

Normenkette

EStG § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 4 Abs. 1; AO § 163

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 14.07.2016; Aktenzeichen IV R 19/13)

BFH (Urteil vom 14.07.2016; Aktenzeichen IV R 19/13)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Veräußerung des Bauplatzes B-Straße in S zu Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft geführt hat oder ob es sich um eine nicht steuerbare Veräußerung von Privatvermögen gehandelt hat.

Die Klägerin besteht aus den Erben F. und M. B. – Sohn und Ehefrau - des am 10. August 1987 verstorbenen Landwirts K. B. Die Erbengemeinschaft ist bis heute ungeteilt; sie ist Eigentümerin landwirtschaftlicher Grundstücke (Ackerflächen und Weinberge). Zu der Erbmasse gehört auch der von der Klägerin mit Notarvertrag vom 11. Dezember 2006 für 152.000,00 € verkaufte Bauplatz B-Straße Flur Nummer Nr. ... in S. Unstreitig hatte der Erblasser, Herr K. B., bis zu seinem Tod einen landwirtschaftlichen Betrieb mit Ackerbewirtschaftung und Weinbau betrieben. Er wurde mit seiner Ehefrau M. B. gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt. Die Einkommensteuerakten liegen ab dem Veranlagungszeitraum 1970 vor, ebenso eine Berichtsakte über die für die Jahre 1972 bis 1974 durchgeführte Außenprüfung.

Aus den Einkommensteuererklärungen ergibt sich, dass hinsichtlich der Eigentumsflächen (Ackerland und Weinberge) die Eheleute B in den Jahren 1970 bis 1972 erklärt haben, dass alle Flächen selbst bewirtschaftet werden. Des Weiteren wurde erklärt, dass Grundstücke sowohl von Herrn A. S. (Vater von Frau M. B.) als auch von Frau P. B. (Mutter von Herrn K. B.) zugepachtet und ebenfalls selbst bewirtschaftet waren. Im Einzelnen wurden folgende Angaben gemacht (vgl. Akte Erbengemeinschaft M. und F. B.):

Veranlagungszeiträume 1970 bis 1972

ha

Eigentumsfläche (Ackerland, Weinberge)

3,75

+ zugepachtet von A. S.

2,21

+ zugepachtet von P. B.

1,50

Summe = selbstbewirtschaftete Fläche

7,46

Ab dem Veranlagungszeitraum 1973 erhöhen sich die in den Erklärungen ausgewiesenen Eigentumsflächen von bisher 3,75 ha um 1,5 ha auf 5,25 ha, wobei die bisherige Zupachtung von Frau P. B. ab 1973 entfallen ist. In den Jahren 1973 bis 1978 ist die selbst bewirtschaftete Eigentumsfläche von den Eheleuten K. und M. B. unverändert mit 5,25 ha wie folgt erklärt worden:

ha

Eigentumsfläche (Ackerland, Weinberge)

5,25

+ zugepachtet von A. S. (wie bisher)

2,21

Summe = selbstbewirtschaftete Fläche

7,37

Ab dem Jahr 1979 wird erstmals die Verpachtung einer Teilfläche im Umfang von 1,75 ha auf der Anlage L erklärt, ebenso der Bezug von Pachteinnahmen. Die Pachteinnahmen in Höhe von 900,00 DM für 1979 wurden als Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft angegeben. Von 1980 bis 1986 haben die Eheleute B nach der Anlage L alle ihre landwirtschaftlichen Ackerflächen verpachtet, wobei die Pachtzinsen wiederum als Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erklärt wurden. Die Weinbauflächen wurden von ihnen hingegen auch in den Jahren 1980 bis 1986 weiterhin selbst bewirtschaftet. Auch nach dem Tod von Herrn K. B. am 10. August 1987 wurde die Eigenbewirtschaftung der Weinbaufläche fortgesetzt.

Von der Grundstücksveräußerung des Bauplatzes B-Straße hat das Finanzamt durch eine Kontrollmitteilung der Grunderwerbsteuerstelle Kenntnis erlangt. Zur Historie des strittigen Bauplatzes hat der Beklagte festgestellt, dass die Fläche ursprünglich auf vier Ackergrundstücke, die der Großvater von Herrn F. B., der Landwirt J. B., in den Jahren 1952 bis 1959 erworben hat, zurückzuführen ist. Nach den vorliegenden Grundbuchauszügen sind das folgende Parzellen:

Kauf vom 05.08.1952 Ackerland Fläche A

1.688 qm

Kauf vom 13.07.1955 Ackerland Fläche B

1.519 qm

Kauf vom 05.03.1958 Ackerland Fläche B

1.556 qm

Kauf vom 25.11.1959 Ackerland Fläche C

865 qm

Am 27. Mai 1958 ist eine Flurbereinigung für diese vier Parzellen unter Einbeziehung eines weiteren Grundstückes (Acker Fläche D 1.575 qm) erfolgt; die Neuordnung führte zu folgenden beiden Parzellen (Bl. 22 f. Vertragsakten I):

Flur 44 Nr. 93: Ackerland Fläche A (6.285 qm)

Flur 45 Nr. 196: Ackerland Fläche C (3.690 qm)

Nach dem Tod von Herrn J. B. im Jahr 1968 hat die Ehefrau P. B. den landwirtschaftlichen Betrieb und damit auch die beiden o.g. Parzellen geerbt. Eine Berichtigung des Grundbuches auf den Namen der Rechtsnachfolgerin ist nicht erfolgt. Frau P. B. hat den landwirtschaftlichen Betrieb bis zum 14. März 1973 weitergeführt.

Am 14. März 1973 hat Frau P. B. im Wege der Schenkung in einem notariellen Vertrag...

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