Nachgehend

BFH (Urteil vom 02.02.1994; Aktenzeichen I R 10/93)

 

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

III. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die Hinzurechnung einer gewinnabführungsbedingten Teilwertabschreibung in Höhe von … DM.

Die Klägerin mit Sitz in … ist eine GmbH, die … herstellt. Sie erwarb im Jahre 1988 sämtliche Anteile an der X AG, …, über eine zu diesem Zweck gegründete 100 %ige Tochtergesellschaft, die 1 GmbH. Der Erwerb wurde wie folgt durchgeführt:

  1. Gründung der 1 GmbH am 14. Oktober 1988 durch die Klägerin. Gegenstand des Unternehmens war der Erwerb und die Verwaltung von Beteiligungen an Unternehmen.
  2. Abschluß eines Kauf- und Übereignungsvertrages am 24. November 1988 zwischen der 1 GmbH und der 2 AG über den Erwerb der Aktien an der Firma X AG (alt) zum Preis von … DM mit Wirkung ab 01. Dezember 1988.
  3. Abschluß eines Allgemeinen Rahmenvertrages am 03. Januar 1989 zwischen der X AG (alt) und der 1 GmbH. Dabei wurde vereinbart, die X AG ihren Betrieb zum 31. Dezember 1988 einstellt und die 1 GmbH den Betrieb ab 01. Januar 1989 wirtschaftlich fortführt.
  4. Abschluß eines Kaufrahmenvertrages am 03. Januar 1989 zwischen … GmbH über den Erwerb des beweglichen Anlagevermögens mit Wirkung ab 01. Januar 1989. Der Kaufpreis sollte sich nach dem Verkehrswert der veräußerten Gegenstände zum Veräußerungstage (steuerlich: zu Teilwerten) bemessen. Der Kaufpreis betrug … DM. Durch diese Veräußerung wurden stille Reserven in Höhe von ca. … DM realisiert.
  5. Abschluß eines Pachtrahmenvertrages am 03. Januar 1989 zwischen der X. AG (alt) und der 1 GmbH über die Verpachtung des unbeweglichen Vermögens mit Wirkung ab 01. Januar 1989.

Anschließend wurde die 1 GmbH durch Beschluß der Gesellschafterversammlung vom 20. Juni 1989 formwechselnd in eine Aktiengesellschaft unter der Firma Y AG (neu) umgewandelt. Gegenstand des Unternehmens ist die Herstellung, die Bearbeitung und der Vertrieb von … sowie die aller hiermit zusammenhängenden Geschäfte. Am selben Tag beschloß die Hauptversammlung der X AG (alt) die formwechselnden Umwandlung in die X1 GmbH. Gegenstand der 1 GmbH ist die Verwaltung eigenen Vermögens, insbesondere die Vermietung und Verpachtung von Grundbesitz. Alleinige Gesellschafterin ist die am 20. Juni 1989 aus der 1 GmbH durch formwechselnde Umwandlung hervorgegangene Y AG (neu).

Die Eintragung der Umwandlungsbeschlüsse in das Handelsregister erfolgte jeweils am 21. November 1989.

Am 04. Oktober 1989 wurden zwischen der Klägerin und der Y AG (neu) und am 16. November 1989 zwischen der Y AG (neu) und der X1 GmbH jeweils Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträge mit Wirkung ab 01. Januar 1989 auf die Dauer von fünf Jahren abgeschlossen. Diese Unternehmensverträge wurden jeweils am 19. Dezember 1989 in das Handelsregister eingetragen.

In ihrer Bilanz zum 31. Dezember 1989 wies die X1 GmbH einen außerordentlichen Ertrag in Höhe von … DM aus der Veräußerung des beweglichen Anlagevermögens an die 1 GmbH (jetzt Y AG – neu –) gemäß Kaufvertrag vom 03. Januar 1989 aus. Die Y AG (neu) nahm dagegen in ihrer Bilanz zum 31. Dezember 1989 in Höhe von … DM eine außerplanmäßige Abschreibung vor, da der Wert der Anteile an der X1 GmbH durch die Veräußerung des beweglichen Anlagevermögens und die Gewinnabführung entsprechend gesunken sei. In der Gewerbesteuererklärung 1989 erklärte die Klägerin die Gewerbeerträge der Organgesellschaften X1 GmbH mit … DM und Y AG (neu) mit ./. … DM, zusammen mit … DM.

Im Bescheid über den einheitlichen Gewerbesteuemeßbetrag 1989 vom 02. Januar 1991 rechnete der Beklagte die im Gewerbeertrag der Organgesellschaft Y AG (neu) enthaltene gewinnabführungsbedingte Teilwertabschreibung in Höhe von … DM der Gewerbeertrag wieder hinzu. Danach ergab sich ein Gewerbeertrag der Organgesellschaften von … DM und ein abgerundeter Gewerbeertrag von … DM. Der Meßbetrag nach dem Gewerbeertrag betrug … DM, der Meßbetrag nach dem Gewerbekapital … DM und der einheitliche Gewerbesteuermeßbetrag … DM.

In seiner Einspruchssentscheidung vom 15. Februar 1991 hielt der Beklagte an seiner Auffassung fest, daß die gewinnabführungsbedingte Teilwertabschreibung dem Gewerbeertrag wieder hinzuzurechnen sei.

Hiergegen richtet sich die vorliegende Klage.

Am 04. August 1992 hat der Beklagte einen gemäß § 164 Abs. 2 AO geänderten Gewerbesteuermeßbescheid 1989 erlassen, in dem der einheitliche Gewerbesteuermeßbetrag auf … DM herabgesetzt wurde. Der Steuermeßbetrag nach dem Gewerbeertrag wurde hierbei auf … DM herabgesetzt und der Steuermeßbetrag nach dem Gewerbekapital auf … DM erhöht. In dem geänderten Bescheid ist der Gewerbeertrag der Organgesellschaften mit … DM enthalten.

Die Klägerin hat den geänderten Gewerbesteuermeßbescheid 1989 vom 04. August 1992 gemäß § 68 FGO zum Gegenstand des Klageverfahrens gemacht.

Sie ist weiterhin der Auffassung, daß die gewinnabführungsbedingte Teilwertabschreibung, die nunmehr in Übereinstimmung mit dem Beklagten nach dem geänder...

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