Nachgehend

BFH (Urteil vom 15.10.1997; Aktenzeichen I R 103/93)

 

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist das Vorliegen eines steuerfreien Sanierungsgewinnes.

Die Klägerin betreibt den Stahlhandel und unterhält einen Stahlbiege- und Verlegebetrieb. Zum 1.5.1985 übertrug sie ihr Betriebsvermögen teilweise auf die … und verwaltete ab da bis zum 31.12.1987 nur noch ihren Grundbesitz. Ab 1.1.1988 kehrte die Klägerin durch Aufnahme der … im Wege der Verschmelzung und durch übernähme der Einzelfirma … zu ihrem ursprünglichen Unternehmensgegenstand zurück.

Im Streitjahr war Herr … der alleinige Anteilseigner sowohl der Klägerin als auch der … die sonach Schwestergesellschaften bildeten. Die … lieferte der Klägerin Stahl, woraus sich zum 31.12.1984 3.899.437,26 DM Verbindlichkeiten der Klägerin ergaben. Im wesentlichen aus einem Großprojekt erlitt die Klägerin höhere Verluste, die zum 31.12.1984 zu einer Überschuldung in Höhe von 2.950.768,73 DM führten.

Unter Berücksichtigung stiller Reserven des Betriebsvermögens verblieb bei der Klägerin eine tatsächliche Kapitalunterdeckung von rd. 2,4 Mio. DM. Dies nahm die … Anlaß, ihre Forderungen an die Klägerin um 1.710.000 DM = 1,5 Mio. DM netto abzuschreiben. Daneben nahmen noch zwei weitere verbundene Unternehmen, nämlich die Einzelfirmen des Herrn … und der … Forderungsabschreibungen gegenüber der Klägerin in Höhe von 592.800 DM = netto 520.000 DM und 199.500 DM = netto 175.000 DM vor. Die Forderungsabschreibungen insgesamt zum 31.12.1984 entsprachen damit der Überschuldung der Klägerin. Die Gläubiger ließen sich bei ihren Teilwertabschreibungen davon leiten, daß ihre Forderungen ungesichert waren und im Rahmen der beabsichtigten Liquidierung der Klägerin nur teilweise realisierbar gewesen wären.

Die Klägerin entschloß sich indessen, den Liquidierungsplan fallen zu lassen und den Unternehmensgegenstand auf die Verwaltung des Grundbesitzes zu beschränken. Um der konkursreifen Situation unter Erhaltung des Grundbesitzes Herr zu werden, wurde mit den vorgenannten Gläubigern ein Forderungserlaß von insgesamt 2.195.000 DM netto vereinbart.

In der Körperschaftsteuererklärung 1985 machte die Klägerin einen steuerfreien Sanierungsgewinn in Höhe der erlassenen Forderungen geltend. Der Beklagte sah darin eine Vorgang des Streitjahres, weil erst in diesem die Forderungsverzichte erfolgt sind. Er verneinte die Steuerfreiheit des erzielten Sanierungsgewinnes und erhöhte in einem gem. § 164 Abs. 1 AO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Bescheid den steuerlichen Gewinn um die 2.195.000 DM, ohne daß sich aber dadurch wegen hoher Verlustvorträge ein positives Einkommen ergab. Der Beklagte führte im Oktober 1989 eine Außenprüfung bei der Klägerin durch, die zu keinen Änderungen der Besteuerungsgrundlagen, wohl aber zur Aufhebung des Vorbehaltes der Nachprüfung gem. § 164 Abs. 3 AO führte.

Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin erfolglos Einspruch ein.

Mit der Klage beantragt die Klägerin,

unter Änderung des angefochtenen KöSt-Bescheides 1986 vom 31.8.1990 und Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 4.3.1991 einen Steuerbilanzverlust in Höhe von 62.378,– DM anzusetzen,

hilfsweise, die Revision zuzulassen.

Zur Begründung trägt die Klägerin das Gleiche wie im Einspruchsverfahren vor, wo sie wiederum auf den vorausgegangenen Schriftverkehr Bezug genommen hat, nämlich:

Sanierungseignung und Sanierungsbedürftigkeit seien unbestritten. Bei der Prüfung der Sanierungsabsicht sei kein allzu strenger Maßstab anzulegen (RFH vom 7.4.1943, RStBl 1943 S. 450). Dies sei auch heute noch unumschränkt herrschende Meinung und Praxis. Die Sanierungsabsicht müsse aber mindestens mitentscheidend für den Schulderlaß gewesen sein. Im allgemeinen werde bei einem Schulderlaß durch alle oder eine Mehrzahl der Gläubiger die Sanierungsabsicht zu bejahen sein. Im vorliegenden Falle hätten drei Betriebe, darunter eine selbständige Körperschaft auf Forderungen verzichtet.

Sanierungsabsicht liege vor, wenn der Erlaß erfolge, um den Zusammenbruch des notleidenden Unternehmens zu verhindern und um, auf Dauer gesehen, seine finanzielle Gesundung zu erreichen. Aufgrund der Gesamtsituation müsse ein Interesse an der Verhinderung des Zusammenbruchs der Gesellschaft ohne weiteres angenommen werden. Die Wiederherstellung der Ertragsfähigkeit sei nach den neueren Urteilen zur Steuerfreiheit des Sanierungsgewinns bei Liquidation nicht mehr erforderlich. Ein gewisses eigenbetriebliches Interesse werde bei Sanierungsverzichten immer gegeben sein. Demnach könne Sanierungsabsicht auch dann angenommen werden, wenn der Verzicht erfolge, um damit den eigenen Anschlußkonkurs beim Lieferanten zu vermeiden.

Durch den Forderungserlaß sei die bilanzielle Überschuldung auf 805.000 DM herabgeführt worden. Die verbleibende Überschuldung sei wirtschaftlich wegen der stillen Reserven des Anlagevermögens keine solche mehr. Damit sei E...

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