Entscheidungsstichwort (Thema)

Buch- und Belegnachweis bei Angabe nur des Bestimmungslandes in der Versicherung des Abnehmers

 

Leitsatz (amtlich)

Die Angabe des Bestimmungslandes im Verbringungsnachweis des Abnehmers ist ausreichend; die Angabe der Gemeinde, in der der Abnehmer seinen Sitz hat, ist nicht erforderlich (gegen BMF-Schreiben vom 05.05.2010, BStBl I 2010, 508).

 

Normenkette

UStG § 6a Abs. 1; UStG § 6a Abs. 4; UStDV § 17a; UStDV § 17c

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 12.05.2011; Aktenzeichen V R 46/10)

 

Tatbestand

Streitig ist die Steuerfreiheit innergemeinschaftlicher Lieferungen.

Der Kläger ist Autohändler. Er verkaufte am 6. Dezember 2005 13 gebrauchte PKW Smart für insgesamt 46.150,00 € an die Firma C (Inhaber P. R., Anm. d. Neutralisierenden) in Italien, USt-Id.Nr. IT ... . Die Rechnung vom 06.12.2005 erfolgte ohne Ausweis von Umsatzsteuer (Bl. 24 Handakte USt-Sonderprüfung). Sie enthält einen Stempel der Firma und eine nicht leserliche Unterschrift. Der Rechnung beigefügt ist eine Vollmacht ohne Datum in deutscher Sprache für Herrn F, die den Stempel der Firma trägt und eine Unterschrift mit dem Namenszug „P. R.” (Bl. 26 Handakte USt-Sonderprüfung). Außerdem befindet sich in den Unterlagen eine Ausweiskopie der Frau P. R. (Bl. 27 Handakte USt-Sonderprüfung), sowie Bescheinigungen über die steuerliche Erfassung (Bl. 28 Handakte USt-Sonderprüfung) und die Erfassung bei der Handelskammer (Bl. 29 Handakte USt-Sonderprüfung). Der Kläger hatte beim Bundesamt für Finanzen eine einfache und qualifizierte Abfrage eingeholt (Bl. 31 - 33 Handakte USt-Sonderprüfung), die nur hinsichtlich der Rechtsform der Firma die Angaben nicht bestätigten. Die Fahrzeuge wurden von F abgeholt und auf einen Fahrzeugtransporter verladen. Der Kaufpreis wurde bar beglichen. Herr F unterschrieb eine Erklärung, dass er die Fahrzeuge direkt nach Italien überführe (Bl. 34 Handakte USt-Sonderprüfung).

Der Beklagte hatte die Mitteilung erhalten, dass die Firma C weder über einen Sitz, noch einen für die Ausstellung von Fahrzeugen geeigneten Platz verfügte. Frau P. R. selbst hatte nie einen Autohandel betrieben. Herr F, der Sohn von Frau P. R., hatte deren USt-Id.Nr. benutzt, um Mehrwertsteuerbetrug zu begehen.

Der Beklagte führte sodann beim Kläger eine Nachschau durch, bei der er feststellte, dass keine Aufzeichnungen über den Namen und die Anschrift des Fahrzeugabholers geführt wurden, keine Erkundigungen über seine Abholvollmacht eingeholt worden waren und keine Kopien seiner Ausweispapiere gefertigt wurden. Der Prüfer sah deshalb den Buchnachweis nach § 17c Abs. 2 Nr. 2 UStDV als nicht erbracht an. Das Prüfungsergebnis ist im Aktenvermerk vom 29.08.2006 dargestellt (Bl. 72 – 74 Handakte USt-Sonderprüfung).

Der Beklagte versagte daraufhin mit Umsatzsteuerbescheid vom 29.09.2006 die Steuerfreiheit dieser Umsätze.

Der Kläger legte dagegen Einspruch ein mit der Begründung, die vom Beklagten geforderten Nachweise seien nicht Bestandteil des Buchnachweises gemäß § 17c UStDV. Der Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 14.04.2008 als unbegründet zurückgewiesen. In den Gründen ist auch ausgeführt, es sei eher unwahrscheinlich, dass die Fahrzeuge tatsächlich nach Italien gelangt seien, da Herr F in den Jahren 2005 und 2006 auch einen Gewerbebetrieb zunächst in M (in Deutschland, Anm. d. Neutralisierenden) und sodann in O (in Deutschland, Anm. d. Neutralisierenden) angemeldet gehabt habe. Außerdem seien mindestens zwei der Fahrzeuge in Deutschland zugelassen worden.

Zur Begründung seiner Klage trägt der Kläger vor, er habe sich auch eine Vollmacht mit Namen und Anschrift des Fahrzeugabholers vorlegen lassen. Die Vollmacht sei auch mit dem Ausweis des Herrn F verglichen worden, allerdings sei der Ausweis nicht kopiert worden. Dies sei das einzige, was dem Kläger vorgeworfen werden könne. Allerdings gehe auch der Beklagte von der Identität des Herrn F aus. Zudem bestünden über seine Identität keine Zweifel.

Die Buch- und Belegnachweise seien somit vollständig.

Dass sich im Nachhinein herausgestellt habe, dass Herr F ein Betrüger sei, könne dem Kläger nicht angelastet werden. Dies habe er nicht erkennen können. Er genieße insoweit Vertrauensschutz.

Wenn der Finanzverwaltung bekannt sei, dass Herr F in Deutschland ein Unternehmen angemeldet habe, könne sie die Umsatzsteuer bei ihm nachfordern. Wenn sie dies unterlasse, dürfe sie sich nicht an den Kläger halten.

Der Kläger beantragt,

den Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2005 vom 29. September 2006 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 14. April 2008 dahin zu ändern, dass innergemeinschaftliche Umsätze in Höhe von 46.150,00 € steuerfrei belassen werden.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er trägt ergänzend zu seinen Ausführungen in der Einspruchsentscheidung vor, auch nach den Grundsätzen der BFH-Urteile vom 23.04.2009 – V R 84/07, vom 12.05.2009 – V R 65/06 und vom 28.05.2009 – V R 23/08 sei die Steuerfreiheit zu versagen.

Nach Tz. 27 des BMF-Schreibens vom 05.05.2010 sei die Angabe „...

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