Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1991 und 1992

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 30.07.2002; Aktenzeichen X R 121/98)

 

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

III. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger in den Jahren 1991 und 1992 einen gewerblichen Grundstückshandel betrieben hat.

Die Kläger sind Eheleute und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der 1954 geborene Kläger erzielte in den Streitjahren als Rechtsanwalt aus der von ihm betriebenen Anwaltskanzlei und im Jahre 1991 zudem aus der zum 31. August 1991 aufgelösten Sozietät … freiberufliche Einkünfte. Außerdem war er in 1991 als Mitunternehmer an einer gewerblich tätigen GbR beteiligt. Die 1958 geborene Klägerin war als Angestellte in der Kanzlei ihres Ehemannes beschäftigt und betrieb daneben einen Weinhandel.

Der Kläger erwarb durch notariellen Kaufvertrag vom 27. April 1989 (Bl. 49 Proz.-Akten) zum Kaufpreis von 44.940,00 DM das unbebaute, 749 qm große Grundstück …. Auf diesem Grundstück errichtete er ab 1989 (Bl. 12 ESt-Akten 1989) mit Herstellungskosten von insgesamt rd. 732.000,00 DM (Bl. 29, 30 ESt-Akten 1991) ein Doppelhaus, das im Jahre 1991 fertiggestellt wurde (Bl. 45 Proz.-Akten). Die Herstellungskosten wurden im wesentlichen durch Darlehen der … Bank finanziert (Bl. 13 ESt-Akten 1989, 28 ESt-Akten 1991, 53 R Proz.-Akten).

Der Kläger, der das Objekt gemäß Einkommensteuererklärung 1989 ursprünglich nach Fertigstellung vermieten wollte und daher für 1989 hieraus negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erklärte (Bl. 11, 12 ESt-Akten 1989), fasste nach seinen Angaben (Schreiben an das Finanzamt vom 21. April 1997, Bl. 27, 28 Rechtsbehelfsakten) wegen der die Kalkulation übersteigenden Baukosten während der Bauzeit den Entschluss, die beiden Wohnhäuser nach ihrer Fertigstellung zu veräußern. Er bot deshalb die Doppelhaushälften durch ein in die … Zeitung vom 13. April 1991 aufgenommenes Inserat (Bl. 34 Rechtsbehelfsakten, 73 Proz.-Akten) bei einer darin angebenen Preisvorstellung von je 450.000,00 DM sowie durch weitere Annoncen in der … (Bl. 33 Rechtsbehelfsakten) zum Kaufe an. Durch Vermittlung eines Maklers verkaufte er schließlich die beiden Doppelhaushälften mit notariellen Kaufverträgen vom 5. und 10. Dezember 1991 an zwei verschiedene Erwerber zum Kaufpreis von jeweils 348.000,00 DM (Bl. 53, 63 Proz.-Akten)

In der am 11. Juni 1992 eingereichten Einkommensteuererklärung 1990 (Bl. 4 ESt-Akten 1990) machten die Kläger für dieses Jahr unter der Bezeichnung „Baugesellschaft” einen Verlust aus gewerblichem Grundstückshandel in Höhe von 30.497,00 DM geltend (Bl. 6 ESt-Akten 1990), der im Einspruchsverfahren nach Hinweis auf die zwischenzeitlich erfolgte Gewerbeanmeldung mit Beginn ab 1. Juni 1989 (Bl. 1 ESt-Akten 1989) vom Finanzamt anerkannt wurde (Bl. 19 bis 23 ESt-Akten 1990).

Für das Streitjahr 1991 erklärten die Kläger in der am 30. September 1992 eingereichten Einkommensteuererklärung (Bl. 3 ESt-Akten 1991) einen Verlust aus gewerblichem Grundstückshandel von 58.987,00 DM, der nach der beigefügten Überschussrechnung bei Betriebseinnahmen von 0 DM hauptsächlich aus den aufgewendeten Darlehenszinsen resultierte (Bl. 5, 6 ESt-Akten 1991). Das Finanzamt setzte diesen Verlust mit Einkommensteuerbescheid 1991 vom 19. April 1993 an. Der Bescheid erging nach § 165 Abs. 1 AO hinsichtlich der gewerblichen Einkünfte vorläufig (Bl. 23 bis 25 ESt-Akten 1991). In der Folgezeit gingen beim Finanzamt – ohne Eingangsstempel – eine geänderte Anlage GSE, ein vom Steuerberater der Kläger am 30. Oktober 1993 für den gewerblichen Grundstückshandel erstellter Jahresabschluss zum 31. Dezember 1991, eine Eröffnungsbilanz zum 1. Januar 1991, eine Ermittlung der Zu- und Abrechnungen bezüglich des Übergangs zum 1. Januar 1991 von der Gewinnermittlung gem. § 4 Abs. 3 EStG zum Bestandsvergleich gem. § 5 EStG sowie eine G+V-Rechnung für das Jahr 1991 ein (Bl. 26 bis 30 ESt-Akten 1991). Hiernach wurde für das Jahr 1991 ein Verlust aus gewerblichem Grundstückshandel von nunmehr 164.257,00 DM erklärt. Der erhöhte Verlust blieb unberücksichtigt.

Für das Streitjahr 1992 erklärten die Kläger in der am 28. Juni 1993 eingereichten Einkommensteuererklärung zunächst einen diesbezüglichen Verlust von 12.788,00 DM (Bl. 1, 3 ESt-Akten 1992), der sich gemäß geänderter Anlage GSE und einer hierzu am 2. November 1993 erstellten G+V-Rechnung (Bl. 8, 9 ESt-Akten 1992) auf 16.047,00 DM erhöhte.

Das Finanzamt erließ am 18. Februar 1994 einen nach § 165 Abs. 2 Satz 1 AO geänderten Einkommensteuerbescheid 1991 (Bl. 32 ESt-Akten 1991) und einen erstmaligen Einkommensteuerbescheid 1992 (Bl. 15 ESt-Akten 1992), mit denen es die Verluste aus dem gewerblichen Grundstückshandel nicht (mehr) berücksichtigte, da nicht genügend Objekte verkauft worden seien (Anlage Bl. 17 ESt-Akten 1992).

Während des anschließenden Einspruchsverfahrens erwarb der Kläger durch notariellen Kaufvertrag vom 2...

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