rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Abzugsfähigkeit eines Deutschkurses für Ausländer als vorweg genommene Werbungskosten

 

Leitsatz (amtlich)

Absolviert ein in Deutschland lebender Ausländer einen Sprachkurs, so können die Aufwendungen vorweg genommene Werbungskosten sein, wenn er nachweist, dass die dort vermittelten Deutschkenntnisse zwingende Voraussetzung für die von ihm beabsichtigte Berufstätigkeit sind.

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 S. 1, § 12 Nr. 1 S. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 15.03.2007; Aktenzeichen VI R 14/04)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob Aufwendungen für einen Deutschkurs steuerlich zu berücksichtigen sind.

Die Kläger haben im Streitjahr am 12.04.2001 geheiratet und Zusammenveranlagung für das Streitjahr beantragt. Die Klägerin ist thailändische Staatsangehörige. Vor der Heirat lebte sie in Thailand und besuchte den Kläger in Deutschland lediglich einmal für einen längeren Zeitraum im September 2000. Sie war weder in Thailand noch später in Deutschland berufstätig gewesen. In Thailand hatte sie vor ihrer Heirat eine Schule besucht und mit einem Abschluss beendet, der einem Realschulabschluss in Deutschland vergleichbar ist.

In der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr machte die Klägerin Aufwendungen für Sprachkurse "Deutsch als Fremdsprache - Intensiv I bis III" in Höhe von 1.519 DM als Sonderausgaben gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG geltend (Bl. 23 ff. ESt-Akte). Die Kurse fanden bei der Kreisvolkshochschule L an vier Nachmittagen in der Woche statt und dauerten jeweils vier Wochen. An diese Kurse schließen sich weitere Kurse an, die mit einer Prüfung und einem Zeugnis abgeschlossen werden. Die Klägerin hatte in den Jahren 2002 und 2003 weiterhin die Kurse besucht, aber noch keine Prüfung abgelegt. Der Beklagte berücksichtigte die geltend gemachten Aufwendungen nicht. Der dagegen gerichtete Einspruch blieb ohne Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 02.08.2002, Bl. 40 ff. ESt-Akte).

Zur Begründung ihrer Klage tragen die Kläger vor, der Erwerb deutscher Sprachkenntnisse durch die Klägerin sei erforderlich gewesen, damit diese eine Berufsausbildung aufnehmen könne. Die Klägerin beabsichtige eine kaufmännische Ausbildung. Sie habe sich erfolglos für den Ausbildungsberuf der Speditionskauffrau beworben (Bl. 28 ESt-Akte). Bei Beratungsgesprächen beim Arbeitsamt sei der Klägerin mitgeteilt worden, dass sie eine Ausbildung nur dann aufnehmen könne, wenn sie qualifizierte deutsche Sprachkenntnisse nachweise. Um diesen Nachweis erbringen zu können, habe sie die Sprachkurse absolviert, die mit der zentralen Mittelstufenprüfung des Goethe-Instituts endeten. Weitere Bewerbungen seien sinnlos, solange sie den Nachweis der Sprachkenntnisse nicht habe.

Die Kläger beantragen,

den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2001 vom 2. April 2002 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 2. August 2002 dahin gehend zu ändern, dass die Aufwendungen für den Sprachkurs in Höhe von 1.519,- DM als vorweggenommene Werbungskosten der Klägerin bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit,

hilfsweise,

als Sonderausgaben gem. § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG berücksichtigt werden.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hält an seiner im Verwaltungsverfahren vertretenen Auffassung fest und verweist auf seine Ausführungen in der Einspruchsentscheidung. Ergänzend führt er aus, die Urteile des BFH vom 10.04.2002 - VI R 46/01, BFHE 148, 563, BStBl II 2002, S. 579, vom 13.06.2002 - VI R 168/00, BFHE 199, 347, BStBl II 2003, 765, und vom 03.07.2002 - VI R 9/99 (nicht veröffentlicht -n.v.-) träfen nicht den Sachverhalt des Streitfalles. In allen Fällen habe es sich um Sprachkurse im Ausland gehandelt, die entweder im Rahmen der ausgeübten beruflichen Betätigung besucht worden seien, oder aber der Vorbereitung und dem Erwerb einer Lehrbefähigung gedient hätten. Die Klägerin stehe weder im aktiven Berufsleben, noch habe sie konkrete Angaben dazu gemacht, dass die Deutschkurse für eine künftige Berufsausbildung oder Berufsausübung erforderlich seien und der damit verbundene private Nutzen von untergeordneter Bedeutung sei. Im Übrigen hätten die Kläger beantragt, die Aufwendungen für die Sprachkurse als Sonderausgaben anzuerkennen.

Zur Ergänzung wird auf die mit Blattziffern bezeichneten Schriftstücke Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet. Die Aufwendungen der Klägerin für die Kurse "Deutsch für Ausländer" sind als vorweg genommene Werbungskosten bei ihren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abzugsfähig.

1.

§ 9 Abs. 1 Satz 1 EStG definiert Werbungskosten als Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Die Rechtsprechung hat den Werbungskostenbegriff dem Begriff der Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 4 EStG angeglichen. Werbungskosten liegen danach vor, wenn sie durch den Beruf bzw. durch die Erzielung steuerpflichtiger Einnahmen veranlasst sind. Eine berufliche Veranlassung ist gegeben, wenn ein objektiver Zusammenhang mit dem Beruf besteht und die Aufwendungen subjektiv zur Förderung des Beruf...

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