Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1991–1993

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 15.05.1997; Aktenzeichen III R 4/96)

 

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.

III. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die Verfassungsmäßigkeit des Ausbildungsfreibetrages nach § 33 a Abs. 2 EStG für die Jahre 1991 bis 1993, daneben noch die Zulässigkeit des von den Klägern eingelegten Einspruchs gegen den geänderten Einkommensteuerbescheid 1993 vom 5. Januar 1995.

Die Kläger sind Eheleute und wurden in den Streitjahren zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die volljährige Tochter studierte in den fahren 1991 bis 1993 in …, der Sohn bis zum 30. September 1993 in … und danach ebenfalls in … Die Tochter, leibliches Kind der Klägerin aus erster Ehe, und der Sohn waren zur Ausbildung auswärtig untergebracht. Die Kläger zahlten jedem Kind während der Ausbildungszeit einheitlich einen Betrag von 9.600,– DM Unterhalt im Jahr, den Klägern entstanden somit Ausbildungskosten im Jahre 1991 von 9.600,– DM, im Jahre 1992 von 19.200,– DM und im Jahre 1993 von 9.600,– DM.

Stipendien, Bafög-Leistungen oder ähnliche Leistungen sind in den Streitjahren nicht gewährt worden.

Die Kläger begehrten in ihren Einkommensteuererklärungen für die vorgenannten Jahre die volle Anerkennung der von ihnen aufgewendeten Ausbildungskosten:

1.

Mit Einkommensteuerbescheid vom 5. Juni 1992 berücksichtigte der Beklagte für den Veranlagungszeitraum 1991 Ausbildungsbeträge in Hohe der pauschalierten Betrage des § 33 a Abs. 2 EStG. Mit Bescheid vom 28. November 1994 änderte der Beklagte den bestandskräftig gewordenen Einkomensteuerbescheid vom 5. Juni 1992 nach § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO aus Gründen, die hier nicht streitbefangen sind. Die geschuldete Einkommensteuer der Kläger erhöhte sich damit um 532,– DM. Gegen diesen geänderten Bescheid legten die Kläger am 15. Dezember 1994 Einspruch ein, der durch Einspruchsentscheidungen vom 29. Mai 1995 als unbegründet zurückgewiesen wurde.

2.

Auch für das Streitjahr 1992 berücksichtigte der Beklagte Lediglich die Ausbildungsfreibeträge in der nach § 33 a Abs. 2 EStG bestimmten Höhe, insbesondere zunächst einen Ausbildungsfreibetrag für die beiden Kinder von 6.600,– DM. Hierbei wurde die Tochter, entsprechend der Behandlung beim Kinderfreibetrag, nur zu ein Halb berücksichtigt. Die Kläger legten gegen diesen Bescheid vom 8. September 1993 Einspruch ein. Mit Bescheid vom 22. Oktober 1993 änderte der Beklagte aufgrund eigener Einkünfte des Sohnes den vorgenannten Einkommensteuerbescheid in der Weise, daß nur noch ein Ausbildungsfreibetrag in Höhe von 3.078,– DM für beide Kinder anerkannt wurde. Gleichzeitig wurde der Ausbildungsfreibetrag hinsichtlich seiner Höhe für vorläufig erklärt. In einer Anlage zu diesem Bescheid wurde den Klägern mitgeteilt, daß der Bescheid wegen noch anhängiger Verfassungsbeschwerden bzw. anderer gerichtlicher Verfahren u.a. auch hinsichtlich der Höhe des Ausbildungsfreibetrages vorläufig sei; sollten sich rückwirkend Änderungen ergeben, würden diese von Amts wegen berücksichtigt, ein Einspruch sei insoweit nicht mehr erforderlich. Mit Bescheid vom 28. November 1994 wurde der Einkommensteuerbescheid 1992 nochmals geändert, nunmehr nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO. In dem Bescheid heißt es u.a.: „Der Bescheid ist hinsichtlich der Höhe des Ausbildungsfreibetrages endgültig”. Gegen diesen geänderten Bescheid legten die Kläger am 15. Dezember 1994 Einspruch ein, der durch Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 29. Mai 1995 als unbegründet zurückgewiesen wurde.

3.

Im Jahre 1993 berücksichtigte der Beklagte im Einkommensteuerbescheid vom 28. Oktober 1994 die Ausbildungskosten der Kläger ebenfalls nur in Hohe des Freibetrages nach § 33 a Abs. 2 EStG in Hohe von 4.200,– DM. Mit Bescheid vom 5. Januar 1995 änderte der Beklagte den Einkommensteuerbescheid 1993 gem. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO, was zu einer Einkomensteuerminderung für die Kläger in Hohe von 30,– DM führte. Der am 23. Januar 1995 hiergegen eingelegte Einspruch der Kläger wurde durch Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 29. Mai 1995 als unzulässig verworfen.

Gegen die Einkommensteuerbescheide 1991 bis 1993 in Gestalt der Einspruchsentscheidungen vom 29. Mai 1995 wenden sich die Kläger mit ihrer am 30. Juni 1995 bei Gericht eingegangenen Klage. Klagebegründend tragen sie im wesentlichen vor:

Die Regelung des § 33 a Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 EStG sei mit dem Grundgesetz nicht vereinbar. Der Beklagte berufe sich zu Unrecht auf den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Januar 1994 (BStBl. II 1994, 307). Das Bundesverfassungsgericht habe dort einen Fall zu beurteilen gehabt, der den Veranlagungszeitraum 1984 betroffen habe. Die Verfassungsmäßigkeit des § 33 a Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 EStG sei für die vorliegend relevanten Veranlagungszeitraum 1991 bis 1993 selbständig zu prüfen. Insbesondere das Beispiel der Kläger zeige, daß die durch § 33 a EStG gewährten Ausbildungsfreibeträge – auch bei B...

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