Revision eingelegt (BFH IV R 35/15)

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Abgrenzung "landwirtschaftlicher Erwerbsbetrieb" / "Liebhaberei" - Bedeutung der sog. 3.000 m²-Grenze

 

Leitsatz (amtlich)

1. Wird das zu einem Nachlass gehörende Betriebsvermögen eines landwirtschaftlichen Verpachtungsbetriebs vollständig auf mehrere Miterben zu Alleineigentum übertragen, führt dies zu einer Betriebsaufgabe und zum Untergang des Verpächterwahlrechts der Erbengemeinschaft.

2. Die sog. 3.000 m²-Grenze dient lediglich der Abgrenzung des landwirtschaftlichen Erwerbsbetriebs von der Liebhaberei. Allein aus dem Umstand, dass eine vom Steuerpflichtigen erworbene verpachtete Landwirtschaftsfläche die 3.000 m²-Grenze überschreitet, kann nicht auf die Eröffnung eines landwirtschaftlichen Betriebs durch den Steuerpflichtigen geschlossen werden. Umgekehrt führt die Einbringung sämtlicher Nutzflächen eines landwirtschaftlichen Betriebs in ein Baulandumlegungsverfahren und die Zuteilung von Bauplätzen mit einer geringeren Gesamtfläche als 3.000 m² nicht ohne weiteres zur Zwangsaufgabe des Betriebs.

 

Normenkette

EStG § 6 Abs. 3, § 13 Abs. 1 Nr. 1, §§ 14, 16 Abs. 3; EStDV § 7 Abs. 1; BewG § 2 Abs. 1 Sätze 3-4, § 33 Abs. 1; BGB § 2048 S. 1, § 2150

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 17.05.2018; Aktenzeichen VI R 66/15)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Kläger einen landwirtschaftlichen Verpachtungsbetrieb geführt hat, der durch Einbeziehung des einzigen Betriebsgrundstücks in ein Baulandumlegungsverfahren und Zuteilung von Bauplätzen mit einer geringeren Gesamtfläche als 3.000 m² zwangsweise aufgegeben wurde.

Die Großeltern des Klägers, Frau E. S. und Herr F. S., waren Inhaber eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs. Mit notariellem Vertrag vom 7. Mai 1954 übertrugen sie den Betrieb teilweise, einschließlich u.a. betrieblich genutzter Grundstücke mit einer Gesamtfläche von 9,8969 ha, auf ihre Tochter K. H., die hierfür eine Ausgleichszahlung in Höhe von 6.000,-- DM an ihre Schwester, Frau E. H., zu leisten hatte. Zurückbehalten wurden lediglich das in der Gemarkung S belegene Grundstück Fl.St. 11 (Grünland) mit einer Größe von 1,7570 ha sowie die Grundstücke Fl.St. 22/2 (Wald), 22/3 (Wald) und 33 (Ackerland) mit einer Gesamtfläche von 0,557 ha. K. H. verpflichtete sich zur Bewirtschaftung der zurückbehaltenen Grundstücke nach den Regeln eines geordneten landwirtschaftlichen Betriebs, wobei die Erträgnisse den Großeltern des Klägers zum Lebensunterhalt dienen sollten.

Mit notariellem Testament vom 13. Mai 1977 (Bl. 21 ff. d. PA) setzte E. S., deren Ehemann zwischenzeitlich verstorben und von ihr beerbt worden war, ihre Töchter K. H. und E. H. zu gleichen Teilen zu ihren Erben ein (Ziff. I. d. notariellen Testaments). Gem. Ziff. II. des notariellen Testaments vermachte sie den Miterben "ausser Erbteil und zum Voraus ... in Eigentum" jeweils zwei Teilflächen des Grundstücks Fl.St. 11, wobei K. H. die größere Teilfläche "einschließlich des ... aufstehenden Schuppens" und E. H. die kleinere Teilfläche erhalten sollte. Außerdem vermachte sie gem. Ziff. III. des notariellen Testaments die Grundstücke Fl.St. 22/2, 22/3 und 33 K. H., welche die Hälfte des Verkehrswertes dieser Grundstücke als Vermächtnis an E. H. auszahlen sollte. Wegen der Einzelheiten wird auf das notarielle Testament vom 13. Mai 1977 (Bl. 21 ff. d. PA) verwiesen.

Nachdem E. S. am 31. März 1979 verstorben war, übertrug die aus K. H. und E. H. bestehende Erbengemeinschaft im Januar 1981 K. H. die Grundstücke Fl.St. 22/2, 22/3 und 33 zu Alleineigentum. Die am 2. Dezember 1981 verstorbene E. H. wurde durch ihren Sohn - den Kläger - beerbt, der auch als Miterbe in die Erbengemeinschaft eintrat. Das Grundstück Fl.St. 11 wurde in der Folgezeit entsprechend der im notariellen Testament vom 13. Mai 1977 angeordneten Aufteilung amtlich vermessen und in die Flurstücke 11/3 (Gebäude- und Freifläche (0,0100 ha), Landwirtschaftsfläche, Grünland (0,6060 ha), Wiese (0,5710 ha); Gesamtfläche: 1,1870 ha) und 11/4 (Grünland (0,2280 ha), Wiese (0,3420 ha); Gesamtfläche: 0,5700 ha) zerlegt.

Mit notariellem Vertrag vom 25. August 1983 ("Vermächtnisvollzug") einigten sich der durch Herrn H. H. (Ehemann von K. H.) ohne entsprechende Bevollmächtigung vertretene Kläger und K. H. darüber, dass auf den Kläger das neugebildete Grundstück Fl.St. 11/4 und auf K. H. das neugebildete Grundstück Fl.St. 11/3 in Eigentum übergehen. Außerdem bewilligten und beantragten sie die Eintragung dieser Rechtsänderung in das Grundbuch (Bl. 28 ff. d. PA). Die Genehmigung des notariellen Vertrags vom 25. August 1983 erfolgte durch entsprechende Erklärung des Klägers am 8. August 1986 (Bl. 38 d. PA); die Eintragung des Klägers als Eigentümer des Grundstücks Fl.St. 11/4 im Grundbuch erfolgte am 3. Oktober 1986.

Im Streitjahr 1999 wurde das Grundstück Fl.St. 11/4 in das Baulandumlegungsverfahren "F" einbezogen; der zugrunde liegende Bebauungsplan wurde am 11. September 1999 bestandskräftig. Dem Kläger wurden mit Grundbucheintrag vom 26. Oktober ...

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