Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Gewerbesteuerpflicht von Fußball-Schiedsrichtern

 

Leitsatz (amtlich)

Einkünfte aus einer Tätigkeit als Fußball-Schiedsrichter unterliegen nicht der Gewerbesteuer. Dies gilt selbst dann, wenn der Schiedsrichter nicht nur für den nationalen Verband (DFB), sondern auch für internationale Verbände (UEFA, FIFA) Spiele leitet.

 

Normenkette

GewStG § 2 Abs. 1; EStG § 15 Abs. 2 S. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 20.12.2017; Aktenzeichen I R 98/15)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Kläger mit seiner Tätigkeit als Fußballschiedsrichter ein Gewerbe beitrieben hat und inwieweit die Einkünfte aus dieser Tätigkeit - gegebenenfalls - in Deutschland der Gewerbesteuer unterliegen.

Der Kläger war in den Streitjahren als ... selbständig tätig. Daneben wurde er als Fußballschiedsrichter sowohl bei nationalen als auch bei internationalen Wettbewerben eingesetzt. ...

In seinen Einkommensteuererklärungen der Streitjahre erklärte der Kläger aus der Schiedsrichtertätigkeit sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Der Beklagte veranlagte zunächst erklärungsgemäß.

In der Zeit von August 2008 bis Dezember 2010 fand beim Kläger eine Außenprüfung u.a. für die Streitjahre statt. Im Prüfungsbericht vom 22. Dezember 2010 erhöhte die Prüferin die Einkünfte des Klägers aus der Schiedsrichtertätigkeit im Wege der Schätzung um die bei internationalen Einsätzen erzielten Einnahmen, nachdem sie sich mit dem Kläger zuvor auf deren Höhe im Rahmen einer tatsächlichen Verständigung geeinigt hatte. Außerdem qualifizierte sie diese Einkünfte nunmehr als Einkünfte aus Gewerbebetrieb iSv § 15 EStG. Zur Begründung führte sie aus, Zahlungen und Aufwandsentschädigungen an Schiedsrichter seien regelmäßig als sonstige Einkünfte iSv § 22 Nr. 3 EStG zu erfassen, wenn der Einsatz der Schiedsrichter ausschließlich auf nationaler Ebene von ihrem Verband (DFB einschließlich der Landes- und Regionalverbände) bestimmt werde. Schiedsrichter, die darüber hinaus auch international für die UEFA oder die FIFA oder in anderen ausländischen Ligen eingesetzt würden, erzielten hingegen aus ihrer gesamten Schiedsrichtertätigkeit Einkünfte aus Gewerbebetrieb iSv § 15 EStG. Soweit Gelder von der FIFA bzw. der UEFA mit Sitz jeweils in der Schweiz ausgezahlt worden seien, sei das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung von Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und Vermögen vom 11. August 1971 idF des Revisionsprotokolls vom 12. März 2002 (DBA Schweiz) anzuwenden. Da nach Auffassung des Niedersächsischen Finanzgerichts im Urteil vom 24. November 2004 (EFG 2005, 766) die Einkünfte eines Schiedsrichters nicht unter Art. 17 des OECD-Musterabkommens (OECD-MA) fielen, sei Art. 17 DBA Schweiz nicht anzuwenden. Gemäß Art. 7 und Art. 21 DBA Schweiz unterlägen diese Einkünfte mangels einer Betriebsstätte in der Schweiz grundsätzlich der deutschen Besteuerung, da nur der Ansässigkeitsstaat sie besteuern dürfe. Dementsprechend ging die Prüferin für die Streitjahre von gewerbesteuerpflichtigen Gewinnen des Klägers aus (Tz. 1.1 und 2.1. des Prüfungsberichts vom 22. Dezember 2010, Bl. 7 ff. d. Bp.-Berichtsakten).

Der Beklagte folgte der Auffassung der Prüferin und erließ unter dem 8. Februar 2011 entsprechende erstmalige Bescheide für 2001 bis 2003 über den Gewerbesteuermessbetrag.

Hiergegen legte der Kläger am 4. März 2011 jeweils Einsprüche ein, zu deren Begründung er sich im Wesentlichen gegen die Einordnung seiner Tätigkeit als gewerblich wandte, da es an den Tatbestandsmerkmalen der Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr und der Selbständigkeit iSv § 15 Abs. 2 EStG mangele. Darüber hinaus argumentierte der Kläger, er sei als "Sportler" iSv Art. 17 Abs. 1 DBA Schweiz einzustufen, so dass seine Einkünfte aus den Spielleitungen im Ausland jedenfalls nicht der Besteuerung in Deutschland unterlägen.

Mit Einspruchsentscheidung vom 28. November 2011 wies der Beklagte die Einsprüche als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, der Kläger erziele aus seiner Schiedsrichtertätigkeit Einkünfte aus Gewerbebetrieb iSv § 15 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr iSv § 15 Abs. 2 EStG sei gegeben, da bei internationalen Einsätzen eines Schiedsrichters im Rahmen von FIFA-Wettbewerben (Weltmeisterschaften und Qualifikationsspiele) und UEFA-Wettbewerben (Europameisterschaften und Qualifikationsspiele, Europa und Champions League) die FIFA/UEFA sowohl die Einsatzplanung als auch die Honorarabrechnung unmittelbar vornehme und demzufolge die Schiedsrichter neben dem DFB für weitere Verbände tätig würden. Für die Einkünftequalifikation sei entscheidend, ob ein internationaler Einsatz für einen weiteren Verband stattgefunden habe. Aus diesem Grund erzielten Schiedsrichter erstmalig gewerbliche Einkünfte bei Nominierung durch einen weiteren Verband (neben dem DFB) und Leitung eines Spiels für diesen Verband...

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