Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1991 und 1992

 

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Höhe der notwendigen Unterkunftskosten anläßlich einer aus beruflichem Anlaß begründeten doppelten Haushaltsführung des Klägers.

Die Kläger sind für die Streitjahre 1991 und 1992 zur Einkommensteuer zusammenveranlagte Eheleute mit gemeinsamer Ehewohnung in Mainz. Die Klägerin ist Hausfrau. Der 1940 geborene Kläger war bis zum 31. Januar 1991 als leitender Angestellter bei der Firma … (im folgenden: A) mit Arbeitsstätte in … beschäftigt. Zum 1. Februar 1991 wechselte er als Geschäftsführer zur Firma C. (im folgenden: C. Anstellungvertrag vom 16. Januar 1991, Bl. 25 Prozeßakte), bei der er einen Bruttoarbeitslohn von … DM (in 1991) bzw. … DM (in 1992) erzielte. Mit Vertrag vom 19. Februar 1991 (Bl. 170 ESt-Akte II) mietete der Kläger mit Beginn zum 1. März 1991 auf die Dauer von fünf Jahren von der A. (Hauptmieterin), die hierbei von der Immobilienmakler in … vertreten wurde, eine in dem Gebäudekomplex … belegene Wohnung (85, 61 m²), bestehend aus zwei Zimmern, Küche, Toilette, Dusche, Bad, Diele und Balkon nebst Zubehörräumen, zu einem monatlichen Staffelmietzins von (kalt) 1.540,98 DM (18,– DM/m²) zzg. monatlich zu entrichtender Heizkostenvorschüsse und Betriebskosten von insgesamt 342,45 DM (= 2,50 DM + 1,50 DM/m²; insgesamt also 4,– DM/m²) an. Die A. ihrerseits hat die vorgenannte Wohnung mit Vertrag vom 13. Dezember 1990 als Hauptmieterin zu den gleichen Konditionen von der … KG … gemietet. Mit Vertrag vom 4. September 1992 (Bl. 148 ESt-Akte II) – geschlossen unmittelbar zwischen dem Kläger und der KG – wurde das Mietverhältnis dahin neu gestaltet, daß es auf unbestimmte Zeit (beginnend ab 1. Oktober 1992) vereinbart und der monatliche Kaltmietzins auf 1.592,35 DM (18,60 DM/m²) erhöht wurde.

Von den für die Streitjahre vom Kläger im Rahmen der doppelten Haushaltsführung nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG geltend gemachten Rufwendungen für die … Wohnung von 18.840,– DM in 1991 und 22.752,– DM in 1992 erkannte das Finanzamt für 1991 Lediglich 13.920,– DM und für 1992 nur 16.704,– DM als Werbungskosten an (Einkommensteuerbescheide für 1991 – geändert – vom 27. Oktober 1992, Bl. 110, und für 1992 vom 3. Januar 1994, Bl. 164, jeweils in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 22. März 1994, Bl. 195, jeweils ESt-Akte II). Das Finanzamt ging hierbei – Letztlich – von einer angemessenen Wohnungsgroße von 60 m² und – unter Zugrundelegung des ihm vom Finanzamt … für den Bereich der … mitgeteilten Mietspiegels zum 1. Oktober 1991 (Bl. 184 ESt-Akte II) – von einer Miete pro m² von 19,20 DM (Spannbreite zwischen – kalt – 13,40 DM und 24,64 DM bei Neubauwohnungen in guter Wohnlage zwischen 60 und 90 m²) aus. Im Einspruchsverfahren hatten die Kläger u. a. dargelegt, daß die Größe der … Wohnung wegen der Tätigkeit des Klägers als Geschäftsführer eines Dienstleistungsunternehmens in der EDV-Branche erforderlich sei, da der Kläger Mitarbeiter, Geschäftsfreunde und Kunden in der Wohnung empfangen müsse. Im übrigen sei die Miete für … verhältnisse als extrem niedrig einzustufen. Für kleinere Wohnungen hatte der Mietpreis mit Sicherheit über 22;– DM/m² gelegen.

Im vorliegenden Klageverfahren verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter. Sie machen unter Vorlegung eines Schreibens der Immobilienmaklern … und eines Zeitungsausschnitts mit Mietpreistabelle (Bl. 12 und 13 Prozeßakte) geltend, daß das Finanzamt bei Vornahme der Aufwandskürzung die zum Anmietungszeitpunkt. 1991 angespannte Wohnungssituation in … nicht ausreichend berücksichtigt habe. Der Kläger habe die besagte Wohnung nur deshalb so günstig mieten können, weil das Maklerbüro … frühzeitig, nämlich vor Beginn der nachfolgenden Mietpreisexplosion, Wohnungen, darunter auch die des Klägers, in einem Rahmenabkommen belegt habe. Anfang 1991 sei eine angemessene Wohnung zu den im … Mietspiegel festgehaltenen Mietpreisen nicht zu erlagen gewesen. Abgesehen davon sei es für den Kläger jedenfalls auch nicht zumutbar gewesen, sich über Längere Zeit mit entsprechender Wohnungssuche zu beschäftigen. Als Geschäftsführer habe er seiner Arbeitgeberin die volle Arbeitskraft zur Verfügung stellen müssen und dies nicht nur an 40 Stunden in der Woche.

Neben den hier streitbefangenen Mietaufwendungen haben die Kläger zunächst auch den Werbungskostenabzug für nichtberücksichtigte Engergiekosten für 1991 von 258,– DM und Rufwendungen für Garagenmiete in … (1.370,– DM für 1991 und 1.644,– DPI für 1992) geltend gemacht. Nachdem das Finanzamt hinsichtlich der Energiekosten dargelegt hatte, daß insoweit eine Verrechnung mit zu Unrecht berücksichtigten Rufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer von 578,– DM in Betracht komme – insoweit wurden die finanzamtlichen Ausführungen im Schriftsatz vom 28. Juni 1994 (Bl. 33 Prozeßakte) von den Klägern als zutreffend erachtet – und ein Abzug für die Garagenmiete neben de...

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