Entscheidungsstichwort (Thema)

Alleingesellschafter-Geschäftsführer einer luxemburgischen S.a.r.l. erzielt regelmäßig Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit

 

Leitsatz (amtlich)

Die Beteiligungsquote ist für die Frage, ob ein Gesellschafter-Geschäftsführer als Arbeitnehmer i.S. von § 1 Abs. 2 LStDV zu beurteilen ist, nicht entscheidend.

 

Normenkette

EStG § 19 Abs. 1; LStDV § 1 Abs. 2; DBA Luxemburg 1958 Art. 10 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 29.03.2017; Aktenzeichen I R 48/16)

BFH (Urteil vom 29.03.2017; Aktenzeichen I R 48/16)

 

Tatbestand

Streitig ist die steuerliche Behandlung von Einkünften des Klägers aus Geschäftsführertätigkeit für eine luxemburgische S.a.r.l.

Der in Deutschland wohnhafte Kläger war an der im Februar 2000 von ihm und Herrn E gegründeten Firma D S.a.r.l. zunächst zu 50 % beteiligt (Gründungsvertrag vom 1. Februar 2000, Bl. 31 f. Steufa-Akte). Beide Gesellschafter waren Geschäftsführer. Seit 24. September 2003 ist der Kläger alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer (Bl. 34 Steufa-Akte). Der Zweck der Gesellschaft ist: Dachdeckerarbeiten, Zimmerarbeiten, Klempnerarbeiten, Gerüstbau, Schornsteinsanierung und der Handel aller diesbezüglichen Materialien. Der Gesellschaftssitz wurde mit Beschluss vom 11. September 2002 von A/Luxemburg nach B/Luxemburg, rue … verlegt (Bl. 33 Steufa-Akte). Mit Beschluss vom 25. August 2008 wurde der Sitz nach C/Luxemburg, rue … und mit Beschluss vom 4. November 2009 in die route … in C verlegt (Bl. 35 f., 37 Steufa-Akte). Seit dem Jahr 2000 war die D S.a.r.l. Mieterin von zwei Hallen (Nrn. 472 und 435) mit den dazugehörigen Freiflächen auf dem Flugplatz in X (Deutschland).

In den am 30. Dezember 2008 beim Beklagten eingegangenen Einkommensteuererklärungen 2003 bis 2007 sowie in den später eingereichten Erklärungen für 2008 und 2009 (am 18. Dezember 2009 bzw. 4. Juli 2011) beantragte der Kläger die getrennte Veranlagung und erklärte auf der Anlage N steuerfreie Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Arbeitnehmer der D S.a.r.l.. Für die Jahre 2003 bis 2007 erfolgte eine Veranlagung wegen Steuer 0,- EUR nicht (siehe Vermerk in BMO 2 hinter roter Lasche „Steuererklärungen“). Unter dem 12. Januar 2010 bzw. 27. Juli 2011 erließ der Beklagte Einkommensteuerbescheide für 2008 und 2009.

In der Zeit von 18. August 2010 bis zum 29. November 2011 (mit Unterbrechungen) fand beim Kläger eine Steuerfahndungsprüfung für die Streitjahre statt (Bericht vom 11. Januar 2012). Nach den Feststellungen der Steuerfahndung habe die D S.a.r.l. in Deutschland Zimmerer- und Dachdeckerarbeiten durchgeführt. In einer in X (Flugplatz) angemieteten Halle seien Arbeitsvor- und Arbeitsnachbereitungen auch für die in Luxemburg ausgeführten Umsätze erfolgt. Die Halle in X sei die einzige Produktions- und Lagerstätte. In Luxemburg sei lediglich ein Büro mit einer Angestellten unterhalten worden. Der Arbeitslohn sei aufzuteilen in inländischen sowie steuerfreien ausländischen Arbeitslohn, der dem Progressionsvorbehalt unterliege. Der Arbeitslohn für die Jahre 2000 und 2002 und der Umfang der Tätigkeiten in der Halle in X bzw. in dem Büro in Luxemburg seien geschätzt worden, da hierüber keine eindeutigen Aufzeichnungen vorgelegen hätten. Der inländische Anteil sei mit ca. 40 % geschätzt worden.

Den Feststellungen der Steuerfahndung folgend erließ der Beklagte unter dem 14. Februar 2012 für die Jahre 2000 bis 2007 erstmals und für die Jahre 2008 und 2009 nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 Abgabenordnung - AO - geänderte Einkommensteuerbescheide.

Hiergegen legte der Kläger Einspruch ein. Zur Begründung trug er im Wesentlichen vor, die Berechnung nach Tagen gemäß Art. 10 DBA Luxemburg sei grundlegend falsch, da er als Alleingesellschafter der S.a.r.l. kein Arbeitnehmer sei. Da er selbständig tätig sei und Einkünfte aus Gewerbebetrieb beziehe, sei Art. 5 DBA Luxemburg einschlägig. In Deutschland bestehe keine Betriebsstätte. Vielmehr bestehe eine Betriebsstätte in C. In X seien allenfalls Arbeiten von untergeordneter Bedeutung von seinen Mitarbeitern ausgeführt worden. Er habe überwiegend Arbeiten in Luxemburg ausgeführt.

Mit Einspruchsentscheidung vom 3. Juli 2013 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Die steuerrechtliche Beurteilung der Geschäftsführertätigkeit des Klägers als Arbeitnehmertätigkeit ergebe sich durch die ausgestellten Lohnbescheinigungen der D S.a.r.l. Des Weiteren gelte dies bei Gesellschaften, bei denen der Alleingesellschafter und Geschäftsführer aus der gleichen Person bestehe (Einmann-GmbH). Darüber hinaus habe der Kläger in den Einkommensteuererklärungen der Jahre 2004 bis 2009 steuerfreie Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erklärt. Bei der Anfertigung dieser Steuererklärungen habe ein Steuerberater mitgewirkt, der ebenfalls augenscheinlich der Meinung gewesen sei, dass es sich hierbei um Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit handele. Bis zum Veranlagungszeitraum 2010 seien unstreitig steuerfreie Arbeitslöhne erklärt worden. Weder der Kläger noch dessen Steuerberate...

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